Paragraphen in 3 StR 505/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 505/20 BESCHLUSS vom 20. April 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO am 20. April 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4. September 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteils des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung in Höhe von 56.472,37 € aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Januar 2021 dahin ergänzt, dass sie gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Paul Anstötz Erbguth Kreicker Vorinstanz: Duisburg, LG, 04.09.2020 - 722 Js 31/19 51 KLs 20/19 ECLI:DE:BGH:2021:200421B3STR505.20.0
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen