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6 StR 318/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 318/24 BESCHLUSS vom 18. Februar 2025 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:180225B6STR318.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2025 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. Januar 2024 wird a) im Fall 3 der Urteilsgründe der Vorwurf der Bedrohung von der Strafverfolgung ausgenommen; b) der Schuldspruch in diesem Fall geändert, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen. Er hat jedoch die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit schwerem Raub, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt einen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und erweist sich im Übrigen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Der Senat hat im Fall 3 der Urteilsgründe den Vorwurf der Bedrohung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts zur Vermeidung eines Anfrageverfahrens (vgl. einerseits BGH, Beschluss vom 29. Juni 2022 − 3 StR 161/22 und andererseits BGH, Beschluss vom 12. November 2024 – 6 StR 572/24 mwN) nach § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen und den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der weiteren Taten – insbesondere auch aus den einbezogenen Urteilen – ohne die tateinheitliche Verurteilung auf eine niedrigere Jugendstrafe erkannt hätte.

2. Zur Rüge, die Strafkammer habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, ein von dem Verteidiger übergebenes Schreiben mit der Sacheinlassung des Angeklagten zu verlesen und zu Protokoll zu nehmen und dadurch das Beweisantragsrecht verletzt, ist nur auf das Folgende hinzuweisen:

Die Rüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits unzulässig, weil der Verteidiger weder den vollständigen Antrag noch den gerichtlichen Ablehnungsbeschluss vorträgt. Sie wäre im Übrigen auch unbegründet. Einem Angeklagten steht nach § 243 Abs. 5 Satz 2 StPO das Recht zu, sich „nach Maßgabe des § 136 Abs. 2“ StPO, also im Rahmen einer Vernehmung, mithin mündlich, zu äußern. Hingegen hat er keinen Anspruch darauf, dass eine von ihm oder seinem Verteidiger verfasste schriftliche Einlassung förmlich verlesen und zu Protokoll genommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2008 – 3 StR 6/08, BGHSt 52, 175, 177; vom 10. November 2008 − 3 StR 390/08, NStZ 2009, 173; vom 19. Mai 2015 − 1 StR 128/15, Rn. 36 ff.; vom 6. November 2018 – 4 StR 226/18, NStZ 2019, 168; KK-StPO/Schneider, 9. Aufl., § 243 Rn. 87). Eine derartige Beweiserhebung sieht die StPO nicht vor.

Bartel Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 25.01.2024 - 3 KLs 25/22 21 Js 965/22

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