Paragraphen in VI ZR 238/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 36 | GNotKG |
1 | 522 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 238/20 BESCHLUSS vom 15. September 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:150920BVIZR238.20.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2020 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller und die Richter Dr. Klein und Böhm beschlossen:
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 16.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Wert der vom Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Feststellung in Anspruch. Er hat mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dass er von der Beklagten im Rahmen des festzustellenden Schadensersatzanspruchs die Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung seitens der Beklagten verlange. Der Kaufpreis des Fahrzeugs habe 17.253 € betragen. Daneben begehrt der Kläger Feststellung eines weiteren noch nicht bezifferbaren Schadenersatzanspruchs, der insbesondere mögliche Steuernachforderungen,
mögliche Schäden, die durch die Stilllegung des Fahrzeugs entstünden, wie die Beklagte dies gegenüber ihren Kunden androhe, und mögliche Körperschäden, die dadurch entstünden, dass das mangelhafte Fahrzeug nicht ordentlich geführt werden könne, umfasse. Er hat deshalb wegen dieser Schäden die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten beantragt und darüber hinaus Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,28 € (2,0 Geschäftsgebühr aus 17.253 € zuzüglich Telekommunikationspauschale und USt.) verlangt.
Das Berufungsgericht hat mit dem Zurückweisungsbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 15.000 € festgesetzt. Ausweislich des in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses, mit dem bereits die beabsichtigte Streitwertfestsetzung angekündigt worden ist, ohne dass der Kläger dem in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss entgegengetreten wäre, ist es davon ausgegangen, dass dabei der Kaufpreis in Höhe von 17.253 € und etwaige weitere, indes nur allgemein beschriebene Schäden bis 1.000 € in Ansatz zu bringen seien sowie ein Feststellungsabschlag von 20 % vorzunehmen sei. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 26. März 2020 zurückgewiesen und ausgeführt, dass sich auch hinsichtlich des Feststellungsantrages der Abschlag rechtfertige, denn angesichts des außer- und innerprozessualen Verhaltens der Beklagten sei nicht damit zu rechnen, dass diese auf einen bloßen Feststellungstenor hin leisten werde. Welche Schadenspositionen im Übrigen überhaupt in Betracht zu ziehen seien, bleibe auch in der Gegenvorstellung vage.
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, dass als Streitwert für den Hauptantrag im Rahmen der Feststellung der Rechnungsbetrag in Höhe von 17.253 € vollständig einzusetzen sei, denn in der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Feststellungsklage gegen Behörden und große Unternehmen zulässig sei, weil diese auf ein Feststellungsurteil hin leisten würden. Für die weiteren Schäden sei in Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung der Regelstreitwert von 5.000 € anzusetzen. Hinzu käme der bezifferte Freistellungsantrag für Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,28 €.
2. Die Annahme einer 20.000 € übersteigenden Beschwer kann damit nicht gerechtfertigt werden.
a) Bei einer positiven Feststellungsklage zu Schadensersatzansprüchen aus einem durch vorsätzliche sittenwidrige Schädigung herbeigeführten Autokauf ist vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Abschlag von 20 % vorzunehmen. Das Klageziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zunächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Werts einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage grundsätzlich ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - XI ZR 160/19, juris Rn. 3; vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 18, 21; vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015 912, jeweils mwN). Dass es sich bei der Beklagten um einen großen deutschen Autohersteller handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Im Hinblick auf die geltend gemachten Schäden, insbesondere den Vorbehalt einer Forderung nach einem Minderungsbetrag an Stelle einer Rückabwicklung, ist auch nicht anzunehmen, dass ein dem Feststellungsantrag rechtskräftig stattgebendes Erkenntnis zu einer endgültigen Erledigung der rechtlichen Streitpunkte führen würde. Auch dies rechtfertigt den Abschlag von 20 %.
b) Das Vorbringen des Klägers zur Geltendmachung weiterer Schäden hat das Berufungsgericht zutreffend als vage erachtet, der Senat schließt sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu den mutmaßlichen Schäden der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schätzung in Höhe von 1.000 € an. Im Übrigen würde auch der Ansatz eines Regelstreitwertes von 5.000 € (§ 36 Abs. 3 GNotKG) nicht zum Erreichen der erforderlichen Beschwerdesumme führen.
c) Der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltskosten erhöht als Nebenforderung den Wert des Beschwerdegegenstandes und den Streitwert nicht, denn er wird hier neben der Hauptforderung geltend gemacht, für deren Verfolgung Rechtsanwaltskosten angefallen sein sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2020 - VI ZB 66/19, juris Rn. 6).
Seiters Oehler Klein Böhm Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.07.2019 - 18 O 72/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.01.2020 - 7 U 374/19 - Müller
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