Paragraphen in IX ZB 8/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 574 | ZPO |
1 | 516 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 8/23 BESCHLUSS vom 14. Oktober 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:141024BIXZB8.23.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Weinland und Kunnes am 14. Oktober 2024 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 23. Dezember 2022 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 512,65 € festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den die Wirkungen einer Berufungsrücknahme aussprechenden Beschluss des Berufungsgerichts (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO) die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Berufungsgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Schoppmeyer Weinland Schultz Selbmann Kunnes Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 03.11.2022 - 4 C 342/22 LG Konstanz, Entscheidung vom 23.12.2022 - C 11 S 94/22 -
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