VIII ZB 71/23
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 71/23 BESCHLUSS vom 14. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:140524BVIIIZB71.23.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2024 durch die Richterin Dr. Böhm als Einzelrichterin beschlossen:
Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2024 (Kassenzeichen 780024123232) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 30. Januar 2024 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 23. April 2024 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.
Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 3. Mai 2024.
II.
1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - IX ZR 93/20, juris Rn. 3 mwN).
2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 3. Mai 2024 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.
3. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG.
4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Dr. Böhm Vorinstanzen: AG Recklinghausen, Entscheidung vom 16.08.2023 - 52 C 238/22 LG Bochum, Entscheidung vom 20.10.2023 - I-11 S 91/23 -
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