Paragraphen in III ZR 302/20
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1 | 42 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 302/20 BESCHLUSS vom 22. Juli 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:220721BIIIZR302.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2021 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen:
Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H.
vom 10. Juni 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, in den Dieselmotor des Typs EA 897 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (VW Touareg 3.0 l V6 TDI) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu haben. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Am 10. Juni 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben habe; das Verfahren sei vor kurzem mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Parteien haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit.
1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Ein solcher Anschein fehlender Unparteilichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Verfahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt (vgl. zu einer entsprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, WM 2021, 1109).
2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund vor. Der Beklagten gegenüber erscheint der Vorsitzende Richter in Anbetracht seiner auf den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung gestützten Klage als "Gegner". Der Sachverhalt ist geeignet, vom Standpunkt der Beklagten aus bei vernünftiger Betrachtung Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters aufkommen zu lassen. Dass der Rechtsstreit zwischen dem Vorsitzenden Richter und der Volkswagen AG inzwischen mit einem Vergleich abgeschlossen worden ist, ist insoweit ohne Belang, weil das betreffende Verfahren noch nicht lange Zeit zurückliegt.
Tombrink Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 29.08.2019 - 7 O 452/19 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.09.2020 - 10 U 201/19 -
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