Paragraphen in 23 W (pat) 52/16
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 52/16 Verkündet am 7. August 2018
…
BESCHLUSS In der Einspruchsbeschwerdesache …
ECLI:DE:BPatG:2018:070818B23Wpat52.16.0 betreffend das Patent 10 2010 017 494 hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Zebisch und Dr. Himmelmann beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 21. Juni 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung 10 2010 017 494.7 der N… GmbH hat die Prüfungsstelle für Klasse B60Q nach einem Prüfungsbescheid das Streitpatent mit der Bezeichnung „Formteil mit Lichtleitern zur Symboldarstellung und Verfahren zu seiner Herstellung“ durch Beschluss vom 7. April 2014 unter Zitierung folgenden Stands der Technik erteilt:
D1 DE 10 2007 054 348 A1 D2 DE 10 2005 036 533 A1 D3 DE 10 2008 064 233 A1 D4 DE 10 2006 038 421 A1 D5 DE 10 2004 010 974 A1 D6 DE 103 32 975 A1 D7 DE 100 20 098 A1.
und Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 24. Juli 2014.
Der Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 13. März 2015, beim Deutschen Patent- und Markenamt am 16. März 2015 eingegangen, Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Ansprüche 1 bis 5 und 10 wegen fehlender Patentfähigkeit (Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) teilweise zu widerrufen. Dazu hat er im Laufe des Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahrens auf folgende Druckschriften verwiesen:
D8 WO 2009 / 075 924 A1 D9 US 2001 / 0 040 393 A1 D10 DE 10 2006 016 068 A1 D11 US 2002 / 0 101 738 A1 D12 DE 299 12 270 U1 D13 US 2008 / 0 084 404 A1 D14 US 4 745 525 A D15 DE 10 2006 053 043 A1 D16 EP 2 060 443 A2 D17 DE 101 16 205 A1 D18 DE 102 56 170 A1 D19 DE 196 32 381 A1 D20 DE 10 2004 009 208 A1 D21 WO 00 / 53 448 A1 D22 WO 2005 / 035 299 A1 D23 US 4 965 950 D24 EP 1 344 688 A2 D25 US 2008 / 0 068 857 A1 D26 DE 10 2009 004 985 A1 D27 DE 10 2008 000 375 A1 D28 US 2005 / 0 116 237 A1 und Im Einspruchsschriftsatz vom 13. November 2014 und der weiteren Eingabe vom 2. Dezember 2015 hat der Einsprechende insbesondere ausgeführt, dass
− die Druckschriften D8, D9, D10, D11, D12, D13 und D14 jeweils ein Formteil mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 offenbarten, das demnach wegen fehlender Neuheit nicht patentfähig sei,
− die Druckschriften D8, D9, D10 und D12 jeweils ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen des erteilten Nebenanspruchs 10 offenbarten, das folglich wegen fehlender Neuheit ebenfalls nicht patentfähig sei,
− das Formteil des erteilten Anspruchs 1 sowie das Verfahren des Nebenanspruchs 10 auf keiner erfinderischen Tätigkeit jeweils hinsichtlich einer der Druckschriften D10 und D12 beruhten und daher wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig seien,
− das Formteil des erteilten Anspruchs 2 nicht neu sei jeweils hinsichtlich einer der Druckschriften D11, D13 und D14,
− das Formteil des erteilten Anspruchs 3 nicht neu sei jeweils hinsichtlich einer der Druckschriften D8, D9 und D13 und zudem nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der Druckschriften D10, D11 oder D12 beruhe,
− das Formteil des erteilten Anspruchs 4 hinsichtlich der Druckschriften D8, D9, D10, D11 oder D12 auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe,
− das Formteil des erteilten Anspruchs 5 dem Fachmann durch eine Kombination der Druckschrift D8 oder D10 mit einer der Druckschriften D15, D17, D18, D19, D20 oder D22 nahegelegt sei,
− die nachveröffentlichte ältere Anmeldung D26 ein Formteil bzw. ein Verfahren mit sämtlichen Merkmalen der erteilten Ansprüche 1 bzw. 10 offenbare und somit neuheitsschädlich für die erteilten Ansprüche 1 und 10 sei,
− das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I nicht neu sei jeweils hinsichtlich einer der Druckschriften D8, D12 und D26 und
− das Zusatzmerkmal des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I jeweils aus den Druckschriften D23, D24 oder D25 bekannt sei und daher keine erfinderische Tätigkeit begründen könne.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsätzen vom 28. September 2015 und 13. Mai 2016 zu dem Einspruch Stellung genommen und darin Hilfsanträge I und II vorgelegt. Entgegen den Ausführungen des Einsprechenden stünden die neu eingeführten Druckschriften weder alleine noch in Kombination miteinander dem Formteil bzw. dem Verfahren der erteilten Ansprüche patenthindernd entgegen. Gleiches gelte für die weiter eingeschränkten Ansprüche der Hilfsanträge.
Nach Prüfung des als zulässig angesehenen Einspruchs hat die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts zum Ende der Anhörung vom 7. Juni 2016, in der die Patentinhaberin das Patent in erteilter Fassung als Hauptantrag, in beschränkter Fassung nach Hilfsanträgen I bis V, sowie im Umfang des nicht angegriffenen Teils als Hilfsantrag VI verteidigt hat, das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags VI beschränkt aufrechterhalten.
Die schriftliche Begründung des Beschlusses ist mit Anschreiben vom 5. Juli 2016 der Patentinhaberin am 8. Juli 2016 und dem Einsprechenden am 9. Juli 2016 zugestellt worden. Die Patentabteilung hat darin ausgeführt, dass das Formteil des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I und II wegen fehlender Neuheit bezüglich der nachveröffentlichten älteren Anmeldung D26 nicht patentfähig sei, und dass das Formteil des Anspruchs 1 nach den Hilfsanträgen III bis V dem Fachmann durch Druckschrift D13 nahegelegt werde, wohingegen das Streitpatent im Umfang des Hilfsantrags VI beschränkt aufrechtzuerhalten sei, da Hilfsantrag VI nur den nicht angegriffenen Teil umfasse.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27. Juli 2016 beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin vom
27. Juli 2016. Mit der nachgereichten Beschwerdebegründung vom 23. Juli 2018 legt die Patentinhaberin die Hilfsanträge I bis V vor, die bis auf eine Umwandlung fakultativer in nicht fakultative Merkmale und das Streichen von Alternativmerkmalen mit den dem Beschluss der Patentabteilung zugrundeliegenden Hilfsanträgen I bis V übereinstimmen.
Als Reaktion auf die Hilfsanträge hat der Einsprechende mit Eingabe vom 3. August 2018 die Druckschriften D27 und D28 vorgelegt und ausgeführt, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 in der erteilten Fassung bzw. in der Fassung der Hilfsanträge I bis V hinsichtlich der Druckschriften D8, D10, D11 D13, D26, D27 und D28 alleine oder in Kombination miteinander nicht patentfähig seien.
In der mündlichen Verhandlung am 7. August 2018 beantragt die Patentinhaberin:
1. Hauptantrag a. Den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patentund Markenamts vom 7. Juni 2016 aufzuheben; b. das Patent Nr. 10 2010 017 494 mit der Bezeichnung „Formteil mit Lichtleitern zur Symboldarstellung und Verfahren zu seiner Herstellung“ dem Anmeldetag 21. Juni 2010 im erteilten Umfang aufrecht zu erhalten.
2. Hilfsantrag I Hilfsweise a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben; b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag I, eingegangen am 23. Juli 2018; - Beschreibung Seiten 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag I,
- Bezugszeichenliste gemäß Hilfsantrag I (Seite 17), jeweils eingegangen im Deutschen Patent- und Markenamt am 28. September 2015;
- 3 Blatt Zeichnungen (Seiten 10/12 bis 12/12) mit Figuren 1 bis 6, gemäß Patentschrift.
3. Hilfsantrag II Weiter hilfsweise a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben; b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag II, eingegangen am 23. Juli 2018; - die unter 2b. genannten Beschreibungen, Bezugszeichenliste und Zeichnungen.
4. Hilfsantrag III Weiter hilfsweise a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben; b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag III, eingegangen am 23. Juli 2018; - die unter 2b. genannten Beschreibungen, Bezugszeichenliste und Zeichnungen.
5. Hilfsantrag IV Weiter hilfsweise a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben; b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag IV, eingegangen am 23. Juli 2018;
- die unter 2b. genannten Beschreibungen, Bezugszeichenliste und Zeichnungen.
6. Hilfsantrag V Weiter hilfsweise a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben; b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen: - Patentansprüche 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag V, eingegangen am 23. Juli 2018; - die unter 2b. genannten Beschreibungen, Bezugszeichenliste und Zeichnungen.
Der Einsprechende beantragt:
die Beschwerde zurückzuweisen.
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag stimmt mit dem erteilten Anspruch 1 überein und hat, mit einer zusätzlichen Gliederung versehen, folgenden Wortlaut:
(M1)
(M2) (M3)
Formteil (10), insbesondere als Formteil ausgebildetes Dekorteil und/oder Verkleidungsteil für einen Fahrzeuginnenraum, umfassend einen Träger (11), und umfassend eine Dekorschicht (12) mit einer dem Träger (11) zugewandten Rückseite (13) und einer der Rückseite (13) gegenüber liegenden Sichtseite (14),
(M4) wobei die Dekorschicht (12) mindestens einen Symbol- Bereich (15) zur Darstellung eines Symbols (16) an der Sichtseite (14) aufweist,
(M5) wobei sich im Symbol-Bereich (15) mehrere Lichtleiter (17)
von der Rückseite (13) bis zur Sichtseite (14) durch die Dekorschicht (12) erstrecken, über die Licht, mit der die Rückseite (13) bestrahlt wird, an die Sichtseite (14) der Dekorschicht (12) leitbar ist zur Darstellung des Symbols (16)
an der Sichtseite (14),
dadurch gekennzeichnet,
(M6) dass das die Rückseite (13) der Dekorschicht (12)
bestrahlende Licht von einem Lichtelement (19) ausgeht,
(M6-1)
das an der Rückseite (13) der Dekorschicht (12) in einer Ausnehmung (20) im Träger (11) angeordnet ist,
(M6-2)
wobei das Lichtelement (19) eine Lichtquelle (21) ist oder umfasst und
(M6-3)
an seiner der Rückseite (13) der Dekorschicht (12)
zugewandten Seite bei eingeschalteter Lichtquelle (21)
zumindest im Wesentlichen das an der Sichtseite (14)
des Dekorelements (12) darzustellende Symbol (16)
wiedergibt, so dass das die Rückseite (13) der Dekorschicht (12) bestrahlende Licht ebenfalls zumindest im Wesentlichen dieses Symbol darstellt.
Anspruch 1 des Hilfsantrags I ergibt sich aus Anspruch 1 des Hauptantrags durch Anfügen folgenden Zusatzmerkmals (M7):
(M7)
wobei das Lichtelement (19) an seiner der Rückseite (13) der Dekorschicht (12) zugewandten Seite eine Folie (25) oder Platte aufweist, die von der Lichtquelle von hinten (der Dekorschicht abgewandte Seite der Folie oder Platte)
bestrahlt wird, und die das darzustellende Symbol transparent oder lichtdurchlässig ausbildet und ansonsten für das Licht nicht durchlässig ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags II ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags I, indem zwischen den Merkmalen (M3) und (M4) folgendes Zusatzmerkmal (M3-1) eingefügt wird:
(M3-1) wobei der Träger (11) an die Dekorschicht (12) angespritzt oder angepresst oder angegossen ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags III ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags II, indem in Merkmal (M1) das fakultative Merkmal als nicht fakultatives Merkmal präzisiert wird, in Merkmal (M3-1) die Alternative „angeklebt“ aufgenommen und in Merkmal (M7) die Alternative „oder Platte“ gestrichen wird. Anspruch 1 des Hilfsantrags III lautet dann folgendermaßen (Änderungen zu Anspruch 1 des Hilfsantrags II sind unter- bzw. durchgestrichen):
(M1-1) Formteil (10), insbesondere als Als Formteil ausgebildetes Dekorteil und/oder Verkleidungsteil für einen Fahrzeuginnenraum,
(M2) umfassend einen Träger (11), und (M3) umfassend eine Dekorschicht (12) mit einer dem Träger (11)
zugewandten Rückseite (13) und einer der Rückseite (13) gegenüber liegenden Sichtseite (14), (M3-2) wobei der Träger (11) an die Dekorschicht (12) angeklebt oder angespritzt oder angepresst oder angegossen ist, (M4) wobei die Dekorschicht (12) mindestens einen SymbolBereich (15) zur Darstellung eines Symbols (16) an der Sichtseite (14) aufweist,
(M5) wobei sich im Symbol-Bereich (15) mehrere Lichtleiter (17)
von der Rückseite (13) bis zur Sichtseite (14) durch die Dekorschicht (12) erstrecken, über die Licht, mit der die Rückseite (13) bestrahlt wird, an die Sichtseite (14) der Dekorschicht (12) leitbar ist zur Darstellung des Symbols (16)
an der Sichtseite (14),
dadurch gekennzeichnet,
(M6) dass das die Rückseite (13) der Dekorschicht (12)
bestrahlende Licht von einem Lichtelement (19) ausgeht,
(M6-1)
das an der Rückseite (13) der Dekorschicht (12) in einer Ausnehmung (20) im Träger (11) angeordnet ist,
(M6-2)
wobei das Lichtelement (19) eine Lichtquelle (21) ist oder umfasst und
(M6-3)
an seiner der Rückseite (13) der Dekorschicht (12)
zugewandten Seite bei eingeschalteter Lichtquelle (21)
zumindest im Wesentlichen das an der Sichtseite (14)
des Dekorelements (12) darzustellende Symbol (16)
wiedergibt, so dass das die Rückseite (13) der Dekorschicht (12) bestrahlende Licht ebenfalls zumindest im Wesentlichen dieses Symbol darstellt.
(M7-1) wobei das Lichtelement (19) an seiner der Rückseite (13) der Dekorschicht (12) zugewandten Seite eine Folie (25) oder Platte aufweist, die von der Lichtquelle von hinten (der Dekorschicht abgewandte Seite der Folie oder Platte)
bestrahlt wird, und die das darzustellende Symbol transparent oder lichtdurchlässig ausbildet und ansonsten für das Licht nicht durchlässig ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags IV ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags III, indem in Merkmal (M7-1) nach den Wörtern „und die“ die Formulierung „durch entsprechende Bedruckung“ eingefügt wird. Das entsprechend geänderte Merkmal (M7-2) lautet demnach folgendermaßen (Änderungen zu Merkmal (M7-1) von Anspruch 1 des Hilfsantrags III sind unterstrichen):
(M7-2) wobei das Lichtelement (19) an seiner der Rückseite (13) der Dekorschicht (12) zugewandten Seite eine Folie (25) aufweist, die von der Lichtquelle von hinten (der Dekorschicht abgewandte Seite der Folie) bestrahlt wird, und die durch entsprechende Bedruckung das darzustellende Symbol transparent oder lichtdurchlässig ausbildet und ansonsten für das Licht nicht durchlässig ist.
Anspruch 1 des Hilfsantrags V ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags IV, indem zwischen dem „dadurch gekennzeichnet“ und Merkmal (M6) das folgende Zusatzmerkmal (M5-1) eingefügt wird:
(M5-1) dass es sich bei den Lichtleitern (17) um Glasfasern und/oder Polymerfasern handelt, .
Die angegriffenen erteilten Ansprüche 2 bis 5 und 10 des Hauptantrags stimmen mit den Ansprüchen 2 bis 5 und 10 der Hilfsanträge I bis V überein und haben folgenden Wortlaut (das offensichtlich falsche doppelte „dass“ in den Ansprüchen 2 und 3 wurde dabei gestrichen):
2. Formteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Lichtleiter (17) an der Sichtseite (14) der Dekorschicht (12) im Symbol-Bereich (15) gleichmäßig verteilt angeordnet sind.
3. Formteil nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Lichtleiter (17) an der Sichtseite (14) der Dekorschicht (12) im Symbol-Bereich (15) entsprechend dem darzustellenden Symbol (16) angeordnet sind.
4. Formteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Lichtelement (19) einen kapazitiven Näherungssensor und/oder –schalter (22) umfasst.
5. Formteil nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an der Sichtseite (14) der Dekorschicht (12) eine transparente und/oder transluzente Farbschicht (23) vorgesehen ist.
10. Verfahren zum Herstellen eines Formteils nach einem der Ansprüche 1 bis 5, wobei die Lichtleiter (17) aus Harz bestehen, dadurch gekennzeichnet, dass zur Ausbildung der Lichtleiter (17) in der Dekorschicht (12) Löcher in die Dekorschicht (12) eingebracht werden, die sich von der Rückseite (13) bis zur Sichtseite (14) durch die Dekorschicht (12) erstrecken, und anschließend in diese Löcher Harz eingebracht wird.
Hinsichtlich der übrigen Ansprüche der Antragssätze sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitpatentschrift und den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2018 als nicht begründet, da die Formteile der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis V gegenüber der Druckschrift E13 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen (§ 4 PatG), weshalb das Patent wegen fehlender Patentfähigkeit zu widerrufen war (§§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; BGH GRUR 1972, 592 – Sortiergerät), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung eines erteilten Patents erlaubt.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch des Einsprechenden zulässig, weil zu dem geltend gemachten Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert Stellung genommen wurde. So hat der Einsprechende u. a. jeweils im Einzelnen angegeben, wo welche Merkmale des Formteils des erteilten Anspruchs 1 in den Druckschriften D8 bis D14 jeweils offenbart seien, und wie sich das Formteil nach Anspruch 1 für den Fachmann in naheliegender Weise aus den Druckschriften D10 bis D12 seiner Meinung nach jeweils ergebe. Auch zu den angegriffenen Unteransprüchen 2 bis 5 und dem angegriffenen selbständigen Verfahrensanspruch 10 wurde substantiiert Stellung genommen und angegeben, wo in den genannten Druckschriften die in diesen Ansprüchen beanspruchten Merkmale offenbart seien, oder wie sie sich ergäben. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG). Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts und auch die Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz 2, 251, li. Sp., Abs. 1 - Epoxidation; Schulte, PatG, 10. Aufl., § 59 Rdn. 83 bis 89).
2. Das Streitpatent betrifft ein Formteil und insbesondere ein als Formteil ausgebildetes Dekorteil und/oder Verkleidungsteil für einen Fahrzeuginnenraum, sowie Verfahren zur Herstellung dieses Formteils, wobei das Formteil einen Träger umfasst sowie eine Dekorschicht, die eine Sicht- und eine gegenüberliegende Rückseite aufweist.
In Fahrzeuginnenräumen werden solche Dekor- und Verkleidungsteile an zahlreichen Stellen eingebaut, bspw. in Türverkleidungen sowie Konsolen- und Instrumentenverblendungen wie Bedientasten und deren Abdeckungen. Insbesondere bei Formteilen in Kraftfahrzeugen werden zusätzlich Funktionssymbole auf der Sichtseite der Dekorschicht der Formteile dargestellt, wobei der Bereich der Dekorschicht, auf dem an der Sichtseite ein Funktionssymbol dargestellt wird, als Symbol-Bereich bezeichnet wird.
Im Fahrzeugbereich ist es erwünscht, dass diese Symboldarstellung in einer Nichtfunktionsstellung verschwindet. Dazu ist die Dekorfolie mit einem Druck versehen und bei Funktion derart hinterleuchtet, dass das Symbol zu sehen ist. Häufig sind bei Fahrzeugbetrieb zwei verschiedene Beleuchtungsstärken vorgesehen: eine definierte vergleichsweise schwache Beleuchtung, die das Symbol und damit beispielsweise den Ort eines Schalters erkennen lässt, sowie eine vergleichsweise starke Beleuchtung, die den Betrieb der durch das Symbol gekennzeichneten Funktion signalisiert. Jedoch verschwindet in Nichtfunktionsstellung auch bei vollständig ausgeschalteter Hintergrundbeleuchtung das Symbol nicht vollständig, sondern ist weiterhin für den Betrachter erkennbar. Im Fahrzeugbereich ist aber eine Symboldarstellung erwünscht, die in einer Nichtfunktionsstellung verschwindet, vgl. Abs. [0001] bis [0005] des Streitpatents.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein Formteil der eingangs genannten Art anzugeben, bei dem das System in einer Nichtfunktionsstellung verschwindet und auch bei genauer Betrachtung nicht mehr erkennbar ist. In einer Funktionsstellung soll das Symbol hingegen deutlich dargestellt werden, und zwar möglichst in mindestens zwei unterschiedlich starken Lichtstärken. Ferner sollen Verfahren zur Herstellung dieser Formteile angegeben werden, vgl. Abs. [0007] des Streitpatents.
Diese Aufgabe wird durch das Formteil des erteilten Anspruchs 1 und die Verfahren der erteilten Ansprüche 6, 10 und 12 gelöst, von denen jedoch nur Anspruch 1 mit seinen Unteransprüchen 2 bis 5 und Anspruch10 angegriffen sind.
Zu den Vorteilen eines entsprechend ausgebildeten Formteils führt das Streitpatent aus, dass das Symbol in einer Nichtfunktionsstellung, d. h. wenn die Rückseite der Dekorschicht nicht mit Licht bestrahlt wird, beispielsweise bei einem abgestellten Fahrzeug, an der Sichtseite der Dekorschicht des Formteils auch bei genauer Betrachtung nicht sichtbar ist. So können alle für die Darstellung des Symbols erforderlichen Elemente an der Rückseite vorgesehen sein, bspw. ein entsprechender Aufdruck auf einer hinterleuchteten Platte oder Folie. Dieser Aufdruck kann insbesondere invertiert sein, so dass nur die Linien und/oder Punkte und/oder Flächen des Symbols transparent oder lichtdurchlässig sind und die restliche Fläche lichtundurchlässig ist. Dementsprechend strahlt das Licht bei Hinterleuchtung nur durch diese Linien und/oder Punkte und/oder Flächen hindurch an die Rückseite der Dekorschicht, und von dort wird dieses Licht von den Lichtleitern an die Sichtseite übertragen, wo das Symbol im Beleuchtungsfall als leuchtendes Feinsymbol in Linien-, Punkt- und/oder Flächendarstellung erscheint, vgl. Abs. [0010] des Streitpatents.
Das beanspruchte Formteil ist im Streitpatent anhand der nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 und 4 erläutert, wobei in Fig. 4 der mittlere und mit Bezugszeichen 15 bezeichnete Symbolbereich des Formteils aus Fig. 2 detaillierter dargestellt ist:
Das Formteil 10 umfasst einen Träger 11 und eine darauf befindliche Dekorschicht 12 mit Rückseite 13 und Sichtseite 14. Die Dekorschicht 12 weist zudem an der Sichtseite 14 einen Symbol-Bereich 15 zur Darstellung eines Symbols 16 auf. Die Dekorschicht 12 ist lichtundurchlässig ausgebildet, bspw. als Holzfurnier mit einer an der Rückseite des Holzfurniers angebrachten Vlieslage, wohingegen sich im Symbol-Bereich 15 der Dekorschicht 12 mehrere Lichtleiter 17 von der Rückseite 13 bis zur Sichtseite 14 durch die Dekorschicht 12 erstrecken, über die das Licht des Lichtelements 19 bzw. der Lichtquelle 21, mit der die Rückseite 13 bestrahlt wird, an die Sichtseite 14 der Dekorschicht 12 leitbar ist, um das Symbol 16 an der Sichtseite 14 darstellen zu können. Dazu ist das Lichtelement 19 an der Rückseite 13 der Dekorschicht 12 in einer Ausnehmung 20 im Träger 11 angeordnet. Das Lichtelement 19 weist zudem an seiner der Rückseite 13 der Dekorschicht 12 zugewandten Seite eine Folie bzw. Platte 25 auf, auf der das an der Sichtseite darzustellende Symbol invertiert aufgedruckt ist, d. h. die Linien, Punkte und Flächen des Symbols sind transparent oder lichtdurchlässig ausgebildet, der Rest ist lichtundurchlässig. Bei eingeschalteter Lichtquelle 21 bestrahlt somit das Licht durch die Folie bzw. Platte 25 hindurch die Rückseite 13 der Dekorschicht 12, wobei die durch die Folie 25 hindurchtretende Strahlung die Form des darzustellenden Symbols 16 auf- weist. Die Lichtleiter können dabei entweder gleichmäßig im Symbolbereich 15 verteilt sein, oder sie sind entsprechend der Form des darzustellenden Symbols 16 angeordnet. Das durch die Folie 25 hindurchtretende Licht wird dann über die Lichtleiter 17 von der Rückseite 13 zur Sichtseite 14 der Dekorschicht 12 geleitet. Dort leuchten die Enden der durchstrahlten Lichtleiter 17, die somit das gewünschte leuchtende Symbol 16 darstellen, vgl. Abs. [0042] bis [0048] des Streitpatents.
Mit den Lösungen nach den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge I bis V werden die Ausgestaltung des Lichtelements und der Lichtleiter sowie der Aufbau des Formteils durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale aus der Beschreibung spezifiziert.
3. Die Formteile der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis V werden dem Fachmann durch die Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt, so dass diese wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sind (§ 4 PatG).
Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche sowie der Ausführbarkeit ihrer Lehren dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“).
Der Fachmann ist hier in Übereinstimmung mit der Patentabteilung als berufserfahrener Ingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik und Spezialkenntnissen im Bereich der Konstruktion von Armaturen und Anzeigeelementen zu definieren.
3.1. Druckschrift D13 beschreibt in den Figuren 7 bis 11 mit Beschreibung in den Absätzen [0062] bis [0086] einen Abschnitt eines Formteils (fragment 700) aus lichtundurchlässigem Material (light resistant material), in das „unsichtbare“ Durchgangslöcher eingebracht sind, d. h. Löcher (holes 704) mit einem so kleinen Durchmesser (ca. 0,1 mm), dass sie vom menschlichen Auge nicht aufgelöst werden, vgl. Anspruch 22. Diese Löcher sind mit einem Polymer-Harz (clear coat 902,
polymer based, vgl. Abs. [0070] mit Tabelle auf S. 5) gefüllt, vgl. Anspruch 30, und sie werden von der Rückseite mit einer Lichtquelle (light 806) bestrahlt, die in einer Ausnehmung (cavity 802) des Formteils (700) angeordnet ist, vgl. Anspruch 36. Dabei leiten die mit Harz gefüllten Löcher das Licht von der Rück- zur Vorderseite und dienen somit als Lichtleiter. Bei der Ausbildung gemäß der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 11 ist zudem zwischen der Lichtquelle (806) und den mit Harz gefüllten Durchgangslöchern (704, 902) eine TFT-Schicht (thin film transistor layer 1102) vorhanden, deren einzelne Pixel (individual pixels 1104) mit den Durchgangslöchern (704) ausgerichtet und so angesteuert sind, dass durch die jeweiligen Durchgangslöcher gezielt Licht durchgelassen oder abgeblockt werden kann und die Darstellung unterschiedlicher Lichtmuster auf der Formteiloberseite ermöglicht wird, vgl. Absatz [0084] und Anspruch 24. Gemäß dieser Beschreibungsstelle ist der Einsatz einer TFT-Schicht ein spezielles Beispiel dafür, dass dem Licht der Lichtquelle (806) ermöglicht wird, durch eine selektiv durchlässige Matrix (selectively transmissive matrix) durchzuscheinen. Dies ist in Übereinstimmung mit der durch Anspruch 22 vorgegebenen allgemeinen Lehre, „unsichtbare“ Durchgangslöcher in ein lichtundurchlässiges Material einzubringen und zur Darstellung von Symbolen von der Rückseite mit einer Lichtquelle zu bestrahlen, wobei die dem Be- trachter zugewandte Oberfläche des Materials nach Anspruch 23 auch ein vorgegebenes Design aufweisen kann. In der Variante nach Anspruch 24 soll ein selektives Steuern des durch die Löcher hindurchgeleiteten Lichts die Darstellung verschiedener Symbole durch die Löcher ermöglichen, was bspw. durch das Einfügen einer TFT-Schicht gemäß obiger Figur 11 erreicht wird oder durch die gezielte Ansteuerung einzelner von einer Mehrzahl von Lichtstellen entsprechend Fig. 10 und Anspruch 28. Statt den Lichtdurchgang oder die Lichtquellen zur Symboldarstellung selektiv und variabel zu steuern, können die Löcher aber gemäß Anspruch 25 und den Figuren 8 und 9 auch allein durch ihre Anordnung bereits ein Logo bzw. ein Symbol wiedergeben, oder man lässt entsprechend Anspruch 26 vorgegebene Muster (predetermined patterns) durch die Löcher scheinen.
Aus diesen Fundstellen entnimmt der Fachmann somit die Lehre, dass die selektiv durchlässige Matrix, durch die das Licht durchscheinen kann, in einer Variante variabel und selektiv ansteuerbar ist (vgl. Anspruch 24, bspw. TFT-Schicht aus Fig. 11 ) und in einer anderen Variante vorgegebene Muster aufweist (vgl. Anspruch 26). Zwar ist diese Variante in Druckschrift D13 nicht näher ausgeführt, doch weiß der Fachmann, dass sich solche festen, vorgegebenen Muster am einfachsten mit einer bedruckten Folie realisieren lassen.
Das Formteil (700) von Fig. 11 kann zudem beschichtet, d. h. zwei- bzw. mehrschichtig (vgl. Anspruch 22: „[…] coated material […]“) und zusätzlich mit einer äußeren Farbschicht ausgebildet sein (vgl. Anspruch 32: „[…] coloring the outer surface […]“.) sowie als Verkleidungsteil im Fahrzeuginnenraum eingesetzt werden (vgl. Anspruch 35: „[…] a vehicle instrumentation, a vehicle display […].)“. Dabei weist ein solches zweischichtig ausgebildetes Formteil zwangsläufig eine untere und eine dem Betrachter zugewandte obere Schicht auf, wobei dann die untere Schicht eine Trägerschicht und die obere Schicht eine dem Betrachter zugewandte Dekorschicht darstellt. Entgegen den Ausführungen der Patentinhaberin bezieht sich die Formulierung „coated“ in Anspruch 22 auch nicht auf eine Farbschicht, die auf ein einschichtiges Formteil aufgebracht ist, denn in Anspruch 32 wird ausdrücklich betont, dass das mehrschichtige Formteil mit einer zusätzlichen Farbschicht versehen sein kann.
Somit offenbart Druckschrift D13 in Fig. 7 bis 11 mit Beschreibung in den Absätzen [0062] bis [0086] und den Ansprüchen 22 bis 37 in den Worten des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag ein
(M1) (M2) (M3) (M4) (M5)
(M6‘)
Formteil (fragment 700 / vgl. Fig. 11), insbesondere als Formteil ausgebildetes Dekorteil und/oder Verkleidungsteil für einen Fahrzeuginnenraum (vgl. Anspruch 35: „[…] a vehicle instrumentation, a vehicle display […].)“, umfassend einen Träger (untere Schicht des aus einem beschichteten Material gebildeten Formteils 700 / vgl. Anspruch 22: „[…] coated material […]“), und umfassend eine Dekorschicht mit einer dem Träger zugewandten Rückseite und einer der Rückseite gegenüber liegenden Sichtseite (obere Schicht des aus einem beschichteten Material gebildeten Formteils 700 / vgl. Anspruch 22: „[…] coated material […]“), wobei die Dekorschicht mindestens einen Symbol-Bereich (pattern 706 / vgl. Fig. 7 und Anspruch 25) zur Darstellung eines Symbols an der Sichtseite aufweist, wobei sich im Symbol-Bereich (706) mehrere Lichtleiter (holes 704, clear coat 904 / vgl. Fig. 11 u. Abs. [0074] mit Tabelle auf S. 5 ) von der Rückseite bis zur Sichtseite durch die Dekorschicht (obere Schicht des Formteils 700) erstrecken, über die Licht (light 806), mit der die Rückseite bestrahlt wird, an die Sichtseite der Dekorschicht (obere Schicht des Formteils 700) leitbar ist zur Darstellung des Symbols an der Sichtseite (vgl. Fig. 11), wobei, das die Rückseite der Dekorschicht bestrahlende Licht von einem Lichtelement (light 806) ausgeht,
(M6-1‘)
das an der Rückseite der Dekorschicht (12) in einer Ausnehmung (cavity 802) im Träger (700) angeordnet ist (vgl. Fig. 11 u. Anspruch 36),
(M6-2)
wobei das Lichtelement (806) eine Lichtquelle ist oder umfasst (vgl. Fig. 11) und
(M6-3‘)
an seiner der Rückseite der Dekorschicht (obere Schicht des Formteils 700) zugewandten Seite bei eingeschalteter Lichtquelle (806) zumindest im Wesentlichen das an der Sichtseite des Dekorelements (obere Schicht des Formteils 700) darzustellende Symbol (pattern 706) wiedergibt, so dass das die Rückseite der Dekorschicht (12) bestrahlende Licht ebenfalls zumindest im Wesentlichen dieses Symbol darstellt (vgl. Fig. 11 mit der TFT-Schicht 1102, deren Pixel (1104) das Licht selektiv durchlassen oder abblocken).
Somit ist aus Druckschrift D13 ein Formteil bekannt, das bis auf die explizite Angabe, dass die Ausnehmung (802), in der das Lichtelement (806) angeordnet ist, bis zur Dekorschicht reicht, sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag aufweist.
Dieses verbleibende Merkmal kann aber keine erfinderische Tätigkeit des Fachmanns begründen. So findet sich in Abs. [0067] von Druckschrift D13 der Hinweis, dass die Ausnehmung (cavity 802) im Träger (700) das Einbringen der Löcher vereinfacht, weil dadurch die Menge des durch Bohren zu entfernenden Materials verringert ist. Bei dem zuvor erläuterten Zweischichtaufbau des Formteils strebt der Fachmann gleichfalls ein einfaches Herstellungsverfahren an, weshalb er in entsprechender Weise die Menge des durch Bohren zu entfernenden Materials dadurch reduziert, dass er die obere der beiden Schichten dünn ausbildet, in diese die Bohrlöcher einbringt, die dickere der beiden Schichten mit einer Ausnehmung versieht und dann beide Schichten durch gegenseitiges Anpressen so miteinander verbindet, dass die Bohrlöcher gegenüber der Vertiefung angeordnet sind. Folglich bringt der Fachmann bereits aus fertigungstechnischen Gründen die Ausnehmung ausgehend von der Rückseite des Formteils in bevorzugter Weise so ein, dass sie bis zur Schichtgrenze zwischen den beiden Schichten reicht.
Das Formteil des erteilten Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist dem Fachmann daher ausgehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.2. Das Zusatzmerkmal (M7) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I ist aus Druckschrift D13 bekannt, denn deren Fig. 11 offenbart, dass „das Lichtelement (806) an seiner der Rückseite der Dekorschicht (obere Schicht des Formteils 700) zugewandten Seite eine Folie oder Platte (TFT layer 1102) aufweist, die von der Lichtquelle (806) von hinten (der Dekorschicht abgewandte Seite der Folie oder Platte) bestrahlt wird, und die das darzustellende Symbol transparent oder lichtdurchlässig ausbildet und ansonsten für das Licht nicht durchlässig ist“, vgl. Abs. [0085] der Druckschrift D13.
Dabei folgt bereits aus dem Begriff TFT, der für Dünnfilmtransistor steht, dass diese Schichten aus einem dünnen Film gebildet sind, wobei der Fachmann weiß, dass Dünnfilmtransistoren in gleicher Weise auf starre oder flexible sowie auf dünne oder dicke Substrate aufgebracht werden können und somit je nach Substrat sowohl platten- als auch folienförmig ausgebildet sein können.
Das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag I wird dem Fachmann daher ebenfalls ausgehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und ist folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.3. Das weitere Zusatzmerkmal (M3-1) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II, wonach „der Träger (11) an die Dekorschicht (12) angespritzt oder angepresst oder angegossen ist“, ergibt sich für den Fachmann ebenfalls in naheliegender Weise aus Druckschrift D13. Denn wie bereits zum Hauptantrag ausgeführt, reduziert der Fachmann die Menge des durch Bohren zu entfernenden Materials in naheliegender Weise dadurch, dass er die obere der beiden Schichten dünn ausbildet, in diese die Bohrlöcher einbringt, die dickere der beiden Schichten mit einer Ausnehmung versieht und dann beide Schichten durch gegenseitiges Anpressen so miteinander verbindet, dass die Bohrlöcher gegenüber der Vertiefung angeordnet ist.
Das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II ist dem Fachmann daher ausgehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.4. Das weitere Zusatzmerkmal (M7-1) des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ergibt sich aus Merkmal (M7), indem die Alternative „oder Platte“ gestrichen wird. Wie bereits zu Hilfsantrag I ausgeführt, stellt die TFT-Schicht 1102 aus Fig. 11 von Druckschrift D13 aufgrund ihrer geringen Dicke eine Folie dar, so dass auch das Zusatzmerkmal (M7-1) von Anspruch 1 des Hilfsantrags III aus Druckschrift D13 bekannt ist. Zudem wird das in Druckschrift D13 beschriebene Formteil entsprechend deren Anspruch 35 auch als Dekorteil und/oder Verkleidungsteil für einen Fahrzeuginnenraum eingesetzt (vgl. Anspruch 35: „[…] a vehicle instrumentation, a vehicle display […].)“, weshalb die Präzisierung in Merkmal (M1-1) des Anspruchs 1 von Hilfsantrag III keine Patentfähigkeit begründen kann.
Das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III wird dem Fachmann daher ausgehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen ebenfalls nahegelegt ist und somit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.5. Anspruch 1 des Hilfsantrags IV ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags III, indem in Merkmal (M7) noch die Formulierung „durch entsprechende Bedruckung“ eingefügt wird, so dass das daraus resultierende Merkmal (M7-2) folgendermaßen lautet:
(M7-2) wobei das Lichtelement (19) an seiner der Rückseite (13) der Dekorschicht (12) zugewandten Seite eine Folie (25) aufweist, die von der Lichtquelle von hinten (der Dekorschicht abgewandte Seite der Folie) bestrahlt wird, und die durch entsprechende Bedruckung das darzustellende Symbol transparent oder lichtdurchlässig ausbildet und ansonsten für das Licht nicht durchlässig ist.
Wie ebenfalls bereits zum Hauptantrag ausgeführt wurde, gibt Druckschrift D13 dem Fachmann die Lehre, dass die selektiv durchlässige Matrix, durch die das Licht durchscheinen kann, in einer Variante variabel und selektiv ansteuerbar ist (vgl. Anspruch 24, bspw. TFT-Schicht aus Fig. 11 ) und in einer anderen Variante vorgegebene Muster aufweist (vgl. Anspruch 26), wobei der Fachmann als einfachste Variante für solche vorgegebenen Muster in naheliegender Weise eine bedruckte Folie wählt.
Auch das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV wird dem Fachmann daher ausgehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und ist folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
3.6. Nach dem Zusatzmerkmal (M5-1) von Anspruch 1 des Hilfsantrags V handelt es sich bei den Lichtleitern um Glasfasern und/oder Polymerfasern.
Der Begriff „Polymerfaser“ ist im Streitpatent nicht näher beschrieben, wobei der Fachmann darunter üblicherweise eine aus einem Polymer gebildete Faser versteht, d. h. die Lichtleiter des beanspruchten Formteils bestehen gemäß Merkmal (M5-1) aus einem faserförmigen Polymer.
Wie bereits ausgeführt, beschreibt auch Druckschrift D13 in Abs. [0070] Lichtleiter, die aus einem Polymer gebildet sind. Da die dort beschriebenen Lichtleiter üblicherweise länger als dick sind, können sie ebenfalls als Fasern bezeichnet werden, so dass es sich um Polymerfasern handelt, vgl. Abs. [0066].
Diese Sichtweise vertritt auch das Streitpatent, denn nach dem zugehörigen Verfahrensanspruch 10 des Hilfsantrags V fallen unter das Merkmal (M5-1) auch Lichtleiter, die aus einem Harz bestehen und die hergestellt werden, indem nach dem Herstellen der Durchgangslöcher in der Dekorschicht in diese Löcher Harz eingebracht wird.
Ein solches Herstellungsverfahren findet sich ebenfalls in Druckschrift D13, vgl. dort die Abs. [0070] und [0071].
Das Formteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag V ist dem Fachmann daher ausgehend von Druckschrift D13 i. V. m. seinem Fachwissen nahegelegt und folglich wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
4. Mit dem Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die übrigen Ansprüche, vgl. BGH GRUR 2007, 862, 863, Tz. 22 – Informationsübermittlungsverfahren II.
5. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juni 2016 zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten – vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer – das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner Dr. Friedrich Dr. Zebisch Dr. Himmelmann Pr
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