Paragraphen in 2 StR 569/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 5 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 569/19 BESCHLUSS vom 26. Februar 2020 in der Strafsache gegen
1. 2. 3.
wegen zu 1. und 2. schwerer räuberischer Erpressung zu 3. Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung ECLI:DE:BGH:2020:260220B2STR569.19.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. August 2019 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I. und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
die Kosten Die Angeklagten A. und G. Rechtsmittel zu tragen.
haben die Kosten ihrer Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten I.
ist mit Blick auf § 5 Abs. 3 JGG nur wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Wird aus Anlass der Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, so kann danach von Jugendstrafe abgesehen werden, wenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich macht. Diese Vorschrift ermöglicht es, dem Gedanken der Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen im Jugendstrafrecht Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 3 StR 434/92, BGHSt 39, 92, 95).
Dies hat die Strafkammer bedacht und die Verhängung der Jugendstrafe neben der Maßregel erläutert. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Franke Zeng Appl Grube Eschelbach Vorinstanz: Köln, LG, 30.08.2019 - 174 Js 2/19 103 KLs 9/19
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1 | 5 | JGG |
1 | 349 | StPO |
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