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5 StR 467/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 467/15 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2015 in der Strafsache gegen hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2015:081215B5STR467.15.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 27. November 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 12. November 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 12. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben. Mit ihr macht er geltend, dass alle Verfahrensbeteiligten davon ausgegangen seien, es habe sich bei dem Gespräch in der Hauptverhandlung um einen Verständigungsversuch gemäß § 257c StPO gehandelt, während der Senat – was noch von keinem Verfahrensbeteiligten in Betracht gezogen worden sei – das Gespräch als Erörterung nach § 257b StPO eingeordnet habe, ohne zuvor einen Hinweis zu erteilen.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Das Rügevorbringen beruht auf einem Fehlverständnis der Gründe des Senatsbeschlusses vom 12. November 2015 und der Vorschrift des § 257b StPO: Auch der Senat ist in seiner Entscheidung aufgrund des Revisionsvortrags der Verteidigung von einer in der Hauptverhandlung erfolgten Klärung einer Verständigungsmöglichkeit gemäß § 257c StPO ausgegangen (Beschluss vom 12. November 2015 Rn. 5 und 7). Ein in der Hauptverhandlung durchgeführtes verständigungsbezogenes (Vor-)Gespräch ist allerdings ein Unterfall der „Erörterung des Verfahrensstandes“ im Sinne des § 257b StPO (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, BT-Drucks. 16/12310, S. 12). § 257b StPO erfasst sämtliche kommunikativen Elemente, die der Transparenz und Verfahrensförderung dienen und auch eine einvernehmliche Verfahrenserledigung durch Verständigung vorbereiten können, aber nicht darauf gerichtet sein müssen; für diese gelten die Bestimmungen des § 257c StPO, die eine gesonderte Regelung zur vorbereitenden Erörterung nicht treffen, sondern insoweit im regelungssystematischen Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 257b, 243 Abs. 4 StPO für verständigungsbezogene Vorgespräche in der bzw. außerhalb der Hauptverhandlung stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15 Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257b Rn. 1 f.; KK-StPO/Wenske, 7. Aufl., § 257b Rn. 1 f.).

Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch sonst keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Sander Dölp Berger Bellay Feilcke

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