Paragraphen in XI ZR 268/21
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 268/21 BESCHLUSS vom 2. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:021121BXIZR268.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. April 2021 zugelassen, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 AEUV in Betracht kommt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Streitwert: bis 65.000 €
Ellenberger Grüneberg Matthias Menges Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 05.01.2021 - 6 O 210/20 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2021 - 6 U 44/21 -
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