Paragraphen in 6 StR 405/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 405/21 BESCHLUSS vom 3. November 2021 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR405.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO und § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 – 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 – 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 – 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.
Sander Tiemann Ri´inBGH Dr. Schneider ist urlaubsbedingt an der Unterschrift gehindert Sander Fritsche Feilcke Vorinstanz: Landgericht Braunschweig, 01.04.2021 - 4 KLs 301 Js 35598/18 (15/19)
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