Paragraphen in 9 W (pat) 13/11
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1 | 25 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 13/11
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(Aktenzeichen)
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 102 60 627.7-14 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 24. November 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Paetzold und Dr.-Ing. Geier BPatG 152 08.05 beschlossen:
Der Beschluss des 9. Senats des Bundespatentgerichts vom 14. Oktober 2015 wird von Amts wegen dahingehend berichtigt, dass der Beschlusswortlaut auf Seite 2 zwischen den Worten „erteilt:“ in Zeile 8 und „Bezeichnung“ in Zeile 15 ersetzt wird durch folgenden Text:
„- Patentanspruch 1 vom 7. August 2015, eingegangen beim Bundespatentgericht am 10. August 2015,
- Patentansprüche 2 bis 6 vom 5. Juli 2011, eingegangen beim Bundespatentgericht am 6. Juli 2011,
- Beschreibungsseiten 1, 3, 5, 6 und 18 bis 20 vom 7. August 2015, eingegangen beim Bundespatentgericht am 10. August 2015, mit handschriftlichen redaktionellen Änderungen,
- Beschreibungsseiten 2 und 4 vom 5. Juli 2011, eingegangen beim Bundespatentgericht am 6. Juli 2011, mit handschriftlichen redaktionellen Änderungen,
- Beschreibungsseiten 7 bis 17 gemäß beglaubigter Übersetzung vom 21. März 2003, eingereicht am 21. März 2003 und am selben Tag eingegangen beim Deutschen Patentund Markenamt, mit handschriftlichen redaktionellen Änderungen,
- Zeichnungsseiten 1/9 bis 9/9 mit Figuren 1 bis 11 vom Anmeldetag.“
Außerdem wird der Wortlaut der Begründung ab S. 4 Z. 6 nach dem Wort „nahegelegt.“ bis S. 5 Z. 18 einschließlich „…eingereichten Patentansprüche 2 bis 6 an.“ ersetzt durch folgenden Wortlaut:
„Auf einen richterlichen Hinweis vom 15. Juni 2015 reicht die Beschwerdeführerin geänderte Unterlagen ein, mit denen sie das Beschwerdeziel weiterverfolgt. Die eingereichten Unterlagen weisen nicht fortlaufende Absatznummerierungen auf und sind daher noch redaktionell zu ändern. Diesen Änderungen hat die Beschwerdeführerin in einem aktenkundigen Telefonat vom 30. September 2015 zugestimmt. Dementsprechend beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. Dezember 2010 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentanspruch 1 vom 7. August 2015, eingegangen beim Bundespatentgericht am 10. August 2015,
- Patentansprüche 2 bis 6 vom 5. Juli 2011, eingegangen beim Bundespatentgericht am 6. Juli 2011,
- Beschreibungsseiten 1, 3, 5, 6 und 18 bis 20 vom 7. August 2015, eingegangen beim Bundespatentgericht am 10. August 2015, mit handschriftlichen redaktionellen Änderungen,
- Beschreibungsseiten 2 und 4 vom 5. Juli 2011, eingegangen beim Bundespatentgericht am 6. Juli 2011, mit handschriftlichen redaktionellen Änderungen,
- Beschreibungsseiten 7 bis 17 gemäß beglaubigter Übersetzung vom 21. März 2003, eingereicht am 21. März 2003 und am selben Tag eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt, mit handschriftlichen redaktionellen Änderungen,
- Zeichnungsseiten 1/9 bis 9/9 mit Figuren 1 bis 11 vom Anmeldetag.
Demnach lautet der geltende Patentanspruch 1:
Verbrennungsmotor für ein Fahrzeug, umfassend: eine Kurbelwelle (20); eine Hauptwelle (32) eines Getriebes (12), wobei die Hauptwelle (32) eine Getriebezahnradreihe (88) hält; eine Kupplung (30), wobei die Kupplung (30) an einer Verlängerung der Hauptwelle (32) angeordnet ist; und eine Gegenwelle (33) des Getriebes (12), wobei die Gegenwelle (33) zum Halten einer Zahnradreihe (89) ist, die mit der Getriebezahnradreihe (88) in Eingriff zu bringen ist,
wobei Kraft in der Reihenfolge von der Kurbelwelle (20) zur Kupplung (30), der Hauptwelle (32) und der Gegenwelle (33) übertragen wird, wobei eine Kurbelkammer (45) des Verbrennungsmotors (10) durch obere und untere Gehäuseteile definiert ist und die Kurbelwelle (20) zwischen den oberen und unteren Gehäuseteilen gehalten wird, dadurch gekennzeichnet,
dass die Getriebezahnradreihe (88) der Hauptwelle (32) direkt unterhalb der Kurbelwelle (20) in der Kurbelkammer (45) angeordnet ist,
dass die Hauptwelle (32) dazu ausgelegt ist, um an das untere Gehäuseteil angebracht zu werden, und dass wenigstens ein Teil eines Kurbellagers (47) und eines Hauptlagers zueinander verschoben sind, um an verschiedenen axialen Positionen positioniert zu sein.
Hieran schließen sich die geltenden Patentansprüche 2 bis 6 an.“
Gründe Der ausgefertigte Beschluss des 9. Senats vom 14. Oktober 2015 bedarf der Berichtigung, weil das in der ausgefertigten Entscheidung ausgesprochene im offenbaren Widerspruch zu dem von der Beschwerdeführerin beantragten und vom Senat gewollten steht, denn der ausgefertigte Beschluss gibt einen anderen Antrag wieder als die Beschwerdeführerin zuletzt gestellt hat, vgl. BGH BlPMZ 1977, 305, Metalloxyd.
Nach einem Senatshinweis vom 15. Juni 2015 lagen am 30. September 2015 die erforderlichen Unterlagen (geänderte Fassungen der Patentansprüche und Beschreibung sowie eine Inlandsvertretervollmacht gemäß § 25 PatG) für die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Patenterteilung entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. August 2015 (Bl. 66 GA) vor. Auf diesen Unterlagen basiert ein Beschlussentwurf, der vom Berichterstatter in den Senatsumlauf zur Vorbereitung der abschließenden Senatsentscheidung gegeben worden ist. Für diesen Beschlussentwurf sind von den Beisitzern Änderungsvorschläge gemacht worden, über welche der Senat am 14. Oktober 2015 beraten hat und welche in die Begründung eingeflossen sind. Bei der entsprechenden redaktionellen Anpassung der Begründung ist der Textbaustein mit Seiten 1 bis 6 eines vorherigen Beschlussentwurfs versehentlich in den final angepassten Beschluss hineingeraten, was bei der abschließenden Unterschrift der Senatsmitglieder nicht bemerkt, sondern erst am 9. November 2015 bei der Prüfung der Erteilungsunterlagen festgestellt worden ist. Nach alledem war der Beschluss vom 14. Oktober 2015 zu berichtigen.
Hilber Bork Paetzold Dr. Geier Ko
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