AnwZ (Brfg) 18/22
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (Brfg) 18/22 BESCHLUSS vom
10. Oktober 2022 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ECLI:DE:BGH:2022:101022BANWZ.BRFG.18.22.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 10. Oktober 2022 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den ihm am 27. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid des I. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: I.
Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 16. September 2021 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof durch dem Kläger am 27. Mai 2022 zugestellten Gerichtsbescheid abgewiesen. Mit am 27. Juni 2022 per Telefax übersandtem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Eine Begründung des Antrags ist nicht eingegangen. Mit Verfügung vom 22. August 2022 ist der Kläger auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung der Berufung hingewiesen worden. Der Kläger hat hierzu innerhalb der ihm gesetzten Frist inhaltlich keine Stellung genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 55d Satz 1 VwGO sowie § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht elektronisch gestellt und die Antragsbegründungsfrist versäumt hat.
Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - wie der hiesige Antrag auf Zulassung der Berufung (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 124a Rn. 151 mwN) -, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dem genügte die Übermittlung durch Telefax am 27. Juni 2022 nicht.
Zudem hat der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt. Die Antragsbegründungsfrist beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Gerichtsbescheids. Danach lief die Begründungsfrist am 27. Juli 2022 ab, ohne dass eine Begründung eingegangen wäre.
III. 5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Grupp Kau Liebert Merk Ettl Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 27.05.2022 - 1 AGH 11/21 -