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XI ZR 236/12

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 236/12 BESCHLUSS vom 28. August 2012 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2012 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 10.445,14 €

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der vom Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).

Über das Vermögen des Beklagten ist zwar nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. In entsprechender Anwendung von § 249 Abs. 3 ZPO steht das jedoch der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entgegen, da diese schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 - I ZR 33/58, NJW 1959, 532). Das gilt in entsprechender Anwendung von

§ 249 Abs. 3 ZPO auch für die Kostenentscheidung (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 16. Januar 1959 aaO).

Wiechers Pamp Ellenberger Menges Maihold Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 04.08.2011 - 9 O 3224/10 OLG Dresden, Entscheidung vom 05.04.2012 - 5 U 1346/11 -

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Paragraphen in XI ZR 236/12

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 249 ZPO
1 26 EGZPO
1 78 ZPO
1 522 ZPO
1 544 ZPO

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1 26 EGZPO
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2 249 ZPO
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