Paragraphen in 35 W (pat) 426/12
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 426/12
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(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Beschwerdesache …
BPatG 152 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 295 21 205 (Berichtigung des Tenors des am 1. März 2016 verkündeten Beschlusses)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie den Richter Dipl.-Ing. Veit und die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer beschlossen:
Der Tenor des auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2016 verkündeten Beschlusses wird wie folgt berichtigt:
Unter II. werden die Worte „Das Gebrauchsmuster 295 21 205 wird teilweise gelöscht, indem es die folgende Fassung erhält: …“
ersetzt durch die Worte: „Es wird festgestellt, dass das Gebrauchsmuster 295 21 205 von Anfang an unwirksam war, insoweit es über die folgende Fassung hinausgegangen ist: … „
Gründe Das Streitgebrauchsmuster war nach Ablauf der zehnjährigen Schutzdauer am 1. August 2005 erloschen. Bereits der Löschungsantrag der Antragstellerinnen vom 18. Juni 2009 war auf einen Feststellungsantrag gerichtet. Das dafür erforderliche konkrete Feststellungsinteresse der Antragstellerinnen wird durch den Verletzungsstreit begründet, den die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerinnen unter dem Aktenzeichen 4a O 21/09 vor dem Landgericht Düsseldorf betreibt. Der angegriffene Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. März 2012 ist ebenfalls als Feststellungsbeschluss ergangen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich der zu berichtigende Satz als offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 319 Abs. 1 ZPO dar, die jederzeit auch von Amts wegen berichtigt werden kann.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten von seiner Absicht unterrichtet, den Tenor des am 1. März 2016 verkündeten Beschlusses wie mit diesem Berichtigungsbeschluss geschehen zu berichtigen. Dem haben die Verfahrensbeteiligten zugestimmt.
Werner Veit Zimmerer Bb
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