• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZA 282/13

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 282/13 BESCHLUSS vom 13. März 2014 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 27. Februar 2014 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 27. Februar 2014 hat der Senat die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 2013 - 1 U 184/11 - und für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2014, das der Senat, soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, als Anhörungsrüge und im Übrigen als Gegenvorstellung versteht.

1. Die zulässig erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den von den Klägern vorgetragenen Sachverhalt in vollem Umfang geprüft. Er hat das Vorbringen jedoch insgesamt als nicht Erfolg versprechend im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Kläger sich dies wünschen, stellt diese keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

2. Soweit die Kläger im Wege der Gegenvorstellung zu einer abweichenden Einschätzung der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung gelangen, sieht der Senat nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern.

3. Im Verfahren der Prozesskostenhilfe erfolgt keine (Neu-)Festsetzung des Streitwerts (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Prozesskostenhilfe"). Streitwertabhängige Gerichtsgebühren fallen nicht an. Nach § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO werden die dem Gegner entstandenen Kosten nicht erstattet.

Schlick Reiter Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.06.2011 - 3 O 286/07 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.09.2013 - 1 U 184/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZA 282/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 118 ZPO
1 321 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 118 ZPO
1 321 ZPO
1 543 ZPO

Original von III ZA 282/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZA 282/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum