Paragraphen in 5 StR 2/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 67 | JGG |
1 | 51 | JGG |
1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 2/19 URTEIL vom 18. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:180619U5STR2.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schneider, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2018 wird verworfen.
Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.
- Von Rechts wegen - Gründe:
1 Das Landgericht hat die Angeklagte L.
N. und den Mitangeklagten S.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge sowie die Mitangeklagten M. N.
und B.
wegen Totschlags schuldig gesprochen. Die Mitangeklagten M. N. , S. und B.
hat es jeweils zu langjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafen, die Angeklagte L. N.
zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revisionen der Mitangeklagten hat der Senat durch Beschluss vom 2. April 2019 verworfen. Auch die Revision der Angeklagten L. N. hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Die zur Tatzeit 15-jährige Angeklagte L.
N. ist die Toch-
3 ter der Mitangeklagten M. N.
. Ihr Vater, der Zeuge V. , war für sie allein sorgeberechtigt. Alle Angeklagten hielten sich am Tattag, dem 11. Oktober 2017, in der Wohnung der M. N.
auf, wo sie dem Alkohol zusprachen und Drogen konsumierten. In die Wohnung war auch die später getötete Jahre alte Nachbarin gerufen worden, die zu M. N.
in einem Abhängigkeitsverhältnis stand und von ihr in der Vergangenheit wiederholt körperlich misshandelt worden war.
Im Laufe des Nachmittags misshandelten auf Aufforderung der M.
N.
alle Angeklagten die Geschädigte. M. N.
nahm den Stiel einer Schaufel, der am unteren Ende ein scharfkantiges Metallrohr aufwies, und schlug die Geschädigte mit dem Metallende. Der Stiel wurde von einem zum anderen weitergegeben und auch die anderen drei Angeklagten schlugen damit die Geschädigte, die aufgrund der Misshandlungen mehrfach zusammenbrach.
Die Übergriffe erstreckten sich über den gesamten Nachmittag bis in den Abend. Mit fortschreitender Dauer nahm die Intensität der Gewalthandlungen zu. Gegen Ende beteiligte sich die Angeklagte L.
N. nicht mehr aktiv an den Übergriffen. Im weiteren Verlauf forderte sie die anderen erfolglos auf, die Gewalttätigkeiten einzustellen. Die Geschädigte verstarb im Laufe der Nacht an der Vielzahl der erlittenen Verletzungen.
2. Die Revision der Angeklagten L. N. hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die Verfahrensrüge einer „Verletzung von § 67 JGG i.V.m. einem Beweisverwertungsverbot“. Die Revision rügt insoweit einen Verstoß gegen eine Pflicht zur Belehrung der Angeklagten über das Recht, sich vor ihrer ersten Vernehmung als Beschuldigte durch ihren erziehungsberechtigten Vater beraten zu lassen (sogenanntes Elternkonsultationsrecht).
a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:
Die in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte L. N. hatte in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 13. Oktober 2017 Angaben zum Tatgeschehen gemacht. Der Vernehmung des polizeilichen Ermittlungsführers sowie der Verwertung seiner Bekundungen hatte die Verteidigung mit der Begründung widersprochen, dass ein Verwertungsverbot bestehe, weil die Angeklagte und ihr Vater bewusst nicht über ein aus § 67 JGG folgendes „Elternkonsultationsrecht“ belehrt worden seien. Das Landgericht hat die Beanstandung zurückgewiesen und ausgeführt, dass der Beamte vor der Vernehmung der Angeklagten telefonisch Kontakt zum Vater aufgenommen, ihm den Tatvorwurf gegen seine Tochter eröffnet und erklärt habe, dass sie nunmehr als Beschuldigte vernommen werden solle und er ein Recht auf Anwesenheit habe. Daraufhin habe der Vater der Vernehmung seiner Tochter zugestimmt. Allerdings habe der Beamte die Beschuldigte nicht über ihr „Elternkonsultationsrecht“ belehrt, weil er befürchtet habe, dass sie andernfalls mit ihrem Vater telefonieren und dieser dann mit ihrer mitangeklagten Mutter sprechen würde. Hierdurch hätte diese Kenntnis davon erhalten, dass auch gegen sie wegen eines Tötungsdelikts ermittelt werde. Das Telefonat habe man aber im Rahmen der – aus zeitlichen Gründen noch nicht eingerichteten – Telekommunikationsüberwachung mithören wollen. Im Urteil hat das Landgericht die Angaben des Vernehmungsbeamten auch zulasten der Angeklagten verwertet.
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus § 67 JGG ein „Elternkonsultationsrecht“ herleiten lässt (so OLG Celle, StraFo 2010, 114; Ludwig, NStZ 2019, 123, 125 mwN). Denn die Verfahrensrüge genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Für die Beurteilung, ob in der unstreitig unterlassenen Belehrung der Angeklagten über ihr – etwa bestehendes – Recht, sich mit ihrem Vater zu beraten, ein Verfahrensfehler liegt und welche rechtlichen Folgen sich hieran knüpfen, hätte es näheren Vortrags zum Geschehen vor und zu Beginn der polizeilichen Vernehmung der Angeklagten bedurft. Hierzu hätten der durch den ermittlungsführenden Polizeibeamten Bu.
erstellte Vermerk vom 6. November
2017, auf den die Verteidigung in ihrem Widerspruch gegen dessen Vernehmung Bezug genommen hat, sowie der im Ablehnungsbeschluss des Landgerichts erwähnte Vermerk des Polizeibeamten Ba. vom 14. Oktober 2017 vorgelegt werden müssen, die sich mit diesem Geschehen befassen. Sie haben Verlauf und Inhalt des Telefonats des Polizeibeamten Bu. mit dem Vater der Angeklagten sowie die Frage zum Gegenstand, ob und inwieweit sie jedenfalls davon wusste, dass ihr Vater über ihre Vernehmung informiert worden war,
und ihr bekannt war, dass er nicht erscheinen wollte. Informationen hierzu gehen auch aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu einem Antrag auf Aufhebung des gegen die Angeklagte bestehenden Haftbefehls vom
15. Juni 2018 und den hierauf ergangenen Beschluss des Landgerichts vom 22. Juni 2018 hervor, die die Revision ebenfalls nicht vorgelegt hat.
Aus all diesen Dokumenten sind darüber hinaus der Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung sowie die damals ergriffenen Ermittlungsmaßnahmen ersichtlich. Diese Informationen sind notwendig, um den Senat zur Beurteilung in die Lage zu versetzen, ob die Belehrung gegebenenfalls analog § 67a Abs. 4 Satz 1 oder analog § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JGG unterbleiben durfte (vgl. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 67 Rn. 11b; Diemer/Schatz/Sonnen-Schatz, JGG, 7. Aufl. § 67, Rn. 27; Brunner/Dölling,
JGG, 13. Aufl., § 67 Rn. 27; MüKo-StPO/Kaspar, 2018, § 67 Rn. 18; anders Ostendorf, JGG, 10. Aufl., § 67 Rn. 10). Darauf, dass dies der Fall sein kann,
weist bereits der Inhalt des Beschlusses des Landgerichts vom 2. Mai 2018 hin,
mit dem es den Widerspruch der Angeklagten gegen die Vernehmung des Polizeibeamten Bu.
zurückgewiesen hat.
Mutzbauer König Sander Berger Schneider
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