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V ZB 15/15

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 15/15 BESCHLUSS vom 20. April 2016 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2016:200416BVZB15.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn - 1. Zivilkammer - vom 4. Dezember 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Haftanordnung ist rechtsfehlerfrei auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung gestützt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 23/15, juris Rn. 11 ff.). Der gerügte Verstoß gegen Art. 104 Abs. 4 GG kann nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft führen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 6/14, NVwZ-RR 2016, 275 Rn. 10 ff.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Stresemann Kazele Brückner Haberkamp Weinland Vorinstanzen:

AG Heilbronn, Entscheidung vom 07.11.2014 - XIV 579/14 B LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.12.2014 - Ri 1 T 468/14 -

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Häufigkeit Paragraph
1 62 AufenthG
1 74 FamFG
1 104 GG

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