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NotZ (Brfg) 1/19

BUNDESGERICHTSHOF NotZ(Brfg) 1/19 BESCHLUSS vom 18. November 2019 in dem Rechtsstreit wegen Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht ECLI:DE:BGH:2019:181119BNOTZ.BRFG.1.19.0 Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofes hat am 18. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller sowie die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen:

Die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2018 wird zugelassen. Der Senat erwägt, über die Berufung im Falle des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 111d Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 101 Abs. 2 und § 125 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der Zulassungsgrund aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor; es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

1. Für die Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO genügt es, wenn durch den Todesfall das Interesse des oder der Urkundsbeteiligten an einer weiteren Geheimhaltung entfallen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 781, juris Rn. 22). Die weitere in dem vorgenannten Senatsbeschluss (aaO) genannte Voraussetzung für die Erteilung der Befreiung (dass "der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde") ist, wie sich aus der Formulierung des Beschlusses "unabhängig hiervon" ergibt, entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts lediglich eine Alternative und muss daher nicht kumulativ zu der erstgenannten Voraussetzung hinzutreten.

Wie in dem angefochtenen Urteil insoweit zutreffend ausgeführt, ist mit seinem Tod das Interesse des Vaters des Klägers an der Geheimhaltung seines letzten Willens, soweit er - insbesondere mit der Erbeinsetzung - den Kläger als gesetzlichen Erben betrifft, entfallen. Nichts anderes gilt für das diesbezügliche - also auf die letztwillige Verfügung ihres Ehemannes bezogene - Geheimhaltungsinteresse der vorverstorbenen zweiten Ehefrau. Für die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht kommt es damit entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zusätzlich darauf an, ob der Kläger seinen Manipulationsverdacht überzeugend begründet hat und ob sein Vater und dessen zweite Ehefrau als Urkundsbeteiligte auf einen solchen Verdacht hin Einsicht in die Urkundensammlung des Notars gestattet hätten.

2. Für die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, dass sich der Notar auch nach der Erteilung der Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 BNotO weigern würde, dem Kläger Einsicht in die im Notariat befindliche Abschrift des Testaments zu geben, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Dass eine diesbezügliche Bereitschaft oder rechtliche Verpflichtung des Notars bereits feststeht, ist weder für die Zulässigkeit noch für die Begründetheit der Klage auf Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 18 Abs. 2, 2. Halbs. BNotO erforderlich. Im Rahmen dieser Regelung ist nur über die auf einen bestimmten tatsächlichen Vorgang bezogene Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht zu entscheiden, aber nicht (auch nicht nur mittelbar) darüber, ob überhaupt und wie der bei einer stattgebenden Entscheidung von seiner Verschwiegenheitspflicht entbundene Notar dem Antragsteller die erstrebte Information zu verschaffen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2003 - NotZ 23/02, DNotZ 2003, 780, 782, juris Rn. 24). Der Kläger kann demnach allerdings auch nicht, wie in seinem Klageantrag formuliert, die Befreiung des Notars von der notariellen Schweigepflicht "zwecks Einsichtnahme" in das notarielle Testament verlangen, sondern allenfalls Befreiung des Notars von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhalts der den Kläger betreffenden letztwilligen Verfügung des Vaters des Klägers, wie er sich aus der beim Notar befindlichen Abschrift des notariellen Testaments vom 21. August 2012, UR-Nr. 115/2012 ergibt.

Herrmann Roloff Müller Strzyz Hahn Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 26.11.2018 - 2 VA (Not) 8/18 -

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