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10 W (pat) 55/14

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 55/14

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2009 049 552 …

hat der 10. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 16. September 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Eisenrauch und Dipl.-Ing. Küest beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 02 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Februar 2011 wird aufgehoben und das Patent mit den ursprünglich eingereichten Unterlagen gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2009 049 552 A1 erteilt.

Gründe I.

Die Erfindung wurde am 16. Oktober 2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 10 2009 049 552.5 angemeldet.

Mit Prüfungsbescheid vom 3. August 2010 hat die Prüfungsstelle der Anmelderin mitgeteilt, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber einer Zusammenschau der Druckschriften DE 10 2007 054 410 A1 (E1) und DE 91 05 822 U1 (E2) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, und der Patentanspruch 1 daher nicht gewährbar sei. Unter Verweis auf die weiteren Entgegenhaltungen DE 44 13 865 A1 (E3) sowie DE 20 2009 000 686 U1 (E4) sowie das Fachwissen des zuständigen Fachmanns wurde mitgeteilt, dass auch die Unteransprüche 2 bis 9 und 12 bis 15 nichts Patentfähiges enthielten. Lediglich die Unteransprüche 10 und 11 seien gewährbar.

Dieser Auffassung der Prüfungsstelle ist die Anmelderin in ihrem Schriftsatz vom 8. Oktober 2010 entgegengetreten und hat ihren Antrag auf Erteilung mit den unveränderten Unterlagen aufrechterhalten.

Daraufhin hat die Prüfungsstelle für Klasse E 02 D mit Beschluss vom 15. Februar 2011 die Anmeldung unter Bezugnahme auf den vorangegangenen Prüfungsbescheid und nochmaliger eingehender Begründung zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 28. März 2011 eingegangene Beschwerde der Anmelderin. Sie führt aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der ursprünglichen Fassung gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei. Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 31. Mai 2011 (eingegangen am 7. Juni 2011) reicht sie einen Hilfsantrag mit einem eingeschränkten Patentanspruch 1 ein, mit welchem sie hilfsweise die Patenterteilung für den Fall beantragt, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben werden kann.

Sie stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und ein Patent mit den ursprünglichen Unterlagen (Hauptantrag), hilfsweise mit den am 7. Juni 2011 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 15 (Hilfsantrag) zu erteilen.

Die Anmeldung betrifft nach dem Wortlaut des ursprünglichen Patentanspruchs 1 einen

„Fundamentstein (1) mit zur Aufnahme von Lasten geeigneten Auflageflächen (2), dadurch gekennzeichnet, dass die Auflageflächen (2) von einer Vielzahl schmalbandiger und sich parallel zueinander erstreckender Hochkantstege (3) gebildet werden, welche untereinander lamellenartig beabstandet sind und dass zum Zweck der Durchströmung von Trocknungsluft (15) zwischen den Hochkantstegen (3) Luftleitkanäle (4) vorgesehen sind“.

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 15 an, zu deren Wortlaut auf die Offenlegungsschrift verwiesen wird.

II.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch erfolgreich, da sie zur Erteilung eines Patents gemäß Hauptantrag führt.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber jeder der angeführten Druckschriften neu, was auch die Prüfungsstelle in dem angefochtenen Beschluss nicht in Abrede gestellt hat.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nach Überzeugung des Senats auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§§ 1 und 4 PatG).

Die vorliegende Erfindung setzt zur Lösung der zugrunde liegenden Aufgabenstellung einer sicheren Trockenhaltung des Bereichs zwischen einem eine Holzkonstruktion tragenden Fundamentstein und dem aufliegenden Fundamentbalken bei der Ausbildung des Fundamentsteins an, welcher durch seine besondere Formgebung für ein Ableiten anfallenden Wassers sowie eine Durchlüftung des kritischen Bereichs sorgt.

Ein solcher Ansatz ist keiner der angeführten Druckschriften zu entnehmen.

So befasst sich die E1 mit der - insoweit noch mit der Aufgabenstellung der vorliegenden Erfindung vergleichbaren - Problematik der Wasserableitung im Bereich der Fundamentbalken eines Holzbauwerks. Zur Lösung schlägt diese Druckschrift einen Sockelbeschlag vor, welcher aufgrund seiner Profilform geeignet ist, anfallendes Regenwasser abzuleiten und von Bereichen des Holzaufbaus fernzuhalten. Hinsichtlich eines Fundamentsteins findet sich in der E1 lediglich die allgemeine Angabe, der Holzaufbau könne - neben der Aufstellung direkt auf dem gewachsenen Boden - auch auf Ecksteinplatten oder gepflasterten Bodenbereichen gründen. Jedenfalls vermittelt diese Druckschrift keinerlei Anregung zur Ausbildung eines Fundamentsteins mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1.

Die Druckschrift E2 betrifft die Gestaltung einer Gehwegplatte mit profilierter Trittfläche unter der Aufgabenstellung, einen dauerhaften Blindenleitstreifen zu schaffen. Schon von daher hatte der Fachmann, ein Bauingenieur (FH) mit vertieften Kenntnissen im Bereich Baugründungen, keinerlei Veranlassung, für die Problematik eines Feuchtigkeitsschutzes im Fundamentbereich von Holzbauten diese Druckschrift überhaupt in Betracht zu ziehen. Auch hätte eine hypothetische Zusammenschau dieses Dokuments mit dem Inhalt der E1 keinesfalls zur Lehre der vorliegenden Anmeldung geführt. Vielmehr stellt es eine unzulässige ex-postBetrachtung dar, die Profilierung der in E2 offenbarten Gehwegplatte als Einzelmerkmal herauszugreifen und auf einen Fundamentstein zu übertragen, mit dem sich die E1 gar nicht näher befasst.

Die weiteren, von der Prüfungsstelle lediglich zu Unteransprüchen herangezogenen Entgegenhaltungen E3 und E4 kommen nach Überzeugung des Senats dem Anmeldungsgegenstand jedenfalls nicht näher als die Druckschriften E1 und E2. Während die E3 die Gestaltung eines Pflastersteins hinsichtlich seines Oberflächendekors betrifft, hat die E4 immerhin einen Fundamentstein zum Gegenstand. Dieser ist jedoch gänzlich anders gestaltet als bei der vorliegenden Erfindung, nämlich mit zwei oberseitig kreuzweise angeordneten Nuten, in welche Kanthölzer eines Holzaufbaus eingesetzt werden. Ein Hinweis auf die Anordnung einer Vielzahl von sich parallel erstreckenden, untereinander lamellenartig beabstandeten Hochkantstegen zur Wasserableitung und Durchlüftung findet sich in dieser Druckschrift nicht. Vielmehr sind dort Entwässerungsmittel in Form von Bohrungen bzw. Vertiefungen vorgesehen, welche die Nuten mit der Boden- oder Seitenfläche des Steins verbinden.

4. Mit dem somit gewährbaren Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15 gewährbar.

Dr. Lischke Hildebrandt Eisenrauch Küest Hu

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