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IV ZR 376/13

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 376/13 BESCHLUSS vom 15. April 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 15. April 2014 beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. September 2013 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Gründe:

I. Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Sie stellte am 13. September 2011 einen "Antrag auf fondsgebundene Rentenversicherung" sowie einen gesonderten "Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". Die Höhe der Abschluss- und Einrichtungskosten ist bei 60 monatlichen Raten zu je 112 € mit insgesamt 6.720 € angegeben. Eine Verzinsung ist nicht vorgesehen. Die monatliche Prämie für die Versicherung in Höhe von 200 € wurde für die Dauer von 60 Monaten um den monatlich auf die Kostenausgleichsvereinbarung zu zahlenden Betrag reduziert. Zum Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung heißt es unter B unter anderem:

"Die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten erfolgt separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen. …

Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung. Die Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu bezahlen." Unmittelbar über dem Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichsvereinbarung befindet sich die vorformulierte Erklärung, dass die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gekündigt werden kann. Die dem Vertrag zugrunde liegenden "Bedingungen für die Kostenausgleichsvereinbarung" bestimmen, dass das Zustandekommen der Kostenausgleichsvereinbarung vom Zustandekommen des Versicherungsvertrages abhängig ist (§ 1 Abs. 3) und die Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht zur Beendigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt (§ 1 Abs. 3, § 5 Abs. 3).

Die Beklagte zahlte von Oktober 2011 bis April 2012 die monatlichen Raten auf die Kostenausgleichsvereinbarung in Höhe von jeweils 112 €, insgesamt 794 €. Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Die Klägerin begehrt Zahlung der noch offenen Raten in Höhe von 5.197,47 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. April 2012 erklärte die Beklagte den Widerruf des Versicherungsvertrages sowie der Kostenausgleichsvereinbarung, focht beide Verträge wegen arglistiger Täuschung an und kündigte diese außerordentlich mit sofortiger Wirkung.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.186,47 € zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision i.S. von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Mit Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 295/13, juris) hat der Senat entschieden, dass der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam ist und auch keine unzulässige Umgehung vorliegt (aaO Rn. 17-22). Unwirksam ist allerdings der Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (aaO Rn. 26-36). Auf dieser Grundlage hat die Beklagte mit dem anwaltlichen Schreiben vom 25. April 2012 die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam gekündigt. Infolge dessen steht der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte mehr zu. Die Frage, ob die Beklagte zugleich wirksam den Widerruf ihrer auf Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung gerichteten Willenserklärungen erklärt hat, kann demgegenüber offen bleiben.

Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss schließlich nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 23. Mai 2013 - IV ZR 185/12, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1).

Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.05.2013 - 10 O 29/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2013 - 12 U 85/13 -

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