Paragraphen in 5 StR 190/25
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 190/25 BESCHLUSS vom 17. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Zwangsprostitution u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:170625B5STR190.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 10. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 3.938,50 Euro angeordnet ist sowie der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Flensburg vom 13. Februar 2024 und über die Einziehung im Übrigen entfallen (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Köhler Gericke von Häfen Mosbacher Vorinstanz: Landgericht Flensburg, 10.12.2024 - II KLs 103 Js 31111/23
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1 | 4 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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