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III ZR 52/15

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 52/15 BESCHLUSS vom 24. März 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:240316BIIIZR52.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Januar 2015 - 4 U 1583/14 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 16.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Krankenversicherung unter dem Vorwurf zu Unrecht versagter Kostenübernahme für Rehabilitationssportmaßnahmen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat geltend gemacht, auf Grund der Leistungsverweigerung der Beklagten sei sie gezwungen gewesen, medizinisch notwendige funktionstherapeutische Übungen in Eigenregie durchzuführen. Am 19. November 2011 sei sie dabei gestürzt und habe erhebliche Verletzungen im Schulterbereich erlitten. Die Klägerin begehrt Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds, Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 7.429,91 € und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Schaden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

Die Vorinstanzen haben den Streitwert - entsprechend den Angaben der Klägerin in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung - jeweils auf 15.709,36 € festgesetzt (Schmerzensgeldantrag: 3.000 €, materieller Schaden: 7.472,91 €, Feststellungsantrag: 5.236,45 € = 50 % der vorgenannten Beträge).

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestwert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.

1. Entgegen der Auffassung der Beschwerde beträgt der Wert der Beschwer, soweit die Schmerzensgeldklage abgewiesen wurde, lediglich 3.000 €. Dies entspricht dem in erster und zweiter Instanz verlangten Mindestbetrag des Schmerzensgelds.

a) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur insoweit beschwert, als diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zum Nachteil der Partei abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (z.B. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 338; Beschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102; jew. mwN). Verlangt der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, so ist für seine Beschwer als Rechtsmittelkläger nicht der angemessene Schmerzensgeldbetrag, sondern die vom Kläger geäußerte Größenvorstellung maßgebend (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 aaO S. 340 f; Beschluss vom 30. September 2003 aaO). Gibt der Kläger einen Mindestbetrag an, was nicht im Klageantrag selbst geschehen muss, so ist für die Berechnung der Beschwer des Klägers von diesem Mindestbetrag auszugehen. Eine Beschwer besteht nur, soweit dieser unterschritten wurde (BGH, Urteile vom 2. Februar 1999 aaO und vom 2. Oktober 2001 - VI ZR 356/00, NJW 2002, 212, 213; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., Vor § 511 Rn. 17b). Bei vollständiger Klageabweisung ist der Kläger in voller Höhe des geäußerten Mindestbetrags beschwert (BGH, Beschluss vom 30. September 2003 aaO S. 103).

b) Danach kann die Klägerin im vorliegenden Fall mit der Revision betreffend das Schmerzensgeld äußerstenfalls eine Beschwer in Höhe von 3.000 € geltend machen. Die Klägerin hat in erster und zweiter Instanz zwar keinen bezifferten Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgelds gestellt, sondern ein Schmerzensgeld verlangt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, wobei sie dieses Begehren in zulässiger Weise in die Form eines unbezifferten Klageantrags gekleidet hat. Sie hat jedoch in der Klageschrift ausgeführt, dass ein "Betrag in Höhe von 3.000,00 € nicht unterschritten" werden sollte, und hat diesen Wert in die Berechnung des (vorläufigen) Gesamtstreitwerts von 15.709,36 (siehe oben unter I.) eingestellt. In der Berufungsbegründung ist die Klägerin weiterhin von dem vorbezeichneten Mindestbetrag für das Schmerzensgeld ausgegangen. Denn sie hat unter Wiederholung des erstinstanzlichen Antrags den Streitwert ausdrücklich erneut auf 15.709,36 € beziffert.

c) Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann die Annahme eines Mindestbetrags für das Schmerzensgeld von 8.000 € weder auf den von der Klägerin in der ersten Instanz selbst eingereichten Schriftsatz vom 19. Mai 2014 noch auf den als Reaktion auf den Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO verfassten Schriftsatz des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18. Dezember 2014 gestützt werden. Die Klägerin hat in der von ihr selbst gefertigten "Replik" vom 19. Mai 2014 zwar "in Abänderung des Klageantrages" ein Schmerzensgeld von 8.000 € beantragt; die beabsichtigte Klageänderung war jedoch als Prozesshandlung unwirksam, da die Klägerin im Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 ZPO) nicht postulationsfähig war (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1990 - III ZR 142/89, BGHZ 111, 339, 342; MüKoZPO/Toussaint, ZPO, 4. Aufl., § 78 Rn. 67; Musielak/Voit/Weth, ZPO, 12. Aufl., § 78 Rn. 7; Zöller/Greger aaO § 78 Rn. 16). Dieser Mangel ist auch nicht dadurch geheilt worden, dass die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 um Berücksichtigung des "Sachvortrags" aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19. Mai 2014 bei der Entscheidungsfindung gebeten hat. Denn die geänderte Antragstellung hat sie sich gerade nicht zu Eigen gemacht. Dementsprechend ist auch der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der Berufungsbegründung von einem Mindestbetrag von 3.000 € ausgegangen. Soweit der Prozessbevollmächtigte in dem späteren Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 hinsichtlich des Streitwerts darauf hingewiesen hat, "dass dieser im Hinblick auf den Umstand, dass ein Schmerzensgeld in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Revisionsstreitwert übersteigt", kann dem keine abweichende Angabe eines (höheren) Mindestbetrags entnommen werden, zumal die gegenüber der ersten Instanz unveränderte Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ohne Beanstandung hingenommen wurde. Der nachfolgende Hinweis "Siehe auch autorisierten Schriftsatz der Klägerin vom 19. Mai 2014" ging ins Leere, da dieser Schriftsatz als klageändernde Prozesshandlung - wie dargelegt - unwirksam war. Die bloße in Klammern gesetzte Bezugnahme auf dieses Schreiben in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 im Zusammenhang mit der Äußerung einer Rechtsauffassung zur Höhe des "Revisionsstreitwerts" kann in Ermangelung der notwendigen Klarheit auch nicht als konkludente Klageerweiterung in der Berufungsinstanz aufgefasst werden. Diese hätte im Übrigen infolge der Zurückweisung des Rechtsmittels durch den angefochtenen Beschluss ohnehin ihre Wirkung verloren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, WM 2015, 410 Rn. 2).

2. Der Wert des Antrags auf Zahlung materiellen Schadensersatzes beträgt 7.472,91 € (Klageschrift S. 7 ff). Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Zinsen bleiben als bloße Nebenforderungen (§ 4 Abs. 1 ZPO) außer Betracht.

3. Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Feststellungsantrags den in der Klageschrift (S. 2) angegebenen Betrag von 5.236,45 € übersteigt, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). Die Klägerin hat den Wert des Feststellungsantrags selbst dadurch berechnet, dass sie ihn mit 50 % aus der Summe des Schmerzensgeldmindestbetrags von 3.000 € und des materiellen Schadensersatzes von 7.472,91 € angesetzt hat.

4. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Bemessung des Streitwerts des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 24.06.2014 - 4 O 4460/13 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.01.2015 - 4 U 1583/14 -

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