Paragraphen in 2 StR 216/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 216/20 1.
BESCHLUSS vom 12. August 2021 in der Strafsache gegen
2.
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. August 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Oktober 2019 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren festgestellt wird.
Der Beschwerdeführer B.
hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem ECLI:DE:BGH:2021:120821B2STR216.20.0 Beschwerdeführer Q. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Appl Zeng Grube RiBGH Wenske ist aus rechtlichen Gründen an der Unterschrift gehindert.
Franke Vorinstanz: Wiesbaden, LG, 31.10.2019 - 2231 Js 24935/18 1 KLs
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1 | 4 | StPO |
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1 | 354 | StPO |
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