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VIa ZR 401/23

BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 401/23 BESCHLUSS vom 30. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:300124BVIAZR401.23.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Gründe:

I.

Nachdem der Rechtsstreit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von den Parteien mit Schriftsätzen vom 22. November 2023 und 8. Dezember 2023 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist gemäß § 91a Abs. 1 ZPO - nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands - (nur) noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Dabei ist der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694 Rn. 12; Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZR 183/08, juris Rn. 2). Es kommt darauf an, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des in den Vorinstanzen unterlegenen Klägers zur Zulassung der Revision geführt und - falls dies zu bejahen ist - welchen Ausgang der weitere Rechtsstreit im Anschluss daran voraussichtlich genommen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4).

II.

Bei Anlegung dieses Prüfungsmaßstabs sind im Streitfall die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger hat von der Beklagten unbestritten vorgetragen, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug veräußert; unter Berücksichtigung des erzielten Kaufpreises sowie der zu berücksichtigenden Nutzungsvorteile habe sich der Rechtsstreit damit erledigt. Der Veräußerungserlös, der ausweislich des vom Kläger zur Akte gereichten Kaufvertrages den Streitwert übersteigt, unterliegt der Anrechnung im Wege der Vorteilsanrechnung sowohl zum Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB als auch zum Differenzschaden nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (BGH, Urteil vom 25. September 2023 - VIa ZR 1/23, WM 2023, 2064 Rn. 17 mwN). Schon vor diesem Hintergrund wäre der Kläger, selbst wenn die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte, mutmaßlich letztlich unterlegen, wenn der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre.

C. Fischer Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 18.07.2022 - 7 O 495/22 OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2023 - 5a U 1554/22 -

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