Paragraphen in 5 StR 298/24
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1 | 344 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 298/24 BESCHLUSS vom 18. November 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR298.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 22. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit sich der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge gegen die Ablehnung eines Antrags wendet, mit dem er eine daktyloskopische, molekulargenetische sowie auf Spuren von Desinfektionsmittel gerichtete Untersuchung eines Mobiltelefons begehrt hat, erweist sich diese als unzulässig. Entgegen den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat es die Revision unterlassen, zum Inhalt eines in dem Antrag in Bezug genommenen „gerichtlichen Schreibens“ vom 1. Februar 2024 vorzutragen, obwohl dieses den Anlass zur Antragstellung in ergänzter und erweiterter Form gegeben haben soll, nachdem das Gericht einen „in die gleiche Richtung weisenden“ Antrag zuvor bereits abgelehnt hatte. Den im Verhandlungstermin vom 11. Januar 2024 ergangenen Ablehnungsbeschluss zu diesem ersten Antrag hat die Revision zwar vorgelegt, jedoch hat dies einen Vortrag zu dem – inhaltlich damit nicht notwendig identischen – Schreiben nicht entbehrlich gemacht. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob eine Unzulässigkeit der Rüge überdies daraus folgt, dass die Rügebegründung auf die Ausführungen zu drei voranstehenden, ebenfalls nicht zulässig erhobenen Rügen verwiesen hat (vgl. hierzu die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 22.02.2024 - (517 KLs) 232 Js 4095/23 (11/23)
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