Paragraphen in 4 StR 155/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
1 | 53 | StGB |
1 | 4 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 53 | StGB |
1 | 4 | StPO |
2 | 349 | StPO |
2 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 155/22 BESCHLUSS vom 23. Juni 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2022:230622B4STR155.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.3 der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist; Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat für die Tat II.3 der Urteilsgründe versehentlich zwei Freiheitsstrafen ‒ eine Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten ‒ festgesetzt. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht insoweit auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkennen wollte, weil die Betäubungsmittel hier ‒ anders als in den anderen Fällen ‒ nicht „in Umlauf“ gelangt sind. Er hat daher klargestellt, dass der Angeklagte insoweit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.
Der Senat schließt ein Beruhen des Gesamtstrafenausspruchs auf dem Rechtsfehler aus. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe ausdrücklich ausgeführt, dass „die Summe der Einzelstrafen nicht im Vordergrund“ gestanden habe. Zwar hat es im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung, die einbeziehungsfähige Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 22. April 2021 nicht gesondert bestehen zu lassen (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB), auf die Summe der Einzelstrafen unter Berücksichtigung der irrtümlich verhängten weiteren Einzelstrafe von neun Monaten für die Tat II.3 der Urteilsgründe verwiesen. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Kontrollüberlegung, auf der die Entscheidung über die Höhe der mit zwei Jahren und drei Monaten maßvoll bemessenen Gesamtstrafe ersichtlich nicht beruht.
Der Senat ist nicht gehindert, über die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, auch wenn er dem Antrag des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis, nicht aber in der Begründung folgt. Dieser hatte beantragt, die Gesamtstrafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO anzusehen, und die Verwerfung der Revision des Angeklagten beantragt.
Quentin Messing Bartel Weinland Maatsch Vorinstanz: Landgericht Essen, 08.12.2021 - 25 KLs 71 Js 20/21 24/21
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