1 StR 170/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 170/24 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2024 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:171024B1STR170.24.1 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 17. Oktober 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. November 2023, soweit es ihn betrifft, mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt ist (C. III. der Urteilsgründe, Nr. 52 bis 68 der Anklageschrift), b) im Gesamtstrafenausspruch und c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr in 47 Fällen sowie wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 679.687 € angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen begegnet aus zwei Gründen durchgreifenden Bedenken.
a) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung müssen die steuerlich erheblichen Tatsachen festgestellt sein. Andernfalls ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob das Tatgericht den Verkürzungsumfang rechtsfehlerfrei bestimmt hat (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 – 1 StR 53/23 Rn. 9 und vom 22. März 2023 – 1 StR 361/22 Rn. 23; je mwN). Hier hat das Landgericht weder den Inhalt der Steuererklärungen noch die weiteren Parameter, die für die zutreffende Festsetzung der Steuern relevant sind, festgestellt. In allen Fällen fehlt es an einer Berechnungsdarstellung und der Nennung der zugehörigen Besteuerungsgrundlagen. Das Landgericht hat nur die über die P. GmbH bezogenen verdeckten Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, § 3 Nr. 40 Buchst. d EStG) und die Bestechungszahlungen an den Mitangeklagten J. , die der Angeklagte ohnehin nicht im Interesse der GmbH leistete (vgl. im Übrigen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG), beziffert und die jeweiligen Verkürzungsbeträge mitgeteilt. Derart knappe Ausführungen lassen nicht einmal die Überprüfung zu, ob Steuern dem Grunde nach verkürzt sind. Entsprechendes gilt für die Einkommensteuerverkürzung für das Jahr 2017, bei der dem Angeklagten die Nichtabgabe der Steuererklärung zur Last liegt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
b) Zudem erschließt sich die vom Landgericht vorgenommene Beurteilung der Konkurrenzen nicht. Im Ansatz geht es zwar zutreffend davon aus, dass dem Angeklagten als mittelbarem Täter (§ 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) alle für dasselbe Jahr vom Steuerberaterbüro elektronisch abgegebenen Steuererklärungen als tateinheitlich begangen (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) zuzurechnen sind.
Denn nach den Urteilsfeststellungen gab er seine Unterlagen jeweils zusammen ab; weitere Beiträge, die nur einer bestimmten Erklärung zuzurechnen wären, hat das Landgericht nicht festgestellt (UA S. 22, 74; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2022 – 1 StR 51/22 Rn. 7 und vom 16. September 2020 – 1 StR 275/20 Rn. 13; je mwN). Dann ist aber ohne weitere Begründung nicht ersichtlich, warum die Einkommensteuererklärungen sowie die für das Einzelunternehmen M. abgegebenen Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen auf der einen Seite zu den für die P.
GmbH abgegebenen Steuererklärungen auf der anderen Seite in Tatmehrheit stehen sollen.
2. Die Aufhebung der Verurteilung mitsamt den Feststellungen in den genannten Fällen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Auch die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen, die sich ausschließlich auf die Steuerdelikte bezieht, kann aus den unter 1. a) genannten Gründen keinen Bestand haben.
Jäger Fischer Bär Leplow Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Bochum, 27.11.2023 - II-6 KLs-48 Js 4/18-6/23