Paragraphen in 5 StR 258/25
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2 | 73 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 258/25 BESCHLUSS vom 12. August 2025 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:120825B5STR258.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 8. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Mit dem Diebstahl der Debitkarten hatte der Angeklagte bereits faktische Verfügungsgewalt über die Guthaben auf den hiermit verbundenen Girokonten erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2025 – 5 StR 436/24 Rn. 21). Das Landgericht hat daher zu Recht die Einziehung des Wertes der durch die (unberechtigte) Verwendung der Karten erworbenen Gegenstände nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB angeordnet.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 08.10.2024 - (538 KLs) 265 Js 1167/23 (2/24)
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1 | 349 | StPO |
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