Paragraphen in 8 W (pat) 17/08
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 17/08
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 19 522 …
BPatG 152 08.05 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 16. Mai 2013 durch den Richter Dr. Huber als Vorsitzenden, die Richter Kätker und Dr. Dorfschmidt sowie die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch beschlossen:
Das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
Gründe I. Die Einsprechende hat gegen das Patent Einspruch erhoben. Mit am 23. November 2007 verkündeten Beschluss hat die Patentabteilung 23 das Patent widerrufen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Die Patentinhaberin hat mit Eingabe vom 18. März 2013 auf das Patent verzichtet.
Der Einsprechenden ist mit Bescheid vom 9. April 2013 Gelegenheit gegeben worden, ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Hierauf hat sie sich nicht geäußert.
II.
1. Das Streitpatent ist erloschen. Wegen des Erlöschens besteht kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Vergangenheit. Da die Einsprechende kein eigenes Rechtsschutzbedürfnis für einen rückwirkenden Widerruf geltend gemacht hat und ein solches auch nicht erkennbar ist, ist das Einspruchsverfahren erledigt (vgl. dazu ausführlich BPatG (21. Sen.) GRUR 2010, 363, 364 - Radauswuchtmaschine; BlfPMZ 2011, 384 - Optische Inspektion von Rohrleitungen; BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; BGH GRUR 2012, 1071 - Sondensystem).
Damit hat sich auch das diesen Streitgegenstand betreffende Beschwerdeverfahren erledigt.
2. Um das Einspruchs- und das Beschwerdeverfahren förmlich abzuschließen und zur Klarstellung der Sach- und Rechtslage im Interesse der Verfahrensbeteiligten sowie Dritter ist die Erledigung des Einspruchsverfahrens durch einen der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auszusprechen (vgl. BPatG, 21. Sen., a. a. O., LS 3 - Radauswuchtmaschine).
Dr. Huber Kätker Dr. Dorfschmidt Dr. Prasch Cl
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