Paragraphen in 9 W (pat) 9/19
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 9/19
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2011 010 647.2 …
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) in der Sitzung vom 6. November 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters ECLI:DE:BPatG:2019:061119B9Wpat9.19.0 Dipl.-Ing. Univ. Hubert sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Körtge und Dr.-Ing. Großmann beschlossen:
-3-
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E04B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juli 2015 wird aufgehoben.
2. Das Patent wird mit folgenden Unterlagen erteilt: - Ansprüche 1 bis 6, eingegangen am 20. Oktober 2012, - Beschreibung Seiten 1, 2, 2a, eingegangen 20. Oktober 2012, Seiten 3 bis 7, eingegangen 9. Februar 2011 - Figuren 1 bis 5, wie Offenlegungsschrift.
am am Gründe I.
Die Erfindung ist am 9. Februar 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse E05B hat mit Beschluss vom 30. Juli 2015 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Anspruch 1 nicht gewährbar sei, da sein Gegenstand nicht neu sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder am 27. August 2015 Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle aufzuheben und das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen zu erteilen.
Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschriften zum Stand der Technik in Betracht gezogen worden:
E1 DE 696 11 153 T2 E2 DE 2 209 596 A E3 EP 1 097 276 B1 E4 WO 2006/066677 A1.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
1. Domhaus aus einer Vielzahl von vorgefertigten formgleichen, zu einem kuppelförmigen Gebäude miteinander verbunden selbsttragenden Wandelementen (1), die trapezförmige Wandflächen haben, wobei seitlich aneinander angrenzende Wandelemente (1) über eine Formschlussverbindung miteinander verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass eine Profilleiste (23) in eine hinterschnittene Längsnut (24) eines ersten Wandelements (1) und in eine mit der ersten Längsnut (24) fluchtende zweite hinterschnittene Längsnut (25) eines am ersten Wandelement (1) anliegenden zweiten Wandelements (1) eingreift und damit eine Formschlussverbindung, die horizontale Zugkräfte überträgt, zwischen dem ersten und dem zweiten Wandelement (1) bildet.
An diesen schließen sich die Unteransprüche 2 bis 6 an:
2. Domhaus nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Profilleiste (23) einen sich zu deren seitlichen Längsrändern keilförmig oder in anderer Weise aufweitenden Querschnitt hat, und dass die beiden Längsnuten (24, 25) gemeinsam einen Aufnahmeraum für die Profilleiste (23) bilden, der im Querschnitt mit dem Querschnitt der Profilleiste (23) übereinstimmt.
3. Domhaus nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass jedes Wandelement (1) an der einen horizontal verlaufenden Berührungsfläche einen Seitenrand mit angeformter Nut (7; 31) und an der anderen horizontal verlaufenden Berührungsfläche einen Seitenrand mit angeformtem Verbindungsprofil (6; 32) hat, und dass das Verbindungsprofil (6; 32) eines Wandelements (1) in die angeformte Nut (7; 31) eines jeweils angrenzenden anderen Wandelements (1) eingreift. 4. Domhaus nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass an den Seitenrändern der Wandelemente (1) eine komprimierbare Dichtung (20) umläuft. 5. Domhaus nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Wandelemente (1) zwischen einer wetterfesten Außenhaut und einer inneren Verbund-Wandplatte mit wenigstens einer Dämmschicht (33) ausgerüstet sind. 6. Domhaus nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen Außenhaut und Verbund-Wandplatte eine Wärmedämmschicht (16) und eine Schalldämmschicht (17) angeordnet sind.
Für die geänderten Beschreibungsseiten 1, 2 und 2a sowie weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und im Hinblick auf die geltenden Unterlagen auch begründet.
2. Die Zurückweisung erfolgte am 30. Juli 2015 und wurde mit der mangelnden Patentfähigkeit des Anspruchs 1 begründet. Mit Schriftsatz vom 27. August 2015 wurde Beschwerde eingelegt, die Beschwerdebegründung vom 2. August 2018 ist am 6. August 2018 eingegangen. Es wurde beantragt, den Beschluss aufzuheben und ein Patent mit denjenigen Unterlagen zu erteilen, die auch bereits Gegenstand des Zurückweisungsbeschlusses waren. Die im Prüfungsverfahren geänderten Unterlagen mit Datum vom 20. September 2012, eingegangen am 20. Oktober 2012, sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 umfasst die in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 angegebenen Merkmale, die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 7. In die Beschreibung wurden eine Würdigung des Stands der Technik und eine Anpassung an die neue Anspruchsfassung aufgenommen.
3. Das Domhaus nach Anspruch 1 ist patentfähig (§§ 1 bis 5 PatG). Die Unteransprüche 2 bis 6 betreffen dessen zweckmäßige Ausgestaltung.
3.1 Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften zeigt ein Domhaus mit Wandelementen, bei denen eine Profilleiste in eine hinterschnittene Längsnut eines ersten Wandelements und in eine mit der ersten Längsnut fluchtende zweite hinterschnittene Längsnut eines am ersten Wandelement anliegenden zweiten Wandelements eingreift. Die E1 zeigt zwar Längsnuten in den aneinander anliegenden Seiten zweier Wandelemente, in die eine Dichtung eingesetzt ist, diese Nuten sind aber nicht mit einem Hinterschnitt ausgebildet. Die übrigen Entgegenhaltungen 2 bis 4 zeigen keine Verbindung zweier Wandelemente mittels Profilleisten.
3.2 Das beanspruchte Domhaus, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die E1 betrifft ein Schutzgebäude, das wie das Domhaus, aus polygonalen Platten zusammengesetzt ist. Diese Platten stoßen an ihren Rändern stumpf aneinander und werden durch Klammern (8) zusammengehalten. Die Klammern sind U-förmig ausgebildet, sie bestehen aus einer Basis 9 und zwei Flügeln 10, die durch Schlitze 7 in der Beplankung in die Platten eingeführt werden, so dass sie jeweils ein Seitenteil (4) der aneinanderstoßenden Plattenränder hintergreifen und diese zusammenpressen. In der Figur 3 gut zu erkennen ist noch, dass die Seitenteile an den Kontaktflächen fluchtende Schlitze haben, in die ein die Stoßfuge überbrückendes Bauteil eingesetzt ist. Weder dieses Bauteil noch die Schlitze, in denen es aufgenommen ist, tragen Bezugszeichen. In der Beschreibung wird erwähnt (Absatz 0021), dass eine Dichtung zwischen den Leisten eingefügt wird. Unabhängig von dieser Dichtung wird auch noch ein Silikonkitt (12) zwischen zwei äußeren Verkleidungsplatten beschrieben. Es liegt daher nahe, dass es sich bei den dargestellten, aber nicht mit Bezugszeichen versehenen Gegenständen um die beschriebene Dichtung zwischen den Leisten und die Nuten, in die sie eingesetzt wird, handelt.
Es kann der Prüfungsstelle nicht darin gefolgt werden, dass die aus der Figur 4 der E1, der einzigen Figur, in der die Verbindung zweier Platten detailliert dargestellt ist, erkennbare Gestaltung der Verbindung zweier Nuten den Anmeldungsgegenstand zeigt. Die Figur 4 zeigt zwar Nuten, die sich an den aneinandergrenzenden Rändern zweier Wandelemente gegenüberliegen, diese Nuten sind aber nicht hinterschnitten und können deshalb auch nicht zusammen mit einer Profilleiste eine Formschlussverbindung ausbilden, die Zugkräfte zwischen dem ersten und dem zweiten Wandelement überträgt.
Ein Durchschnittsfachmann entnimmt der Druckschrift E1 also lediglich, in einem Wandelement eine im Querschnitt rechteckige Nut vorzusehen und diese mit einer Dichtung zu füllen. Dieser Dichtung evtl. weitere Funktionen zuzuweisen, kann diese Druckschrift nicht anregen. Insbesondere kann diese Druckschrift keine Anregung dazu geben, in einem ersten Wandelement (1) eine hinterschnittene Längsnut (24) und in einem am ersten Wandelement (1) anliegenden zweiten Wandelement (1) eine mit der ersten Längsnut (24) fluchtende zweite hinterschnittene Längsnut (25) vorzusehen, in die eine Profilleiste (23) eingreift, um eine Formschlussverbindung zu bilden, die horizontale Zugkräfte zwischen den beiden Wandelementen überträgt.
Die E1 kann also die beanspruchte Gestaltung des Domhauses mit der erfindungsgemäßen Ausbildung der Wandelemente nicht nahelegen. Die übrigen Entgegenhaltungen 2 bis 4 zeigen keine Verbindung zweier Wandelemente mittels Profilleisten. Sie können daher keine Anregungen zu deren Gestaltung geben und auch in einer Zusammenschau mit der E1 ein Domhaus mit den im Anspruch 1 genannten Merkmalen nicht nahelegen.
Somit stehen die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften dem Domhaus nach Anspruch 1 nicht patenthindernd entgegen, der Anspruch ist deshalb gewährbar. Die auf diesen Anspruch rückbezogenen Unteransprüche betreffen Ausgestaltungen, die nicht trivial sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.
4. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, da dem Antrag des einzigen am Beschwerdeverfahren Beteiligten gefolgt wird und die wesentlichen Gründe der Entscheidung dargelegt wurden.
Hubert Paetzold Dr. Großmann Körtge Pr
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