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V ZR 48/17

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 48/17 BESCHLUSS vom 15. März 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:150318BVZR48.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Januar 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €.

Gründe: 1 1. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Beklagte im Ergebnis ohne zulassungsrelevante Rechtsfehler zur Zahlung von 50.000 € verurteilt. Die Klage war zunächst allein auf die Beseitigung von Rückverankerungen gerichtet, die die Beklagte bei der Bebauung ihres Grundstücks in den Jahren 2011 und 2012 in das benachbarte Grundstück des Klägers eingebracht hat. Diesen Antrag hat das Berufungsgericht zurückgewiesen, weil eine Verankerung ohne Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks technisch nicht möglich und der Kläger aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses an der Durchsetzung seines Beseitigungsanspruchs gehindert sei. Dagegen hat es dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog), den der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz im Jahr 2016 hilfsweise geltend gemacht hat, in Höhe von 50.000 € stattgegeben.

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht eine Verjährung dieses Anspruchs. Ob die Kenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) - wie die Beklagte meint - bereits bei Beendigung des Bauvorhabens im Jahr 2012 vorlag und den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzte, ist nicht entscheidungserheblich. Denn gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 213 BGB ist die Verjährung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch die Erhebung der auf Beseitigung gerichteten Klage gehemmt worden. Gemäß § 213 BGB gelten die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. So liegt es hier. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch betrifft zwar einen anderen Streitgegenstand, ist aber ein Anspruch, der „aus demselben Grunde“ wie der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB und „an seiner Stelle“ gegeben ist. Er tritt nämlich an die Stelle des Beseitigungsanspruchs und soll ausgleichen, dass dieser aus tatsächlichen oder - wie hier - aus rechtlichen Gründen nicht durchgesetzt werden kann (st. Rspr., vgl. nur Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 44 ff.). In Fallkonstellationen wie der vorliegenden soll § 213 BGB gerade verhindern, dass der Gläubiger sich im Prozess durch Hilfsanträge vor der Verjährung u.a. solcher weiterer Ansprüche, auf die er statt des geltend gemachten Anspruchs übergehen kann, schützen muss (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 121; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 213 Rn. 1).

2. Durch die Einbringung der ursprünglichen Beklagten in eine KG ist letztere kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten (§ 246 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02, BGHZ 157, 151, 154 f.), was der Senat im Rubrum des Beschlusses berücksichtigt hat.

Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 19.05.2016 - 9 O 268/14 OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2017 - 19 U 77/16 -

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