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AnwZ (Brfg) 82/18

BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 82/18 BESCHLUSS vom

4. März 2019 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2019:040319BANWZ.BRFG.82.18.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg als Vorsitzende, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann am 4. März 2019 beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 31. August 2018 verkündete Urteil des ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 22. September 2017 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Daran fehlt es.

a) Der Kläger hat sich, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellt hat und vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird, zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 22. September 2017 in Vermögensverfall befunden.

b) aa) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. November 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 5 mwN; Schmidt-Räntsch in Gaier/

Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 14 BRAO, Rn. 39). Eine solche Sondersituation kann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt hat und seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, sie nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. November 2018 aaO mwN; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 14 Rn. 35). Dabei ist die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit für eine Rechtsanwaltssozietät unter Verabredung der vorgenannten Maßnahmen die Mindestvoraussetzung für die Annahme eines Ausnahmefalls im vorstehenden Sinne (Senatsbeschluss vom 9. November 2018 aaO mwN).

bb) Diese Grundsätze hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt und angewendet. Eine Ausnahme von der mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich einhergehenden Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden liegt danach nicht vor.

Der Kläger macht geltend, er sei seit dem Jahr 2008 und auch zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides überwiegend als beratender Rechtsanwalt in der Telefonberatung der D.

tätig gewesen. Die Vergütung hierfür habe er von der D.

erhalten. Er habe zudem einige Beratungen per E-Mail bei Mandanten durchgeführt, die ihm von der D.

vermittelt worden seien. Die Zahlungsabwicklung mit den Mandanten habe über die D.

stattgefunden.

Er habe sich Mitte 2017 entschieden, seine Kanzleiräumlichkeiten in K. aufzugeben und seine Kanzlei ausschließlich über seine Büroadresse in B.

auszuüben. Neue Mandate habe er nur noch in sehr seltenen Fällen angenommen. Er verfüge auch nicht mehr über ein Anderkonto, da er aufgrund seiner Tätigkeit nie mit Fremdgeld zu tun gehabt habe. Eine Gefährdung der Belange von Mandanten habe aufgrund seiner Arbeitssituation zu keinem Zeitpunkt bestanden.

Mit diesen Ausführungen legt der Kläger keinen Ausnahmefall dar, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz seines Vermö- gensverfalls zu verneinen ist. Voraussetzung hierfür ist - wie ausgeführt -, dass der Kläger seine selbständige anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hat und anwaltlich nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät tätig ist unter Verabredung der vorgenannten Maßnahmen. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist der Kläger nach wie vor als Einzelanwalt tätig. Seine Arbeit in der Telefonberatung der D.

ändert nichts daran, dass er, wie er selbst einräumt, eigene Mandanten berät und - wenn auch selten - neue Mandate annimmt. Zudem ist es ihm jederzeit möglich, seine Tätigkeit als Einzelanwalt wieder in größerem Umfang aufzunehmen. Der Umstand, dass er bei der Telefonberatung nicht mit Fremdgeld zu tun hat, schließt es nicht aus, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Einzelanwalt, die er jederzeit ausweiten kann,

künftig - unüberwacht - wieder mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Tatsache, dass er über kein Anderkonto verfügt, begründet in diesem Zusammenhang sogar eine erhöhte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden.

2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht dargelegt. Die Rechtslage ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Limperg Lohmann Remmert Schäfer Schmittmann Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 31.08.2018 - 1 AGH 86/17 -

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