Paragraphen in XI ZB 17/21
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 5 | 20 | KapMuG |
| 1 | 9 | KapMuG |
| 1 | 11 | KapMuG |
| 1 | 21 | KapMuG |
| 1 | 575 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 17/21 BESCHLUSS vom 16. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:161121BXIZB17.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt, den Richter Dr. Schild von Spannenberg sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1, die W.
GmbH i.L., wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.
Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:
Gegen den Musterentscheid des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2021 (13 Kap 24/19) ist beim Bundesgerichtshof (XI ZB 17/21) durch die Musterklägerin und sechs Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt worden.
Gründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat am 30. Juli 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 10. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterklägerin und sechs Beigeladene Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 2. September 2021 eingegangen.
II.
Nach Anhörung der Musterklägerin, der weiteren Rechtsbeschwerdeführer und der Musterbeklagten zu 1 bis 4 und 6 wird die Musterbeklagte zu 1, die W. GmbH i.L., nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die Musterbeklagten zu 2, 4 und 6 - die Musterbeklagte zu 3 hat bereits angekündigt, am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht teilnehmen zu wollen - sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.
III.
Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).
Ellenberger Menges Schild von Spannenberg Derstadt Ettl Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.09.2019 - 318 OH 1/19 OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.07.2021 - 13 Kap 24/19 -
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