Paragraphen in V ZR 188/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 12 | WEG |
1 | 543 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 12 | WEG |
1 | 543 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 188/18 BESCHLUSS vom 7. Februar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:070219BVZR188.18.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 29. Juni 2018 wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 6. Dezember 2016 in Höhe von 13.617,91 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2016 (Kosten der Rechtsstreite auf Erteilung der Zustimmung des Beklagten zur Veräußerung des Wohnungseigentums nach § 12 WEG in Höhe von 3.981,13 € in 2014 und von 3.442,47 € und 6.194,31 € in 2015) zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft insoweit keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 59.793,72 € und für die außergerichtlichen Kosten 73.411,63 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Klägerin nur in Höhe von 81 % anzusetzen sind.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen:
AG Pinneberg, Entscheidung vom 06.12.2016 - 60 C 67/15 LG Itzehoe, Entscheidung vom 29.06.2018 - 11 S 4/17 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 12 | WEG |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 12 | WEG |
1 | 543 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen