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3 StR 292/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 292/12 BESCHLUSS vom 14. August 2012 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen zu 1.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2012 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

1. Dem Angeklagten S.

wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 22. Februar 2012 von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der den Angeklagten L. betreffende Strafausspruch dahin berichtigt, dass dieser zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Dass das Landgericht die Eigennützigkeit der Tat des Angeklagten L. , die eine tatbestandliche Voraussetzung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 3 StR 479/10; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 286 ff. mwN), im Sachverhalt nicht ausdrücklich festgestellt hat, gefährdet den Schuldspruch hier nicht. Die Gewinnerzielungsabsicht des Angeklagten ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilgründe noch hinreichend sicher.

2. Auch die Strafaussprüche halten im Ergebnis der Rechtsprüfung stand. Die Strafkammer ist beim Angeklagten L. vom Normalstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat gegen diesen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine "Gesamtfreiheitsstrafe" von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt; beim Angeklagten S.

hat sie diesen Strafrahmen gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert und - wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erkannt.

Bei keinem der beiden Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung das Vorliegen eines minder schweren Falles geprüft. Dies führt hier indes nicht zur Aufhebung der Strafaussprüche. Allerdings bedarf die Ablehnung eines minder schweren Falles der ausdrücklichen Prüfung in den Urteilsgründen, wenn sich dessen Annahme nach den Feststellungen aufdrängt oder zumindest nicht fern liegt und deshalb eine Erörterung auch als Grundlage für die revisionsrechtliche Nachprüfung geboten ist (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl.,

§ 46 Rn. 86; KK-Engelhardt, 6. Aufl., § 267 Rn. 29). Mit Blick auf die Verurteilung des Angeklagten S.

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kommt hinzu, dass das Vorliegen eines gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes (hier: § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB)

- schon für sich allein oder zusammen mit anderen allgemeinen Strafmilderungsumständen - zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann und daher die Ablehnung dieses Sonderstrafrahmens in solchen Fällen in der Regel der Erörterung in den Urteilsgründen bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli

- 3 StR 244/91, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8 und vom

18. Februar 1992 - 1 StR 35/92, StV 1992, 372, 373). Zur Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind - für jeden Tatbestand und Angeklagten gesondert - alle Gesichtspunkte in einer Gesamtwürdigung zu erörtern (vgl. Fischer,

aaO, Rn. 85; KK-Engelhardt, aaO, Rn. 30). Nur wenn alle für die Wertung von Tat und Täter bedeutsamen Umstände von vornherein die Annahme eines minder schweren Falles als so fern liegend erscheinen lassen, dass dessen Verneinung auf der Hand liegt, bedarf es hierzu, weil selbstverständlich, auch aus sachlichrechtlichen Gründen keiner Erörterung im Urteil (vgl. KK- Engelhardt, aaO, Rn. 29). Nach diesen Maßstäben bedurfte es beim Angeklagten L. einer Erörterung des minder schweren Falles letztlich nicht, da dieser Sonderstrafrahmen insbesondere angesichts des Gewichts der Tat, der zahleichen Vorstrafen des Angeklagten, seiner raschen Rückfälligkeit und seines Bewährungsversagens ersichtlich fern lag. Dies war bei dem Angeklagten S. nicht der Fall, so dass es bei ihm der Erörterung der gesetzlich vorgesehenen Strafrahmenalternative des minder schweren Falles bedurft hätte.

Allerdings schließt der Senat aus, dass der Strafausspruch gegen diesen Angeklagten auf dem dargelegten Strafzumessungsfehler beruht. Die Strafkammer hat die Strafe für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dem gemäß § 27 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, demnach einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe entnommen. Da auch die Mindeststrafe des minder schweren Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG drei Monate beträgt, das Landgericht die Strafe für die Beihilfetat des Angeklagten S.

auf ein Jahr und neun Monate festgesetzt und damit im unteren Bereich des gemilderten Strafrahmens angesiedelt hat, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei Annahme eines minder schweren Falles eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Eine weitere Milderung des Strafrahmens des minder schweren Falles ist unter den gegebenen Umständen für den Angeklagten S. ebenfalls ausgeschlossen.

Becker Mayer Hubert Gericke Schäfer

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