19 W (pat) 48/17
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 48/17 Verkündet am 29. Januar 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 029 203.8 hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Matter und Dr.-Ing. Kapels ECLI:DE:BPatG:2018:290118B19Wpat48.17.0 beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse G 01 G – hat auf die am 22. Juni 2005 eingereichte Anmeldung mit der Bezeichnung
„Radheber und Waage mit Radheber“
durch am Ende der Anhörung vom 24. März 2016 verkündeten Beschluss ein Patent nach Hilfsantrag erteilt und den Hauptantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag den Gegenstand der Anmeldung erweitere. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 10. Mai 2016.
Sie beantragt,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 01 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. März 2016 aufzuheben und das nachgesuchte Patent aufgrund folgender Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 14 und Beschreibung, Seiten 1 bis 4, vom 26. Februar 2016, 6 Blatt Zeichnungen, Figuren 2.1 bis 7.1, vom 17. Oktober 2007.
Der Patentanspruch 1 vom 26. Februar 2016 hat folgenden Wortlaut:
Waage mit einem Radheber, der eine Rampe (5) und eine Schubvorrichtung zum Hinaufrollen und/oder Hinaufschieben und/oder Hinaufziehen des zu hebenden Rades auf die Rampe (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Schubvorrichtung eine Hebelvorrichtung mit einem per Hand oder per Fuß betätigbaren Bedienhebel (50) umfasst.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurden folgende Druckschriften genannt:
D1 DE 199 52 729 C1 D2 WO 01/ 36 925 A1 D3 US 5 346 354 A D4 US 3 961 675 A D5 GB 0 888 694 A D6 DE 10 2005 018 279 A1 D7 DE 20 28 417 C3.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche, wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Anmeldung betrifft eine Waage mit einem Radheber, der eine Rampe und eine Schubvorrichtung zum Hinaufrollen und/oder Hinaufschieben und/oder Hinaufziehen des zu hebenden Rades auf die Rampe aufweist (vgl. Beschreibung vom 26. Februar 2016, Seite 1, Zeilen 3 bis 5).
Bislang gebe es in Krankenhausbetten integrierte Bettenwaagen, wobei Wägezellen dem Bettgestell bzw. den Beinen des Betts zugeordnet seien. Eine solche Bettenwaage sei einem jeweiligen Bett insbesondere fest zugeordnet und könne daher nur von der darin liegenden Person genutzt werden. Unabhängige Radheber mit Wägezellen seien technisch aufwändig und umständlich zu handhaben (Seite 1, Zeilen 7 bis 12).
Aus der DE 199 52 729 C1 (= Druckschrift D1) sei eine Bettenwaage mit einer seitlich auf ein zu hebendes Rad eines Krankenbettes schiebbaren Schwinge bekannt. Die Schwinge weise zwei keilförmige Ausformungen auf, die nach dem seitlichen Aufschieben auf das zu hebende Rad, ähnlich wie Bremskeile wirkten, die vor und hinter dem Rad angeordnet seien. Mit Hilfe einer Hebelanordnung könne die Schwinge senkrecht nach oben gehoben werden. Die Hebelanordnung bestehe aus einem Bedienhebel und einem fest mit diesem verbundenen Rahmen auf Rollen, der durch Niederdrücken des Bedienhebels verschwenkt werde, wodurch die Schwinge eine aufwärts gerichtete Kraft erfahre. Der Radheber der Bettenwaage habe den Nachteil, dass er konstruktiv äußerst aufwendig sei und auf Grund der tatsächlich realisierbaren Hebelverhältnisse nur das Anheben relativ leicht belasteter Räder erlaube (Seite 1, Zeilen 14 bis 26).
Aus der WO 01/36925 A1 (= Druckschrift D2) sei eine mobile Krankenhauspatientenwaage bekannt. Die Waage weise einen Tragrahmen auf, der unter ein Krankenbett geschoben werden könne (Seite 1, Zeilen 28 bis 30).
Die US 3,961,675 (= Druckschrift D4) offenbare eine Bettenwaage mit zwei Rampen, die es erlaubten, die Räder eines Bettes auf jeweils eine Wiegefläche zu rollen (Seite 1, Zeile 32 bis Seite 2, Zeile 1).
Der vorliegenden Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine Waage anzugeben, die es ermöglicht, einen Räder aufweisenden Gegenstand, wie beispielsweise ein Krankenbett, anheben und wiegen zu können (Seite 2, Zeilen 3 bis 6).
Die Aufgabe werde durch eine Waage der eingangs genannten Art gelöst, die dadurch gekennzeichnet sei, dass die Schubvorrichtung eine Hebelvorrichtung mit einem per Hand oder per Fuß betätigbaren Bedienhebel umfasse (Seite 2, Zeilen 8 bis 11).
Eine Bettenwaage könne vier Wägevorrichtungen aufweisen, die jeweils eine Waage mit einem Radheber umfassen (Seite 3, Zeilen 1 bis 4).
Der auf eine Waage gerichtete Anspruch 1 vom 26. Februar 2016 lautet mit einer Merkmalsgliederung Waage 1.1 mit einem Radheber, 1.2 der eine Rampe (5) und eine Schubvorrichtung zum Hinaufrollen und/oder Hinaufschieben und/oder Hinaufziehen des zu hebenden Rades auf die Rampe (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass 1.3 die Schubvorrichtung eine Hebelvorrichtung 1.4 mit einem per Hand oder per Fuß betätigbaren Bedienhebel (50) umfasst.
2. Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als zuständigen Fachmann einen Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau zugrunde, der über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Konstruktion und Ausgestaltung von Waagen, insbesondere Waagen für Krankenhausbetten, verfügt.
3. Den Anspruch 1 versteht der Fachmann nach Erkenntnis des Senats wie folgt:
a) Der Radheber nach Merkmal 1.1 ist Teil der in Merkmal 1 genannten Waage und dient gemäß Merkmal 1.2 dazu, ein mit einer zu wiegenden Vorrichtung verbundenes Rad anzuheben. Bei der beanspruchten Waage liest der Fachmann die Existenz einer Wägevorrichtung als notwendigen Bestandteil zwar mit, kann jedoch zu deren konstruktiver Ausgestaltung und Anordnung, insbesondere in Bezug auf die im Anspruch 1 genannten Komponenten des Radhebers, dem Anspruch 1 nichts entnehmen.
b) Der Fachmann sieht die Rampe nach Merkmal 1.2 als eine gegenüber der Horizontalen geneigte Fläche an, denn ohne Neigung wäre das Heben des Rades nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 nicht gewährleistet.
c) Unter der weiter im Merkmal 1.2 genannten Schubvorrichtung versteht der Fachmann im Lichte der Zweckangabe „Hinaufziehen“ des Rades auf die Rampe auch eine „Zugvorrichtung“. Ob die Schubvorrichtung direkten Kontakt mit dem Rad hat, wie es nach den Unteransprüchen 5 bis 7 der Fall ist, oder auf die mit dem Rad verbundene zu wiegende Vorrichtung einwirkt, ist dem Anspruch 1 nicht zu entnehmen. Jedenfalls übt sie eine solchermaßen gerichtete Kraft auf das Rad und/oder die zu wiegende Vorrichtung aus, dass sich das Rad zur Vorbereitung des Wiegevorgangs zumindest ein Stück auf die Rampe hinauf bewegt.
d) Angaben zu der Ausgestaltung der einen Teil der Schubvorrichtung bildenden Hebelvorrichtung entnimmt der Fachmann dem Anspruch 1 nicht. So könnte die Hebelvorrichtung beispielsweise aus dem im Merkmal 1.4 genannten, per Hand oder per Fuß betätigbaren Bedienhebel bestehen, der in beliebiger Weise an der Waage gelagert ist. Die Ausgestaltung der Hebelvorrichtung als Kniehebel nach Anspruch 2 bzw. nach dem einzigen in den Figuren 2.1 bis 7.1 dargestellten Ausführungsbeispiel, können den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht einschränken.
e) Der Fachmann versteht unter dem im Merkmal 1.4 genannten „Bedienhebel“ einen durch einen Bediener, mithin einen Menschen, bedienbaren Hebel. Dabei liest der Fachmann mit, dass ein solcher Hebel regelmäßig mit der Hand bedient wird. Durch die Angabe „per Hand oder per Fuß betätigbaren“ umfasst seine Eignung auch eine Betätigbarkeit per Fuß.
f) Der Patentanspruch 1 lässt nach seinem Wortlaut offen, für welchen konkreten Anwendungszweck die Waage geeignet sein soll und ob sie allein oder gemeinsam mit weiteren – auch baugleichen – Waagen für eine konkrete Wägeaufgabe einsetzbar ist. Wesentlich ist in diesem Kontext lediglich, dass wenigstens ein Rad angehoben werden kann. Eine Beschränkung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 kann sich hinsichtlich der Anzahl der anzuhebenden Räder jedenfalls nicht aus dem Ausführungsbeispiel ergeben, das eine vier Waagen umfassende Gesamtanordnung zum Wägen eines mit vier Rädern ausgestatteten Krankenhausbetts beschreibt.
4. Ob die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 14 vom 26. Februar 2016 ursprungsoffenbart sind, bedarf keiner Erörterung, denn jedenfalls ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht patentfähig.
4.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 vom 26. Februar 2016 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die US 3,961,675 (= Druckschrift D4) beschreibt eine mit einem Griff (handle 44) versehene tragbare Waage (portable housing 10 for a weighing system; unit 62 of a weighing system) für Krankenhausbetten (hospital bed 58), wobei zwei Waagen 10, 62 zur Bestimmung des Gesamtgewichts verwendet werden, vgl. Figuren 1, 2, 6 und 7:
Ein mit Rädern versehenes Krankenhausbett wird zum Wiegen über klappbare (entrance portions 32, 34 nach den Figuren 1, 3, 5 und 6) oder feste (fixed ramps 46 nach der Figur 2; outside edges 116 nach der Figur 11) Rampen durch eine oder mehrere Personen auf die Waagen aufgefahren (vgl. Spalte 2, Zeilen 58 bis 60; Spalte 3, Zeilen 37 bis 40).
Damit zeigt die Druckschrift D4 eine Waage nach Merkmal 1 mit einer Rampe nach Merkmal 1.2.
Die Druckschrift D4 nennt als Vorteil ihrer technischen Lehre zwar das „einfache“ Hinaufrollen des Krankenhausbettes auf die Waagen (vgl. Spalte 2, Zeilen 58 bis 60), jedoch erkennt der Fachmann, dass wegen der Steigung der Rampen (vgl. die Rampen 116 in der Figur 11), der Ausgestaltung der Anhalte- und Fixiervorrichtungen für die Räder (vgl. die Rippen 50 in der Figur 2) und wegen eines möglichen Gesamtgewichts des Krankenhausbettes von bis zu 450 Kilogramm (vgl. Spalte 1, Zeilen 35 bis 42: total weight of 1000 pounds is approached) der genannte Vorteil in der Praxis nicht sicher erreicht werden kann, wie dies im Übrigen auch die Druckschrift D1 in Bezug auf die Druckschrift D4 ausführt (vgl. Druckschrift D1, Spalte 1, Zeilen 40 bis 52).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer zu geringen Schubkraft das Krankenhausbett 58 die Rampen 116 und die Rippen 50 nicht sicher überwinden wird, während bei einer zu großen Schubkraft die auf den Patienten einwirkenden Lateral- und Vertikalkräfte für ihn – je nach Erkrankung – gefährlich sein können.
Damit ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D4 die Aufgabe, das Hinaufschieben des schweren Krankenhausbettes auf die Waagen so zu ändern, dass sich einerseits geringe Bedienkräfte für das Personal ergeben und dass andererseits die auf den Patienten einwirkenden Kräfte möglichst gering sind.
Es gehört zum Grundwissen des Fachmanns, zur Vergrößerung der von einem Menschen auf einen Gegenstand aufbringbaren Kraft einen Hebel als mechani- schen Kraftwandler zu verwenden und somit das bekannte Hebelgesetz zur Kraftvergrößerung zu nutzen.
Daher wird der Fachmann angeregt, an der aus der Druckschrift D4 bekannten Waage einen Hebel drehbar so anzubringen, dass der vom Bediener betätigbare und als Kraftarm wirkende Hebelabschnitt wesentlich länger als der auf das Rad wirkende Lastarm ist. Damit ergibt sich in gewünschter Weise bei einem großen Betätigungsweg und einer geringen Betätigungskraft für den Benutzer gleichzeitig eine hohe Krafteinwirkung auf das Rad, dass ohnehin nur wenig bewegt werden muss. Es resultiert ein langsames und gut kontrollierbares Hinaufschieben des Rades auf die Rampe. Der dem Fachmann nahegelegte Hebel stellt insoweit auch eine Schubvorrichtung dar.
Danach ergibt sich für den Fachmann ausgehend von der Druckschrift D4 in Kombination mit seinem Fachwissen auch eine Schubvorrichtung (Hebel) zum Hinaufschieben des Rades auf die Rampe (Rest von Merkmal 1.2), wobei die Schubvorrichtung eine Hebelvorrichtung (Hebel mit Kraftarm und Lastarm) aufweist (Merkmal 1.3) und diese einen per Hand oder Fuß betätigbaren Bedienhebel (Kraftarm des Hebels) umfasst (Merkmal 1.4)
Lediglich als Beleg für das Fachwissen verweist der Senat auf die Druckschrift D5, die sich ebenfalls das Hebelgesetz zu Nutze macht, um ein Rad, das mit einer schweren Vorrichtung (motor car) verbunden ist, ein kleines Stück eine Rampe hinaufzuschieben (vgl. Figuren 1, 2 und 3; Seite 1, Zeilen 9 bis 21). Die Druckschrift D5 schlägt einen Hebel mit einem langen Kraftarm (operating lever 26 in the form of a long metal rod) und einem kurzen Lastarm (lever arm 20) vor, so dass die gewünschte Kraftübersetzung eintritt (vgl. Figur 3; Seite 3, Zeilen 8 bis 46).
Der Vertreter der Anmelderin führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der Fachmann an der in Figur 7 der Druckschrift D4 gezeigten Waage 62 keine als Hebelvorrichtung ausgebildete Schubvorrichtung anbringen würde, da die aus zwei miteinander verbundenen Einheiten 64a, 64b bestehende Waage 62 bei einem oder mehreren daran gelagerten Hebeln nicht wie in der Druckschrift D4 gezeigt vor den Rädern des Krankenhausbettes platziert werden könne.
Dieser Sichtweise kann sich der Senat nicht anschließen, denn die beiden Einheiten 64a, 64b einer Waage 62 können über den sie verbindenden verstellbaren Schlitten 66 (vgl. Spalte 3, Zeilen 56 bis 59) zunächst aufeinander zu bewegt werden, so dass die Rampe 116 einer Einheit 64a, 64b vor und ein beispielsweise an dieser Einheit 64a, 64b befestigter Hebel hinter dem zu hebenden Rad platziert werden kann und damit bereits die richtige Positionierung der Waage mit Schubvorrichtung in Längsrichtung des Krankenhausbettes erreicht ist. Durch ein sich anschließendes voneinander Wegbewegen der beiden Einheiten 64a, 64 über den Schlitten 66 nimmt die Waage 62 die korrekte Position auch in Querrichtung des Bettes ein.
Weiter war der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung der Auffassung, dass für ein verwindungsfreies Heraufschieben des Bettes an jeder Einheit 64a, 64b der beiden Waagen 62 eine Hebelvorrichtung anzubringen wäre, wobei vier Bedienhebel nicht durch eine Person gleichzeitig betätigbar wären.
Auch diese Argumentation greift nicht durch. Zunächst ist der Senat davon überzeugt, dass jedenfalls nicht alle vier Räder mittels einer Schubvorrichtung auf die Rampen geschoben werden müssen, sondern dass dies allenfalls für die beiden Vorder- oder die beiden Hinterräder des Krankenhausbettes erforderlich ist.
Falls der Fachmann feststellen sollte, dass es bei nur einer Schubvorrichtung an nur einer Einheit 64a, 64b zu einem Verkanten oder Verziehen oder sonstigen Schwierigkeiten beim Hinaufschieben des Bettes auf die Waagen kommen sollte, so wird er nach Überzeugung des Senats zur Abhilfe zwei als Hebelvorrichtungen ausgebildete Schubvorrichtungen an einer der an den Vorderrädern oder den Hinterrädern zu platzierenden Waagen 62, 10 vorsehen, die von zwei Pflegekräften problemlos gleichzeitig bedient werden können. Alternativ dazu könnten die beiden Schubvorrichtungen eine gemeinsame Hebelvorrichtung aufweisen, die zwei vor den zu schiebenden Rädern positionierbare Lastarme und nur einen mittig platzierten und mit den Lastarmen verbundenen Kraftarm umfasst. Auch eine solche Vorrichtung realisiert den Gegenstand des Anspruchs 1 vom 26. Februar 2016.
4.2 Die vorstehenden Überlegungen gelten auch für die nebengeordneten Ansprüche 9 und 10. Die Unteransprüche 2 bis 8 und 11 bis 14 lassen nichts erkennen, was zu einem patentfähigen Gegenstand führen würde. Etwas Derartiges hat der Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung auch nicht vorgetragen. Im Übrigen ist auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet worden und über einen Antrag kann nur einheitlich entschieden werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007, X ZB 6/05, GRUR 2007, 862, Abschnitt III. 3. a) aa) – Informationsübermittlungsverfahren II).
Somit war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt Kirschneck Matter Dr. Kapels Ko