Paragraphen in 4 StR 106/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 106/23 BESCHLUSS vom 9. Mai 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:090523B4STR106.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 2023 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 2. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat dem Angeklagten – wie regelmäßig geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016 – 2 StR 63/16 Rn. 15; Beschluss vom 2. November 1995 – 5 StR 606/95; Maier in MüKo-StGB, 4. Aufl., § 46 Rn. 274 mwN) – bei der Strafzumessung zugutegehalten, nicht vorbestraft zu sein. Den sich anschließenden, mit der Formulierung „auch wenn“ eingeleiteten Nebensatz, der auf den erst kurzen Aufenthalt des Angeklagten in der Bundesrepublik abstellt, versteht der Senat in seinem Sinnzusammenhang dahin, dass dieser Umstand der strafmildernden Berücksichtigung der bisherigen Unbestraftheit des Angeklagten nicht entgegenstehe. Eine rechtlich bedenkliche Relativierung des Gewichts dieses Strafmilderungsgrundes geht mit den Ausführungen der Strafkammer nicht einher.
Quentin Messing Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Münster, 02.12.2022 ‒ 9 KLs-61 Js 1977/22-31/22
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