• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

3 StR 265/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 265/23 BESCHLUSS vom 28. November 2023 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:281123B3STR265.23.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 13. April 2023 im Schuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in den Fällen 5, 7, 13, 14, 15, 18, 19 unter II. 1. der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 2 schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,

schweren sexuellen Übergriffs in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder,

Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in drei Fällen,

Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen,

schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in zwei Fällen,

sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Bilder in sechs Fällen,

Herstellens kinderpornographischer Bilder in sieben Fällen sowie Verbreitens kinderpornographischer Bilder in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Schuldspruch in den Fällen 5, 7, 13, 14, 15, 18, 19 unter II. 1. der Urteilsgründe bedarf insoweit der Änderung, als das Landgericht den Angeklagten in diesen Fällen rechtsfehlerhaft jeweils auch des tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen hat. Gegenüber der ebenfalls verwirklichten Qualifikation des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht tritt der Grundtatbestand des § 176 Abs. 1 StGB zurück (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2004 - 4 StR 119/04, BGHR StGB § 176a Konkurrenzen 1; vom 4. Juni 2003 - 2 StR 144/03, juris Rn. 1; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 176 Rn. 39, § 176c Rn. 24, SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 176a Rn. 22; jeweils mwN). Ein Ausnahmefall derart, dass in der Verwirklichung des Grunddelikts ein gegenüber der Qualifikation selbständig zu berücksichtigender Unrechtsgehalt liegt, der den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers vertieft hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. September 2017 - 4 StR 381/17, StV 2018, 230 Rn. 4 mwN), liegt nicht vor.

Der Strafausspruch bleibt von der den Angeklagten nicht beschwerenden und angesichts seines Geständnisses in den betroffenen Fällen auch mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Da der Angeklagte in allen betroffenen Fällen auch nach Wegfall des Schuldspruchs wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern mehrere Delikte tateinheitlich erfüllt hat, treffen die diesbezüglichen Strafzumessungserwägungen nach wie vor zu. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte. Auch die Gesamtstrafe kann damit bestehen bleiben.

Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer Paul Berg Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Bad Kreuznach, 13.04.2023 - 5 KLs 1021 Js 1938/22

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 3 StR 265/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 349 StPO
1 176 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 176 StGB
1 4 StPO
1 265 StPO
2 349 StPO
1 354 StPO
1 473 StPO

Original von 3 StR 265/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 3 StR 265/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum