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5 StR 185/17

BUNDESGERICHTSHOF StR 185/17 BESCHLUSS vom 14. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Untreue ECLI:DE:BGH:2017:140617B5STR185.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juni 2017 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19. Januar 2017 und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Antrags auf Wiedereinsetzung zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Anordnung nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Seine hiergegen rechtzeitig eingelegte Revision hat die Strafkammer durch Beschluss vom 27. März 2017, dem Angeklagten zugestellt am 29. März 2017, als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden ist.

Hiergegen hat der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers Rechtsanwalt M. vom 30. März 2017 eine Entscheidung des Revisionsgerichts beantragt sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gestellt. In seiner dem Antragsschreiben beigefügten Erklärung hat der Angeklagte versichert, dass er sich nach Erhalt des Urteils erst am 30. März 2017 bei seinem Pflichtverteidiger gemeldet habe,

um das Urteil zu besprechen. Vorher sei er aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage gewesen, einen Termin für die Revisionsbegründung zu besprechen. Darüber hinaus hat der neue Wahlverteidiger des Angeklagten,

Rechtsanwalt G. , durch Schreiben vom 3. April 2017 ebenfalls einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und die Revision zunächst mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Diesem Schreiben ist eine Versicherung des Angeklagten vom 31. März 2017 beigefügt, nach der er seinen Verteidiger Rechtsanwalt M. unmittelbar nach der Urteilsverkündung am 19. Januar 2017 damit beauftragt habe, die Revision durchzuführen. Erstmals am

30. März 2017 habe er von Rechtsanwalt M. erfahren, dass die Revision als unzulässig verworfen worden sei, weil sie nicht fristgemäß begründet worden sei. Als ihm das schriftliche Urteil zugesandt worden sei, habe er keinen Kontakt zu Rechtsanwalt M. gehabt; er sei davon ausgegangen, dass dieser sich – soweit erforderlich – melden werde.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Revisionsbegründungsfrist sowie auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO bleiben ohne Erfolg.

1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung sind unzulässig, da der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert gewesen ist.

Das Vorbringen des Angeklagten vom 30. März 2017, wonach er sich – infolge von „Schlafstörungen“ und „Antriebslosigkeit“ – erst an diesem Tag in der Lage gesehen habe, das Urteil und die Revisionsbegründung mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt M. zu besprechen, reicht nicht aus. Diese Umstände sind nicht geeignet, ihn zu entlasten. Eine etwaige schwere Erkrankung im Sinne einer „Handlungsunfähigkeit“ ist nicht dargelegt worden. Darüber hinaus lässt sich der Vortrag in den Erklärungen des Angeklagten vom 30. und

31. März 2017 und im Schriftsatz von Rechtsanwalt G. vom 3. April 2017 nicht in Einklang bringen.

Angesichts des Inhalts dieser voneinander abweichenden Erklärungen ist auch die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags von Rechtsanwalt G. nicht glaubhaft gemacht, dass der Angeklagte nach der Urteilsverkündung Rechtsanwalt M. mit der Einlegung und Begründung der Revision beauftragt habe.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO gegen den Verwerfungsbeschluss vom 27. März 2017 ist zulässig, jedoch unbegründet, da die Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet wurde. Damit verbleibt es bei dem genannten Beschluss des Landgerichts.

3. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist hinsichtlich des Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 346 Rn. 12 mwN).

Schneider Dölp König Berger Mosbacher

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