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XI ZR 104/19

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 104/19 BESCHLUSS vom 28. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:280720BXIZR104.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Grüneberg, die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg einstimmig beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 2019 wird durch einstimmigen Beschluss auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a ZPO).

Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 23. Juni 2020 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Das erneute Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 7. Juli 2020 - 2 O 84/20, juris) vermag eine Aussetzung analog § 148 ZPO nicht zu rechtfertigen, weil die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsgesuch aufgeworfenen Fragen angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg.

2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 69). Streitwert: 35.000,00 €

Ellenberger Derstadt Grüneberg Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.08.2018 - 22 O 77/18 OLG Köln, Entscheidung vom 14.02.2019 - 24 U 140/18 -

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Paragraphen in XI ZR 104/19

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Häufigkeit Paragraph
2 552 ZPO
1 148 ZPO
1 522 ZPO
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