• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

5 StR 279/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 279/22 BESCHLUSS vom 13. September 2022 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:130922B5STR279.22.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2022 gemäß § 44, § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. März 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Revisionsbegründung von Rechtsanwältin R. war verspätet, da die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO bei deren Eingang am 22. Juni 2022 bereits abgelaufen war. Für den Fristbeginn ist auf die Zustellung des Urteils an den Angeklagten (18. Mai 2022) abzustellen; die Verteidigerin wurde davon unterrichtet, dass die förmliche Zustellung an den Angeklagten erfolgt ist. Zwar wurde das Urteil auch Rechtsanwältin R. per Empfangsbekenntnis am 27. Mai 2022 zugestellt. Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO findet aber keine Anwendung, da sie nicht „empfangsberechtigt“ war; denn ihre Bevollmächtigung war nicht im Sinne von § 145a Abs. 1 StPO nachgewiesen (KG, Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 3 Ws 264/18, StraFo 2019, 110 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen des Nachweises Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 145a Rn. 1 ff. mwN). Ob es nach § 37 Abs. 2 StPO wegen einer am 20. Mai 2022 bewirkten Zustellung an den weiteren Verteidiger zu einer Fristverlängerung kam, weil der Angeklagte jedenfalls zu diesem Verteidiger in der Hauptverhandlung erklärt hat, er wolle von ihm vertreten werden (Protokollband S. 3), bedarf keiner Entscheidung. Denn auch dann wäre der Eingang der Revisionsbegründung nicht mehr fristgemäß gewesen. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist von Amts wegen gewährt.

Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 29.03.2022 - (537 KLs) 278 Js 199/21 (16/21)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 5 StR 279/22

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 37 StPO
1 44 StPO
1 46 StPO
1 145 StPO
1 345 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
2 37 StPO
1 44 StPO
1 46 StPO
1 145 StPO
1 345 StPO
1 349 StPO

Original von 5 StR 279/22

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 5 StR 279/22

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum