Paragraphen in 6 StR 262/22
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 262/22 BESCHLUSS vom 13. Juli 2022 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Januar 2022 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Der Zinszeitpunkt war nicht zu ändern, weil der Adhäsionsantrag ausweislich der Sachakte (Band III S. 83) bereits am 30. August 2021 beim Landgericht eingegangen ist.
Sander Feilcke Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Halle, 25.01.2022 - 3 KLs 381 Js 327/20 (9/20)
ECLI:DE:BGH:2022:130722B6STR262.22.0
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1 | 349 | StPO |
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