Paragraphen in 4 StR 218/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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5 | 349 | StPO |
1 | 74 | StGB |
1 | 337 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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1 | 74 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 218/24 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2024 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:231024B4STR218.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2024 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M.
K. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Januar 2024 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einziehung des Pkw Audi A4,
angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten K. vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
K.
gegen das Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1 Das Landgericht hat den Angeklagten M.
K. wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten K.
K. hat es wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sowie wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung anderweitig verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es Maßregeln im Hinblick auf die Fahrerlaubnisse der Angeklagten sowie die Einziehung von Tatmitteln angeordnet.
I.
Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten M.
K. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist nicht tragfähig begründet und deshalb aufzuheben.
a) Nach § 74 Abs. 1 StGB können Gegenstände, die zu der Begehung einer vorsätzlichen Tat gebraucht worden sind (Tatmittel), eingezogen werden. Den Urteilsgründen muss grundsätzlich zu entnehmen sein, dass sich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen, und welche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276/23 Rn. 53 mwN). Hieran fehlt es. Weder lässt sich den Urteilsgründen eine Ermessensausübung entnehmen, noch ist mit Blick auf die konkreten Umstände eine nähere Begründung entbehrlich gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2020 – 2 StR 44/20 Rn. 11). Es ist auch nicht auszuschließen (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die Strafkammer bei einer Ermessensausübung mit Blick auf den (bislang nicht festgestellten) Wert des Fahrzeugs zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
b) Die der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert des Pkw sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen und auf dieser Grundlage eine neue Einziehungsentscheidung zu treffen haben.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält der Strafausspruch rechtlicher Überprüfung stand, da die Strafkammer in ihren Strafzumessungserwägungen die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung bedacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2023 – 4 StR 188/23 Rn. 15).
II.
7 Die Revision des Angeklagten K.
K. ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(§ 349 Abs. 2 StPO).
Quentin Maatsch Marks Tschakert Gödicke Vorinstanz: Landgericht Essen, 08.01.2024 - 22 Ks 16/23 70 Js 280/23
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5 | 349 | StPO |
1 | 74 | StGB |
1 | 337 | StPO |
1 | 353 | StPO |
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1 | 74 | StGB |
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