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6 StR 544/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 544/22 BESCHLUSS vom 24. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:240123B6STR544.22.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 50.500 Euro angeordnet wird, wobei der Angeklagte in Höhe von 25.250 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Der einzuziehende Betrag war um 500 Euro zu reduzieren, weil der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten A. drei Kilogramm Kokain eingeführt und dafür unter Berücksichtigung des Maßstabs des Landgerichts nur 1.500 Euro und nicht – wie der Berechnung zugrundegelegt – 2.000 Euro erhalten hat.

Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 19.10.2022 - 33 KLs 6051 Js 7884/22 (7/22)

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