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5 StR 587/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 587/24 BESCHLUSS vom 29. Januar 2025 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:290125B5STR587.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2025 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. Mai 2024 wird a) das Verfahren hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Anstiftung zur versuchten Nötigung beschränkt; b) der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung sowie der Anstiftung zur versuchten Nötigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, im anderen Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung sowie wegen Anstiftung zur Bedrohung in Tateinheit mit Anstiftung zur versuchten Nötigung (Fall II.1 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen richtet sich seine mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründete Revision. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Tat II.1 der Urteilsgründe aus Gründen der Verfahrensökonomie (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2024 – 5 StR 443/23 Rn. 3 ff.) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Anstiftung zur versuchten Nötigung beschränkt und die tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur Bedrohung entfallen lassen.

Die Verfahrensbeschränkung lässt den Einzel- und den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat schließt angesichts des unveränderten Tatbildes aus, dass die Strafkammer ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Anstiftung zur Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB für die ausgeurteilte Tat der Anstiftung zur versuchten Nötigung auf eine niedrigere Einzelstrafe als die verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten erkannt hätte.

2. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

3. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 21.05.2024 - (510 KLs) 271 Js 240/22 (1/24)

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