Paragraphen in 5 StR 108/16
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 108/16 BESCHLUSS vom 20. April 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 2. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts schließt der Senat aus, dass das Urteil auf der von der Revision behaupteten fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags „biomechanisches Gutachten“ beruhen könnte.
Sander Bellay König Feilcke Berger ECLI:DE:BGH:2016:200416B5STR108.16.0
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1 | 349 | StPO |
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