Paragraphen in 23 W (pat) 2/14
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 2/14
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung 199 33 732.2 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 30. März 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner, des Richters Dr. Friedrich, der Richterin Dr. Hoppe und des Richters Dr. Zebisch beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152 08.05 Gründe I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 199 33 732.2 – 56 und der Bezeichnung „Ein-/Ausparkhilfe“ wurde am 19. Juli 1999 beim Deutschen Patentund Markenamt eingereicht.
Die Prüfungsstelle für Klasse B60Q hat im Prüfungsverfahren den Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 DE 38 27 729 A1 D2 DE 197 15 622 A1 D3 DE 197 03 517 A1 D4 DE 196 46 559 A1 D5 DE 196 50 808 A1 D6 DE 43 33 112 A1 und D7 DE 29 01 504 B1 berücksichtigt und in mehreren Prüfungsbescheiden, insbesondere im letzten Prüfungsbescheid vom 22. März 2012 unter Bezugnahme auf die Lehren der Druckschriften D6 und D7, die Patentfähigkeit des jeweils beanspruchten Verfahrens verneint, woraufhin sie die Anmeldung durch Beschluss vom 23. November 2012 mit der Begründung fehlender erfinderischer Tätigkeit bezüglich einer Kombination der Druckschriften D6 und D7 sowie fehlender Neuheit bezüglich der Druckschrift D6 zurückgewiesen hat.
Ihre Entscheidung hat die Prüfungsstelle in einem auf den 23. November 2012 datierten Beschluss begründet, der in der elektronischen Akte des DPMA als PDFDatei mit der Bezeichnung „Zurückweisungsbeschluss - Signiert“ und einer Signaturdatei „SIG-1“ zu finden ist.
Gegen diesen Beschluss, per Einschreiben am 28. November 2012 abgesandt, richtet sich die fristgemäß am 7. Dezember 2012 beim DPMA eingegangene Beschwerde mit der zugehörigen Beschwerdebegründung vom 3. Januar 2013.
Darin beantragt sie sinngemäß:
1. Den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60Q des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. November 2012 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Ein-/Ausparkhilfe“ und dem Anmeldetag 19. Juli 1999 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 8 vom 16. Mai 2007, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 29. Mai 2007,
- Beschreibungsseiten 1, 1a, 1b vom 30. November 2006, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 8. Dezember 2006 und ursprüngliche Beschreibungsseiten 2 bis 4, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 19. Juli 1999, sowie
- ursprüngliche Zeichnung mit einer einzigen Figur, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 19. Juli 1999.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht beantragt.
Der geltende Anspruch 1 lautet folgendermaßen (Gliederung ergänzt):
„1. Verfahren zur Steuerung eines Ein-/Ausparkvorgangs eines Kraftfahrzeugs, welches die folgenden Schritte aufweist: (a) Erfassen eines Lenkwinkels, (b) Erfassen der im Umfeld des Kraftfahrzeugs vorhandenen Gegenstände durch mindestens eine Abstandsmesseinrichtung, (c) Auswerten des Lenkwinkels und der erfassten Gegenstände in einer Rechnereinheit und (d) Berechnen der Fahrspur in Abhängigkeit des eingeschlagenen Lenkwinkels,
dadurch gekennzeichnet, dass (e) eine Signalvorrichtung von der Rechnereinheit zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges nur zur Erzeugung eines Freisignals angesteuert wird, (f) wobei das Freisignal erzeugt wird, wenn der eingeschlagene Lenkwinkel zu Beginn des Ein/Ausparkvorganges ausreichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen.
Hinsichtlich des selbständigen Anspruchs 6 und der abhängigen Ansprüche 2 bis 5, 7 und 8 sowie bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als nicht begründet, denn das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist durch den vorgelegten Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen und daher gemäß § 3 PatG wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig.
Bei dieser Sachlage kann die Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche sowie die Erörterung der erfinderischen Tätigkeit dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120-122, insbesondere 121, II.1 - Elastische Bandage).
1. Die Anmeldung betrifft gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Verfahren zur Steuerung eines Ein-/Ausparkvorgangs eines Kraftfahrzeugs, welches die folgenden Schritte aufweist: (a) Erfassen eines Lenkwinkels, (b) Erfassen der im Umfeld des Kraftfahrzeugs vorhandenen Gegenstände durch mindestens eine Abstandsmesseinrichtung, (c) Auswerten des Lenkwinkels und der erfassten Gegenstände in einer Rechner-Einheit und (d) Berechnen der Fahrspur in Abhängigkeit des eingeschlagenen Lenkwinkels. Daneben betrifft die Anmeldung nach dem Oberbegriff des selbständigen Anspruchs 6 eine entsprechende elektronische Ein-/Ausparkhilfe.
Ausweislich der Beschreibungseinleitung der Anmeldung sind ein Verfahren bzw. eine Vorrichtung gemäß den jeweiligen Oberbegriffen der selbständigen Ansprüche 1 und 6 aus der Druckschrift D4 (DE 196 46 559 A1) bekannt, wobei diese bekannte Ein-/Ausparkhilfe dem Fahrzeuglenker die errechneten Fahr- und Lenkmanöver mit Hilfe von im Armaturenbrett des Fahrzeugs installierten Einrichtungen optisch anzeigt und/oder akustisch übermittelt. Zwar erleichtert dies das Einparken deutlich, jedoch zeigen sich insofern Nachteile, als sowohl das kontinuierliche Verfolgen der Tonfrequenz als auch das ständige Beobachten einer optisch arbeitenden Signalvorrichtung sehr lästig und bei Einparkvorgängen umständlich sein kann, vgl. Beschreibungsseite 1, erster und zweiter Absatz sowie Beschreibungsseite 1b, zweiter Absatz.
Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes Verfahren und eine gattungsgemäße Vorrichtung derart weiterzuentwickeln, dass diese für den Betreiber komfortabler und einfacher zu benutzen sind, vgl. Beschreibungsseite 2, erster Absatz.
Diese Aufgabe wird bei einem Verfahren zur Steuerung eines Ein-/Ausparkvorgangs eines Kraftfahrzeugs gemäß dem vorstehend angeführten Oberbegriff des Anspruchs 1 durch die in seinem Kennzeichen aufgeführten Merkmale gelöst, wonach eine Signalvorrichtung von der Rechnereinheit zu Beginn des Ein/Ausparkvorganges nur zur Erzeugung eines Freisignals angesteuert wird, wobei das Freisignal erzeugt wird, wenn der eingeschlagene Lenkwinkel zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges ausreichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen. Dabei ist der Begriff „Ein-/Ausparkvorgang“ so zu verstehen, dass entweder ein Einparkvorgang oder ein Ausparkvorgang gesteuert wird.
Die erfindungsgemäße Aufgabe wird ferner durch eine entsprechende elektronische Ein-/Ausparkhilfe gemäß Anspruch 6 gelöst.
Das Verfahren des Anspruchs 1 zeichnet sich dadurch aus, dass dann, wenn der eingeschlagene Lenkwinkel zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges ausreichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen, ein Freisignal erzeugt wird (Merkmal (f)), und dass die Signalvorrichtung zu Beginn des Ein/Ausparkvorganges nur zur Erzeugung des Freisignals angesteuert wird (Merkmal (e)).
Das Wort „nur“ ist in diesem Zusammenhang mehrdeutig. Zum einen kann es im Sinne von „höchstens“ bedeuten, dass zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges die Signalvorrichtung ausschließlich das Freisignal und kein anderes Signal ausgibt und dass somit, wenn die Bedingung (f) des Anspruchs 1 nicht erfüllt ist, kein Signal ausgegeben wird. Es kann zum anderen aber auch bedeuten, dass dann, wenn die Bedingung (f) erfüllt ist, nur ein Freisignal und keine anderen Signale erzeugt werden. In diesem Fall bleibt offen, was geschieht, wenn die Bedingung (f) nicht erfüllt ist. Somit umfasst Anspruch 1 aufgrund seiner breiten Formulierung auch den Fall, dass die Signalvorrichtung dann, wenn die Bedingung (f) nicht erfüllt ist, zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges andere Signale als das Freisignal ausgibt.
Hinsichtlich der ersten Variante soll nach den weiteren Ausführungen in der Beschreibungseinleitung dadurch, dass nur dann ein Freisignal ausgegeben wird, wenn der Lenkwinkel richtig bzw. ausreichend ist, der Umstand berücksichtigt werden, dass es für den Fahrer im Wesentlichen nur wichtig ist, ob er aneckt oder nicht und ab wann ein freies Fahren möglich ist, was dann nur kurz durch das Freisignal dargestellt wird. Dadurch soll das lästige kontinuierliche Verfolgen der Tonfrequenz bzw. das umständliche ständige Beobachten einer optisch arbeitenden Signalvorrichtung entfallen, vgl. Beschreibungsseite 2, letzter Absatz.
2. Der zuständige Fachmann ist hier als berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss und Kenntnissen in der Entwicklung von Fahrerassistenzsystemen für Kraftfahrzeuge zu definieren.
3. Die Druckschrift D1 nimmt das Verfahren nach Patentanspruch 1 neuheitsschädlich vorweg. Gemäß den Ausführungen in der Zusammenfassung der Druckschrift D6 wird dort ein „Verfahren und eine Vorrichtung zum Ausparken eines Fahrzeuges aus einer Parklücke vorgeschlagen, bei der weder die Größe noch der Abstand zu Hindernissen bekannt ist. Mittels von am Fahrzeug angebrachten Sensoren wird sowohl der Abstand als auch der Lenkwinkel des fahrenden Fahrzeuges erfaßt und kontinuierlich der Abstand zu den umgebenden Hindernissen ermittelt. Aufgrund der Daten wird in einem Rechnermodul eine aktuelle lokale Umgebungskarte angelegt. Die erfaßten Hindernisse werden mittels eines Polygonzuges als Barriere verbunden. Aus diesen Daten wird ein Umgebungsmodell erzeugt, mit dem eine Fahrstrategie zum Ausparken des Fahrzeuges ermittelt wird. Entsprechende Fahrtrichtungszeiger geben dem Fahrer des Fahrzeuges die Fahrtrichtung vor.“
Damit offenbart die Druckschrift D6 in Übereinstimmung mit dem Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Verfahren zur Steuerung eines Ausparkvorgangs eines Kraftfahrzeugs, welches die folgenden Schritte aufweist: (a) Erfassen eines Lenkwinkels,
(b) Erfassen der im Umfeld des Kraftfahrzeugs vorhandenen Gegenstände durch mindestens eine Abstandsmesseinrichtung,
(c) Auswerten des Lenkwinkels und der erfassten Gegenstände in einer Rechnereinheit und
(d) Berechnen der Fahrspur in Abhängigkeit des eingeschlagenen Lenkwinkels.
Wie in Druckschrift D6 (vgl. deren Spalte 4, ab Zeile 18, insbesondere ab Zeile 46) weiter ausgeführt, werden dem Fahrer zu Beginn und während des Ausparkvorgangs bspw. mit einer optischen Anzeigevorrichtung Steueranweisungen in Form von Pfeilen nach rechts, links oder geradeaus bzw. in Gestalt eines Stoppzeichens gegeben, womit dem Fahrer angezeigt wird, nach rechts bzw. links zu lenken oder geradeaus zu fahren bzw. zu bremsen.
Betrachtet man den üblichen Fall, dass das auszuparkende Kraftfahrzeug am rechten Straßenrand mit den vorderen Rädern in Geradeausrichtung geparkt ist, und davor und dahinter jeweils ein Autos steht, dann läuft nach der Lehre der Druckschrift D6 der Ausparkvorgang so ab, dass ein Pfeil nach links den Fahrer anweist, so weit nach links zu lenken, bis ein Pfeil nach geradeaus erscheint. Dieser Pfeil geradeaus des in Druckschrift D6 beschriebenen Verfahrens ist somit ein Freisignal, das in Übereinstimmung mit Merkmal (f) des Anspruchs 1 erzeugt wird, sobald der eingeschlagene Lenkwinkel ausreichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen. Es wird somit nach der Lehre des in Druckschrift D6 beschriebenen Verfahrens bei diesem Fall des Ausparkens zu Beginn des Ein/Ausparkvorganges zunächst ein Pfeil nach links angezeigt, so dass die Signalvorrichtung von der Rechnereinheit zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges nicht zur Erzeugung eines Freisignals angesteuert wird, sondern, um die Steueranweisung zu geben, nach links zu lenken. Nach der Lehre des geltenden Anspruchs 1 wird für diesen Fall zu Beginn des Ausparkvorgangs ebenfalls kein Freisignal ausgegeben, da zu diesem Zeitpunkt die Bedingung in Merkmal (f) nicht erfüllt ist. Darüber, ob – wenn die Bedingung in Merkmal (f) nicht erfüllt ist – anstelle des Freisignals gar kein Signal oder aber ein anderes Signal ausgegeben wird, macht Anspruch 1 aufgrund der vorstehend angeführten Mehrdeutigkeit des Begriffs „nur“ keine Angaben. Er schließt insbesondere nicht aus, dass für diesen Fall auch ein Pfeil nach links angezeigt wird.
Ähnlich ist die Situation für den Fall, dass es ohne Zurücksetzen oder Rangieren gar nicht möglich ist, die Parklücke zu verlassen. In diesem Fall wird dem Fahrer dies gemäß der Lehre der Druckschrift D6 mit den Fahrtrichtungspfeilen angezeigt. Der als Freisignal dienende Pfeil nach geradeaus wird nicht angezeigt. Gemäß Anspruch 1 bleibt auch für diesen Fall offen, was geschieht, denn auch hier ist die Bedingung (f) nicht erfüllt, egal wie die Räder eingeschlagen sind. Für diesen Fall schließt Anspruch 1 ebenfalls nicht aus, dass Richtungspfeile angegeben werden.
Jedoch gibt es weitere übliche Fälle des Ausparkens, bei denen auch nach der Lehre der Druckschrift D6 die Signalvorrichtung zu Beginn des Ein/Ausparkvorganges nur zur Erzeugung eines Freisignals angesteuert wird, nämlich jedes Mal dann, wenn die Lenkung bereits zu Beginn des Ausparkvorgangs korrekt eingeschlagen ist, so dass dem Fahrzeuglenker bereits am Anfang des Ausparkvorgangs das Freisignal in Form des Pfeils nach geradeaus angezeigt wird. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn der Fahrzeuglenker in eine Parklücke am rechten Straßenrand rückwärts eingeparkt hat und die Lenkung entsprechend dem Einparkvorgang nach links eingeschlagen lässt. Beim Ausparken ist dann die Lenkung bereits korrekt eingeschlagen, so dass in diesem Fall nach der Lehre des in Druckschrift D6 beschriebenen Ausparkverfahrens die Signalvorrichtung zu Beginn des Ausparkvorgangs nur ein Freisignal in Form eines Pfeils nach geradeaus anzeigt. In diesem Fall, bei dem das Merkmal (f) zu Beginn des Ausparkvorgangs erfüllt ist, reagiert die Ausparkhilfe der Druckschrift D6 – wie auch in allen anderen Fällen, bei denen das Merkmal (f) erfüllt ist – derart, dass die Signalvorrichtung zu Beginn des Ausparkvorgangs nur zur Erzeugung des Freisignals in Form des Pfeils nach geradeaus angesteuert wird. Alle anderen Signale wären nämlich wi- dersprüchlich. Somit offenbart die Druckschrift D6 auch die kennzeichnenden Merkmale des Verfahrens nach Anspruch 1, wonach eine Signalvorrichtung von der Rechnereinheit zu Beginn des Ein-/Ausparkvorganges nur zur Erzeugung eines Freisignals, d. h. des Pfeils nach geradeaus angesteuert wird und wobei das Freisignal erzeugt wird, wenn der eingeschlagene Lenkwinkel zu Beginn des Ausparkvorganges ausreichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen.
Ein weiteres Beispiel ist der Fall, dass der Fahrzeuglenker vorwärts in einer Parklücke einparkt, die Lenkung des abgestellten Fahrzeugs nach geradeaus zeigen lässt und das Fahrzeug nach vorwärts geradeaus ausgeparkt werden kann, weil das davor befindliche Auto zwischenzeitlich weggefahren wurde. Denn auch dann sind die kennzeichnenden Merkmale des Anspruchs 1 gegeben.
Auch im Fall, dass das Auto bspw. in einem Parkhaus rückwärts eingeparkt wurde, die Räder des geparkten Autos geradeaus nach vorne zeigen und das Auto geradeaus nach vorne ausgeparkt wird, nimmt das in Druckschrift D6 beschriebene Verfahren aus den vorstehend angeführten Gründen das Verfahren des Anspruchs 1 neuheitsschädlich vorweg.
Somit offenbart die Druckschrift D6 ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des Anspruchs 1, das folglich wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig ist.
4. Die Anmelderin hat in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen, dass auch in diesen Fällen das Verfahren gemäß der Druckschrift D6 nicht danach arbeite, die Signalvorrichtung nur zur Erzeugung eines Freisignals anzusteuern, sondern dass in diesen konstruierten Ausparksituationen der Pfeil in Geradeausrichtung der Ausgangszustand sei und dass ein singuläres gleiches Endergebnis dem Verfahren nach Anspruch 1 nicht die Neuheit nehmen könne, da die technischen Schritte zur Erlangung des Ergebnisses unterschiedlich seien.
Dies ist jedoch angesichts der breiten Formulierung des geltenden Anspruchs 1 nicht zutreffend. So beschreibt die Druckschrift D6, wie vorstehend dargelegt, in allgemeiner Form ein Verfahren zum Ausparken eines Fahrzeugs, bei dem eine Signalvorrichtung von der Rechnereinheit zu Beginn des Ausparkvorganges zur Erzeugung einer Steuersignals angesteuert wird, wobei ein Freisignal erzeugt wird, wenn der eingeschlagene Lenkwinkel zu Beginn des Ausparkvorganges ausreichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen. In den vorstehend erläuterten Fällen ist aber das erste, zu Beginn des Ausparkvorgangs angezeigte Steuersignal gleichzeitig das Freisignal. Dadurch, dass der geltende Anspruch 1 keine Angabe darüber enthält, was passiert – insbesondere, dass keinerlei Signalausgabe erfolgt –, wenn der Lenkwinkel zu Beginn des Ausparkvorgangs nicht ausreichend ist, um ein störungsfreies Fahren zu ermöglichen, also Merkmal (f) nicht erfüllt ist, entsteht die Folge, dass dadurch das Verfahren des in dieser Hinsicht breit formulierten Anspruchs 1 durch die Lehre von Druckschrift D6 neuheitsschädlich vorweggenommen wird.
5. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ein-/Ausparkhilfe des selbständigen Anspruchs 6 oder die Verfahren der Unteransprüche 2 bis 5 bzw. die Ein/Ausparkhilfen der Unteransprüche 7 und 8 patentfähig sind, denn wegen der Antragsbindung im Patenterteilungsverfahren fallen mit dem Patentanspruch 1 auch die selbständigen Patentansprüche und die mittelbar oder unmittelbar auf die selbständigen Patentansprüche rückbezogenen Unteransprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863 Tz. 18 - Informationsübermittlungsverfahren II m.w.N.).
6. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. dass, einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des BGH, www.bundesgerichtshof.de/erv.html. Das elektronische Dokument ist mit einer prüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz oder mit einer prüfbaren fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung und für die Formate des elektronischen Dokuments werden auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs www.bundesgerichtshof.de/erv.html bekannt gegeben.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Hoppe Dr. Zebisch prö
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