19 W (pat) 7/18
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 7/18 Verkündet am 9. Juli 2018 …
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2010 014 144 …
ECLI:DE:BPatG:2019:090719B19Wpat7.18.0
…
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2019 und 9. Juli 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Kirschneck sowie der Richter Dipl.-Ing. Müller und Dipl.-Ing. Matter beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2017 aufgehoben und das Patent 10 2010 014 144 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 9. Juli 2019,
Beschreibung: Seite 2/13 zum Hauptantrag, Seite 3/13 zu den Hilfsanträgen 1 bis 4, Seiten 4/13 bis 7/13 zum Hauptantrag, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 9. Juli 2019,
Zeichnungen, Figuren 1 bis 7, wie erteilt.
2. Die weitergehende Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Auf die am 7. April 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangene Patentanmeldung ist die Erteilung des nachgesuchten Patents mit der Nummer 10 2010 014 144 am 16. April 2015 veröffentlicht worden. Es trägt die Bezeichnung „Elektrische Anschlussklemme“.
Gegen das Patent hat die Einsprechende mit Schreiben vom 18. Januar 2016, beim Deutschen Patent- und Markenamt per Fax eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben mit der Begründung, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig, insbesondere nicht neu und nicht erfinderisch (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG), das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) und der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).
Mit am Ende einer Anhörung am 8. November 2017 verkündetem Beschluss hat das Deutsche Patent- und Markenamt – Patentabteilung 1.34 – das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Die Einsprechende hat mit Schreiben vom 29. Januar 2018 gegen diesen Beschluss der Patentabteilung Beschwerde eingelegt.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. November 2017 aufzuheben und das Patent 10 2010 014 144 vollständig zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Einsprechenden das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hauptantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung im Termin am 29. Mai 2019, Beschreibung, Seiten 2/13 bis 7/13, überreicht in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 9. Juli 2019, Zeichnungen wie erteilt,
hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 9. Juli 2019,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 9. Juli 2019,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 9. Juli 2019,
weiter hilfsweise, Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 9. Juli 2019,
jeweils zu den Hilfsanträgen: angepasste Beschreibung zum Hauptantrag, Seiten 2/13 und 4/13 bis 7/13,
angepasste Beschreibung Seite 3/13 zu den Hilfsanträgen 1 bis 4, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung im Fortsetzungstermin am 9. Juli 2019,
Zeichnungen zu den Hilfsanträgen jeweils wie erteilt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, überreicht am 29. Mai 2019, lautet:
Elektrische Anschlussklemme (1) für den Klemmanschluss mindestens eines elektrischen Leiters (5)
- mit einem in einem Isolierstoffgehäuse (2) aufgenommenen Kontaktrahmen (4), der aus einem flachen Metallmaterial ausgeformt und in Art eines Kanals mit zumindest zwei Seitenwänden und einem Kontaktboden (11) umgeformt ist,
- wobei der Kontaktrahmen (4) zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses an jeder Seitenwand jeweils eine Blattfeder (9) in Art einer aus dem flachen Metallteil ausgeformten Zunge aufweist, welche aus der Ebene des flachen Metallteils herausgebogen ist, derart, dass das freie Ende der Blattfeder (9) eine gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete Klemmkante (10) bildet und
- mit einem sich in Richtung einer durch die Klemmkante (10) gebildeten Klemmstelle erstreckenden Leitereinführungsbereich, wobei sich der Leitereinführungsbereich in Leitereinsteckrichtung an eine Leitereinführungsöffnung (3) im Isolierstoffgehäuse (2) anschließt und zumindest abschnittsweise trichterförmig ist,
wobei - der trichterförmige Abschnitt des Leitereinführungsbereichs durch die in Leitereinsteckrichtung aufeinander zu verlaufenden Blattfedern (9), den Kontaktboden (11) und eine Gehäuseinnenwandung (31) des Isolierstoffgehäuses (2) gebildet ist und wobei der zumindest abschnittsweise trichterförmige Leitereinführungsbereich gemeinsam aus dem Kontaktrahmen (4) und durch das Isolierstoffgehäuse (2) gebildet wird und umfangsseitig ganz oder bis auf mindestens einen verbleibenden Spalt geschlossen ausgeführt ist, - der Kontaktrahmen (4) zwei Kontaktbereiche (16) zur Kontaktierung mittels einer SMD-Lötverbindung aufweist, wobei sich die Kontaktbereiche (16) in der Längserstreckung des Kontaktrahmens (4) an dessen vorderen und hinteren Ende anschließen, und - an dem Isolierstoffgehäuse (2) ein als Drücker (21) ausgebildetes Betätigungselement einstückig angeformt ist, welcher über an den Blattfedern (9) angeformte Anlaufschrägen (12) zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann, um den Klemmanschluss des elektrischen Leiters (5) durch Auseinanderdrücken der Blattfedern (9) zu öffnen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht am 9. Juli 2019, lautet:
Elektrische Anschlussklemme (1) für den Klemmanschluss mindestens eines elektrischen Leiters (5)
- mit einem in einem Isolierstoffgehäuse (2) aufgenommenen Kontaktrahmen (4), der aus einem flachen Metallmaterial ausgeformt und in Art eines Kanals mit zumindest zwei Seitenwänden und einem Kontaktboden (11) umgeformt ist,
- wobei der Kontaktrahmen (4) zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses an jeder Seitenwand jeweils eine Blattfeder (9) in Art einer aus dem flachen Metallteil ausgeformten Zunge aufweist, welche aus der Ebene des flachen Metallteils herausgebogen ist, derart, dass das freie Ende der Blattfeder (9) eine gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete Klemmkante (10) bildet und
- mit einem sich in Richtung einer durch die Klemmkante (10) gebildeten Klemmstelle erstreckenden Leitereinführungsbereich, wobei sich der Leitereinführungsbereich in Leitereinsteckrichtung an eine Leitereinführungsöffnung (3) im Isolierstoffgehäuse (2) anschließt und zumindest abschnittsweise trichterförmig ist, wobei - der trichterförmige Abschnitt des Leitereinführungsbereichs durch die in Leitereinsteckrichtung aufeinander zu verlaufenden Blattfedern (9), den Kontaktboden (11) und eine Gehäuseinnenwandung (31) des Isolierstoffgehäuses (2) gebildet ist und wobei der zumindest abschnittsweise trichterförmige Leitereinführungsbereich gemeinsam aus dem Kontaktrahmen (4) und durch das Isolierstoffgehäuse (2) gebildet wird und umfangsseitig ganz oder bis auf mindestens einen verbleibenden Spalt geschlossen ausgeführt ist, - der Kontaktrahmen (4) zwei Kontaktbereiche (16) zur Kontaktierung mittels einer SMD-Lötverbindung aufweist, wobei sich die Kontaktbereiche (16) in der Längserstreckung des Kontaktrahmens (4) an dessen vorderen und hinteren Ende anschließen, - an dem Isolierstoffgehäuse (2) ein als Drücker (21) ausgebildetes Betätigungselement einstückig angeformt ist, welcher über an den Blattfedern (9) angeformte Anlaufschrägen (12) welche trichterförmig zueinander ausgestellt sind zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann, um den Klemmanschluss des elektrischen Leiters (5) durch Auseinanderdrücken der Blattfedern (9) zu öffnen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, überreicht am 9. Juli 2019, lautet:
Elektrische Anschlussklemme (1) für den Klemmanschluss mindestens eines elektrischen Leiters (5)
- mit einem in einem Isolierstoffgehäuse (2) aufgenommenen Kontaktrahmen (4), der aus einem flachen Metallmaterial ausgeformt und in Art eines Kanals mit zumindest zwei Seitenwänden und einem Kontaktboden (11) umgeformt ist,
- wobei der Kontaktrahmen (4) zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses an jeder Seitenwand jeweils eine Blattfeder (9) in Art einer aus dem flachen Metallteil ausgeformten Zunge aufweist, welche aus der Ebene des flachen Metallteils herausgebogen ist, derart, dass das freie Ende der Blattfeder (9) eine gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete Klemmkante (10) bildet und
- mit einem sich in Richtung einer durch die Klemmkante (10) gebildeten Klemmstelle erstreckenden Leitereinführungsbereich, wobei sich der Leitereinführungsbereich in Leitereinsteckrichtung an eine Leitereinführungsöffnung (3) im Isolierstoffgehäuse (2) anschließt und zumindest abschnittsweise trichterförmig ist,
wobei - der trichterförmige Abschnitt des Leitereinführungsbereichs durch die in Leitereinsteckrichtung aufeinander zu verlaufenden Blattfedern (9), den Kontaktboden (11) und eine Gehäuseinnenwandung (31) des Isolierstoffgehäuses (2) gebildet ist und wobei der zumindest abschnittsweise trichterförmige Leitereinführungsbereich gemeinsam aus dem Kontaktrahmen (4) und durch das Isolierstoffgehäuse (2) gebildet wird und umfangsseitig ganz oder bis auf mindestens einen verbleibenden Spalt geschlossen ausgeführt ist, - der Kontaktrahmen (4) zwei Kontaktbereiche (16) zur Kontaktierung mittels einer SMD-Lötverbindung aufweist, wobei sich die Kontaktbereiche (16) in der Längserstreckung des Kontaktrahmens (4) an dessen vorderen und hinteren Ende anschließen, - an dem Isolierstoffgehäuse (2) ein als Drücker (21) ausgebildetes Betätigungselement einstückig angeformt ist, welcher über an den Blattfedern (9) angeformte, jeweils zur Außenseite der elektrischen Anschlussklemme (1) gerichtete Anlaufschrägen (12), welche trichterförmig zueinander ausgestellt sind, zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann, um den Klemmanschluss des elektrischen Leiters (5) durch Auseinanderdrücken der Blattfedern (9) zu öffnen.
Zum Wortlaut des Patentanspruchs 1 erteilter Fassung, der nachrangig gestellten, nicht zum Tragen gekommenen Hilfsanträge 3 und 4, sowie der jeweiligen abhängigen Patentansprüche und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Einsprechenden ist statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung 1.34 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 8. November 2017 und zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents nach Hilfsantrag 2 führt.
3. Gemäß Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift (Absatz 0002) seien elektrische Klemmen für den Anschluss eines elektrischen Leiters mit einem tunnelartigen Einführbereich bekannt, an welchen sich zwei seitliche aufeinander zuweisende Blattfedern zur klemmenden Halterung des elektrischen Leiters anschlössen. Die Klemmstelle könne mittels eines von oben wirkenden Drückers, der auf an den Blattfedern angeformte Anlaufschrägen drücke, geöffnet werden, so dass der Leiter wieder entnommen werden könne. Insbesondere im Bereich der Blattfedern sei jedoch keine hinreichende Führung eines einzusteckenden Leiters gegeben, so dass es zu einer unsicheren Klemmung desselben kommen könne.
Der Erfindung liege daher die Aufgabe zugrunde, eine elektrische Anschlussklemme für den Anschluss eines elektrischen Leiters bereitzustellen, welche eine sichere Klemmung des elektrischen Leiters gewährleiste und gleichzeitig einen einfachen Aufbau aufweise (Absatz 0011).
4. Diese Ausgabe werde durch eine elektrische Anschlussklemme mit den im Patentanspruch 1 gemäß geltendem Hauptantrag genannten Merkmalen gelöst, zumindest jedoch durch eine elektrische Anschlussklemme mit den in einem der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen genannten Merkmalen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lässt sich wie folgt gliedern:
1.11 Elektrische Anschlussklemme (1) 1.12 für den Klemmanschluss mindestens eines elektrischen Leiters (5)
1.21 - mit einem in einem Isolierstoffgehäuse (2) aufgenommenen 1.22 Kontaktrahmen (4), 1.3 der aus einem flachen Metallmaterial ausgeformt 1.31 und in Art eines Kanals mit 1.32 zumindest zwei Seitenwänden und 1.33 einem Kontaktboden (11) 1.3 umgeformt ist,
1.4 - wobei der Kontaktrahmen (4) zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses
1.41 an jeder Seitenwand 1.42 jeweils eine Blattfeder (9) 1.43 in Art einer aus dem flachen Metallteil ausgeformten Zunge 1.4 aufweist,
1.51 welche aus der Ebene des flachen Metallteils herausgebogen ist,
1.52 derart, dass das freie Ende der Blattfeder (9) eine gegen den elektrischen Leiter (5) gerichtete Klemmkante (10) bildet und
1.61 1.62
1.61 1.71 1.72
1.7.1
1.81 1.82
1.83 1.84
1.8.1
1.91 1.921 1.922 1.91
- mit einem sich in Richtung einer durch die Klemmkante (10) gebildeten Klemmstelle erstreckenden Leitereinführungsbereich, wobei sich der Leitereinführungsbereich in Leitereinsteckrichtung an eine Leitereinführungsöffnung (3) im Isolierstoffgehäuse (2) anschließt und zumindest abschnittsweise trichterförmig ist, wobei
- der trichterförmige Abschnitt des Leitereinführungsbereichs durch die in Leitereinsteckrichtung aufeinander zu verlaufenden Blattfedern (9), den Kontaktboden (11) und eine Gehäuseinnenwandung (31) des Isolierstoffgehäuses (2) gebildet ist und wobei der zumindest abschnittsweise trichterförmige Leitereinführungsbereich gemeinsam aus dem Kontaktrahmen (4) und durch das Isolierstoffgehäuse (2) gebildet wird und umfangsseitig ganz oder bis auf mindestens einen verbleibenden Spalt geschlossen ausgeführt ist,
1.101 - der Kontaktrahmen (4) 1.102 zwei Kontaktbereiche (16)
1.103 1.104 zur Kontaktierung mittels einer SMD-Lötverbindung aufweist, wobei sich die Kontaktbereiche (16) in der Längserstreckung des Kontaktrahmens (4) an dessen vorderen und hinteren Ende anschließen, und
1.111 1.112 1.113 an dem Isolierstoffgehäuse (2) ein als Drücker (21) ausgebildetes Betätigungselement einstückig angeformt ist, welcher über an den Blattfedern (9) angeformte Anlaufschrägen (12) zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann, um den Klemmanschluss des elektrischen Leiters (5) durch Auseinanderdrücken der Blattfedern (9) zu öffnen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal 1.112 durch folgenden Wortlaut ersetzt ist:
welcher über an den Blattfedern (9) angeformte Anlaufschrägen (12) welche trichterförmig zueinander ausgestellt sind zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann,
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem des Hauptantrags dadurch, dass das Merkmal 1.112 durch folgenden Wortlaut ersetzt ist:
welcher über an den Blattfedern (9) angeformte, jeweils zur Außenseite der elektrischen Anschlussklemme (1) gerichtete Anlaufschrägen (12), welche trichterförmig zueinander ausgestellt sind, zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann,
5. Als Fachmann legt der Senat einen Diplomingenieur bzw. Bachelor (FH) oder Techniker der Fachrichtung Feinwerk- oder Fertigungstechnik zugrunde, der die Aufgabe hat, elektrische Anschlussklemmen sowie deren Herstellung zu optimieren.
6. Seiner Entscheidung legt der Senat folgendes Verständnis der Angaben in den Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 zugrunde:
a) In Merkmal 1.3 ist von einem flachen Metallmaterial die Rede, im Weiteren jedoch von einem flachen Metallteil (Merkmale 1.43 und 1.51). Da weder aus den Patentansprüchen noch aus anderen Teilen der Beschreibung ersichtlich ist, dass damit zwischen zwei separaten Bauteilen unterschieden werden soll, erkennt der Fachmann, dass es sich um synonyme Bezeichnungen für dieselbe Einzelheit handelt.
b) Die Angaben „ausgeformt“, „umgeformt“ (Merkmal 1.3), „ausgeformt“ (Merkmal 1.43) sowie „herausgebogen“ (Merkmal 1.51) bringen nicht mehr zum Ausdruck, als dass der Kontaktrahmen einer gebrauchsfertigen Anschlussklemme durch Stanzen und Biegen aus einem Blech hergestellt ist.
Auf den tatsächlichen Ablauf der Herstellung kommt es offensichtlich nicht an. Das zeigt sich unter anderem an dem Umstand, dass die Umhüllung des elektrisch leitenden Kotaktrahmens mit einem Isolierstoffgehäuse bereits in der Merkmalsgruppe 1.21 genannt ist, obwohl der entsprechende Schritt in der Fertigung sicherlich erst am Schluss vorgenommen wird.
c) Hinsichtlich des Leitereinführungsbereichs entnimmt der Fachmann dem Gesamtzusammenhang, dass sich dieser zwischen einer Leitereinführungsöffnung, die dem Isolierstoffgehäuse zugeordnet ist (Merkmal 1.72) und der Klemmstelle befindet (Merkmal 1.62). Somit sind weder Leitereinführungsöffnung noch Klemmstelle im Leitereinführungsbereich angeordnet.
Laut den Merkmalen 1.7.1 und 1.81 gibt es einen Abschnitt des Leitereinführungsbereichs, der trichterförmig ist. Dieser trichterförmige Abschnitt wird durch die Blattfedern (Merkmal 1.82), den Kontaktboden (Merkmal 1.83) sowie eine Gehäuseinnenwandung des Isolierstoffgehäuses (Merkmal 1.84) gebildet, wobei lediglich für die Blattfedern explizit angegeben ist, dass sie aufeinander zu verlaufen und somit notwendigerweise einen Beitrag zu der beanspruchten Trichterform leisten. Der Kontaktboden sowie eine Innenwand des Isolierstoffgehäuses können in Leitereinsteckrichtung aufeinander zu verlaufen, wie dies die Figuren 5a und 5b zeigen, müssen aber nicht so ausgestaltet sein.
d) Unter dem Kontaktboden (Merkmal 1.83) versteht der Fachmann lediglich den die beiden Seitenwände verbindenden Bereich. Eine bestimmte räumliche Orientierung ergibt sich daraus nicht zwingend.
e) Obwohl zum Merkmal 1.922 keine Dimension genannt ist, wie breit der mindestens eine verbleibende Spalt sein darf, erkennt der Fachmann, dass angestrebt ist, allenfalls einen möglichst schmalen Spalt zu belassen.
f) Die Angabe im Merkmal 1.104, dass sich die Kontaktbereiche in der Längserstreckung des Kontaktrahmens an dessen vorderen und hinteren Ende anschließen, versteht der Fachmann aufgrund der zeichnerischen Darstellung (Figuren 1 bis 4, 5a, 5b) so, dass das vordere und das hintere Ende des Kontaktrahmens als Kontaktbereich ausgestaltet sind.
g) Wenngleich der Wortlaut der Patentansprüche 1 keine Angaben über die Relation des einzuführenden Leiters zu dem Querschnitt des Leitereinführungsbereiches sowie der Weite der Klemmstelle umfasst, weiß der Fachmann, dass elektrische Anschlussklemmen stets nur für einen begrenzten Bereich von Leiterquerschnitten geeignet sind.
7. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hauptantrag sowie nach Hilfsantrag 1 gehen über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie beim Deutschen Patent- und Markenamt als der für die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG). Deshalb sind der Hauptantrag sowie der Hilfsantrag 1 nicht zulässig.
7.1 Während gemäß dem ursprünglichen Patentanspruch 6 die Anlaufschrägen 12 jeweils zur Außenseite der elektrischen Anschlussklemme gerichtet, sowie trichterförmig zueinander ausgestellt sind, sind demgegenüber diese einschränkenden Angaben im Merkmal 1.112 des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag entfallen.
Auch im allgemeinen Beschreibungsteil der ursprünglich eingereichten Unterlagen (Seite 4, Zeilen 23 bis 25; Seite 5, Zeilen 4 bis 6) ist angegeben, dass die Anlaufschrägen jeweils zur Außenseite der elektrischen Anschlussklemme gerichtet sowie trichterförmig zueinander ausgestellt sind.
Im Rahmen der Figurenbeschreibung sind die Anlaufschrägen zwar auch ohne einschränkende Angaben genannt (Seite 9, Zeilen 25 bis 28; Seite 11, Zeilen 5 bis 8; Seite 12, Zeilen 6 bis 14; Seite 13, Zeilen 11 bis 15), dies aber ausschließlich in Bezugnahme auf zeichnerische Darstellungen, in denen nichts anderes gezeigt ist, als Anlaufschrägen, die jeweils zur Außenseite der elektrischen Anschlussklemme gerichtet, sowie trichterförmig zueinander ausgestellt sind.
Im Übrigen ist bei der ersten Nennung der Anlaufschrägen in der Figurenbeschreibung (Seite 8, Zeilen 4 bis 10) ebenfalls vollständig angegeben, die Anlaufschrägen seien „jeweils zur Außenseite 12 bzw. Gehäuseoberseite 18 der Anschlussklemme 1 gerichtet“ sowie „Die Anlaufschrägen 12 eines Kontaktrahmens 4 bilden somit zusammen eine nach oben gerichtete, vom Kontaktboden abgewandte trichterförmige Aufnahme.“
Andere konstruktive Ausgestaltungen der Anlaufschrägen, wie sie nach der verallgemeinernden Fassung des Merkmals 1.112 des Hauptantrags möglich sind, konnte der Fachmann den ursprünglichen Unterlagen mithin nicht als zur angemeldeten Erfindung gehörend entnehmen.
7.2 Im Merkmal 1.112 gemäß Hilfsantrag 1 ist zwar über die Fassung gemäß Hauptantrag hinaus angegeben, die Anlaufschrägen seien zueinander trichterförmig ausgestellt, gegenüber den ursprünglichen Unterlagen fehlt jedoch auch im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 die Angabe, dass die Anlaufschrägen jeweils zur Außenseite 12 der Anschlussklemme 1 gerichtet sind.
Ohne diese einschränkende Angabe wären durch den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beispielsweise auch elektrische Anschlussklemmen geschützt, bei denen die Anlaufschrägen jeweils zur Innenseite gerichtet sind. Diese oder eine andere Ausgestaltung der Anlaufschrägen, die zwar zueinander trichterförmig ausgestellt, aber nicht zu den jeweiligen Außenseiten der Anschlussklemme gerichtet sind, war den ursprünglichen Unterlagen ebenfalls nicht als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.
8. Der Hilfsantrag 2 ist dagegen zulässig:
8.1 Die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 genannten Merkmale gehen zum einen folgendermaßen auf die ursprünglichen Patentansprüche zurück:
Patentanspruch 1 (Merkmale 1.11 bis 1.72 – unter Ergänzung des Wortes „erstreckenden“ –, 1.8.1 sowie 1.91 und1.921), Patentanspruch 2 (Merkmal 1.83), Patentanspruch 3 (Merkmal 1.84), Patentanspruch 6 (Merkmale 1.112 und 1.113), Patentanspruch 7 (Merkmal 1.111 – bis auf „einstückig“ –).
Zum anderen sind Inhalte der Beschreibung in den Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 aufgenommen:
Merkmal 1.82 von Seite 8, Zeilen 20 bis 26 i. V. m. den Figuren 2 oder 3, Merkmal 1.922 von Seite 8, Zeilen 26 bis 29, Merkmale 1.101 bis 1.104 von Seite 4, Zeilen 13 bis 18, Merkmal 1.111 („einstückig“) von Seite 5, Zeilen 2 bis 7; Seite 9, Zeilen 23 bis 25; Seite 10, Zeilen 2 bis 5.
8.2 Durch die Hinzunahme der Merkmale, die in der erteilten Fassung in den Patentansprüchen 6 und 7 sowie im Absatz 0018 genannt sind, in den Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 wird zudem der Schutzbereich des Patents nicht erweitert.
9. Die elektrische Anschlussklemme gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 gilt als neu und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend:
Im Einspruchs- und Beschwerdeverfahren ist unter anderem auf folgende Druckschrift Bezug genommen worden:
E2 DE 197 35 835 B4 E6 JP S59-118273 U E6a Übersetzung der JP S59-118273 U ins Deutsche E14 DE 27 17 402 A1 E16 ES 21 59 247 A1 E17 EP 0 065 357A1 E18 EP 1 094 551 A1.
9.1 Nach Überzeugung des Senats geht der Inhalt der Druckschrift JP S59118273 U (E6) hinsichtlich des Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfs- antrag 2 nicht über Folgendes hinaus (Die Verweise beziehen sich im Weiteren auf die Übersetzung der E6 ins Deutsche (Druckschrift E6a)): Eine
1.11 Elektrische Anschlussklemme (Leiteranschluss 1) 1.12 für den Klemmanschluss mindestens eines elektrischen Leiters
1.21 - mit einem in einem Gehäuse (Gehäuse 3) aufgenommenen 1.22 Kontaktrahmen (Seitenwandabschnitte 4, 5; Unterteilabschnitt 6), 1.3 der aus einem flachen Metallmaterial ausgeformt (liest der Fachmann aufgrund der zeichnerischen Darstellung mit)
1.31 und in Art eines Kanals mit 1.32 zumindest zwei Seitenwänden 4, 5 und 1.33 einem Kontaktboden 6 1.3 umgeformt ist,
1.4 - wobei der Kontaktrahmen 4, 5, 6 zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses (Leiterklemmabschnitt 7)
1.41 an jeder Seitenwand 4, 5 1.42 jeweils eine Blattfeder (die in Figur 3b aufeinander zulaufenden Abschnitte der Seitenwände 4, 5) 1.43 in Art einer aus dem flachen Metallteil 4, 5, 6 ausgeformten Zunge (Figuren 2, 3b) 1.4 aufweist, 1.51 welche aus der Ebene des flachen Metallteils 4, 5, 6 herausgebogen ist,
1.52 derart, dass ein Knick in der Blattfeder eine gegen den elektrischen Leiter gerichtete Klemmkante (Leiterklemmabschnitt 7) bildet (Seite 4, 1. und 2. Absatz, Figuren 2, 3b) und
1.61 1.62
1.61 1.71 1.72
1.101 1.102 1.103 1.104
- mit einem sich in Richtung (in den Figuren 3a, 3b von rechts) einer durch die Klemmkante 7 gebildeten Klemmstelle erstreckenden Leitereinführungsbereich 9 (Seite 4, 1. Absatz, letzter Satz), wobei sich der Leitereinführungsbereich 9 in Leitereinsteckrichtung an eine Leitereinführungsöffnung im Gehäuse 3 anschließt, wobei
- der Kontaktrahmen 4, 5, 6 zwei Kontaktbereiche 10 zur Kontaktierung mittels einer SMD-Lötverbindung aufweist, wobei sich die Kontaktbereiche 10 in der Längserstreckung des Kontaktrahmens 4, 5, 6 an dessen vorderen und hinteren Ende anschließen (Figuren 1, 3b), und
1.111 1.112
1.113 an dem Gehäuse 3 ein als Drücker ausgebildetes Betätigungselement 11, 13 einstückig angeformt ist (Figur 2), welcher über an den Blattfedern angeformte, jeweils zur Innenseite der elektrischen Anschlussklemme 1 gerichtete Anlaufschrägen (expandierende Abschnitte 8), welche trichterförmig zueinander ausgestellt sind zwischen die Blattfedern eingedrückt werden kann (Figur 2), um den Klemmanschluss des elektrischen Leiters durch Auseinanderdrücken der Blattfedern zu öffnen (Figur 2).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Fachmann der Druckschrift E6 unmittelbar und eindeutig entnimmt, dass in die dort gezeigte Anschlussklemme 1 nicht nur entsprechend der dortigen Ausführungen von rechts ein Leiter eingeführt werden soll, sondern auch von der entgegengesetzten Seite, wie die beschwerdeführende Einsprechende immer wieder betont hat, womit sich ein durch die aufeinander zu verlaufenden Abschnitte der Seitenwände 4 und 5 bildender trichterförmiger Abschnitt des Leitereinführungsbereichs gemäß den Merkmalen 1.7.1, 1.81, 1.83, 1.84 und 1.8.1 ergeben würde.
Jedenfalls ist der Druckschrift E6a nicht zu entnehmen, dass das Gehäuse 3 aus einem Isolierstoff besteht, zudem ist gemäß der zeichnerischen Darstellung die Klemmkante nicht an einem freien Ende der Blattfedern ausgebildet, sondern an einem offenbar durch eine Abkantung der Blattfedern gebildeten Knick. Schließlich entnimmt der Fachmann weder der Beschreibung (Druckschrift E6a) noch der zeichnerischen Darstellung der Druckschrift E6, dass der Leitereinführungsbereich derart gestaltet sein soll, dass kein oder allenfalls möglichst schmale Spalte verbleiben.
Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber der aus der Druckschrift E6 bekannten elektrischen Anschlussklemme neu.
9.2 Aus der Druckschrift DE 27 17 402 A1 (E14) ist hinsichtlich des Gegenstands des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 Folgendes bekannt:
1.11 Elektrische Anschlussklemme 1.12 für den Klemmanschluss mindestens eines elektrischen Leiters (Ader 16)
1.21 - mit einem in einem Isolierstoffgehäuse (Isoliergehäuse 11) aufgenommenen
1.22 Kontaktrahmen (Federelement 1),
1.3 der aus einem flachen Metallmaterial ausgeformt (Seite 7, 1. Absatz, Zeilen 1 bis 3),
1.31 und in Art eines Kanals mit 1.32 zumindest zwei Seitenwänden (senkrechte Basisteile 2)
und 1.33 einem Kontaktboden (waagrechtes Basisteil 2) 1.3 umgeformt ist (Seite 7, 1. Absatz, Zeilen 3 bis 6, 20 bis 25),
1.4 - wobei der Kontaktrahmen 1 zur Bildung eines Leiterklemmanschlusses (Seite 7, Zeilen 25 bis 27)
1.41 an jeder Seitenwand 1.42 jeweils eine Blattfeder (Kontaktzunge 7) 1.43 in Art einer aus dem flachen Metallteil ausgeformten Zunge 1.4 aufweist (Seite 7, Zeilen 22 bis 25), 1.51 welche aus der Ebene des flachen Metallteils herausgebogen ist, 1.52 derart, dass das freie Ende der Blattfeder 7 eine gegen den elektrischen Leiter 16 gerichtete Klemmkante bildet (vgl. Figur 3) und
1.61 1.62
1.61 1.71 1.72
1.7.1
- mit einem sich in Richtung einer durch die Klemmkante gebildeten Klemmstelle erstreckenden Leitereinführungsbereich, wobei sich der Leitereinführungsbereich in Leitereinsteckrichtung an eine Leitereinführungsöffnung 15 im Isolierstoffgehäuse 11 anschließt (vgl. Figur 3) und zumindest abschnittsweise trichterförmig ist, wobei
1.81 1.82
1.83 1.84
1.8.1
1.91 1.921 1.922 1.91
- der trichterförmige Abschnitt des Leitereinführungsbereichs durch die in Leitereinsteckrichtung aufeinander zu verlaufenden Blattfedern 7, den Kontaktboden (waagrechtes Basisteil 2) und eine Gehäuseinnenwandung des Isolierstoffgehäuses 11 gebildet ist und wobei der zumindest abschnittsweise trichterförmige Leitereinführungsbereich gemeinsam aus dem Kontaktrahmen 1 und durch das Isolierstoffgehäuse 11 gebildet wird und umfangsseitig ganz oder bis auf mindestens einen verbleibenden Spalt geschlossen ausgeführt ist (Seite 8, drittletzte Zeile bis Seite 9 Zeile 1).
Nicht bekannt ist aus der Druckschrift E14, den Kontaktrahmen gemäß der Merkmalsgruppe 1.10 mit Kontaktbereichen zur Kontaktierung mittels einer SMDLötverbindung zu versehen oder einen Drücker entsprechend der Merkmalsgruppe 1.11 vorzusehen Somit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber der aus der Druckschrift E14 bekannten elektrischen Anschlussklemme neu.
9.3 Da auch durch keine der weiteren im Verfahren berücksichtigten Druckschriften eine elektrische Anschlussklemme vorweggenommen ist, die alle im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 genannten Merkmale aufweist, ist dessen Gegenstand auch gegenüber diesen Druckschriften neu. Auch die Einsprechende hat nichts Derartiges behauptet.
9.4 Ausgehend von Druckschrift JP S59-118273 U (E6) gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einer elektrischen Anschlussklemme mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 genannten Merkmalen.
Um ausgehend von der elektrischen Anschlussklemme gemäß Druckschrift E6 zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 zu gelangen, hätte der Fachmann nicht nur annehmen müssen, dass elektrische Leiter auch entgegen der in der Druckschrift E6 angegebenen Richtung (statt von rechts also von links) eingeführt werden können. Diese Maßnahme liegt keineswegs offensichtlich auf der Hand, wie die Einsprechende und vorübergehend auch die Patentabteilung gemeint haben. Die Einführungsrichtung von rechts sowie den langgestreckten Bereich zwischen den Seitenwänden 4, 5, die zum Klemmbereich hin trichterförmig zulaufen, erkennt der Fachmann vielmehr als bewusst gewählt. Es ist ersichtlich, dass in diesem Bereich das freie Ende eines von der rechten Seite eingesteckten Leiters aufgenommen wird und so ein versehentlicher Kontakt mit anderen elektrisch leitenden Teilen zuverlässig vermieden werden kann.
Weiter hätte der Fachmann zumindest auch jeweils den als Einführungshilfe 9 bezeichneten Bereich der Blattfedern 7 entfernen müssen, damit aus dem Knick ein freies Ende wird, das eine Klemmkante im Sinne des Merkmals 1.52 bildet. Da jedoch gemäß Druckschrift E6 die Anlaufschrägen 8 an diesen Einführungshilfen 9 angeformt sind, hätte der Fachmann die Anlaufschrägen anderweitig realisieren müssen.
Alle genannten Änderungen zusammen ergeben sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise, insbesondere gibt die Druckschrift E6 selbst dazu keinen Anlass, da durch Entfernen der Einführungshilfen 9 die Anschlussklemme hinsichtlich der Einführung eines Leiters in den Leiterklemmabschnitt 7 unbrauchbar würde.
Im Übrigen stellt sich der Fachmann, anders als die Einsprechende meint, bei der Lektüre der Druckschrift E6 keineswegs ohne Anlass die Frage, welche Alternativen zu den in der Druckschrift E6 als Besonderheit hervorgehobenen Ausgestaltungen möglich seien. Vielmehr ist der Fachmann bestrebt, eine Entwicklung jeweils zu einem aus seiner Sicht optimalen Ergebnis zu führen, so dass eine konkrete Anregung vorhanden sein muss, ausgehend von einem erreichten Stand der Technik weitere Entwicklungen voranzutreiben.
Solche Anlässe bzw. Anregungen können beispielsweise Probleme sein, die sich bei der Verwendung von technischen Gegenständen herausstellen, Verfügbarkeit neuer Materialien oder Komponenten oder übertragbare Detaillösungen, die auf benachbarten Fachgebieten liegen.
Somit ergibt sich aus einem Vergleich der Erfindung, die die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 genannten Merkmale aufweist, mit dem Inhalt der Druckschrift E6, dass der Fachmann erfinderisch tätig werden musste, um die dabei erkennbaren Entwicklungsschritte zurückzulegen.
Aus welchem Anlass der Fachmann Drücker, wie sie aus den Druckschriften E2, E16, E17 oder E18 bekannt sind, auf die Anschlussklemme gemäß Druckschrift E6 übertragen sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Allein die abstrakte Möglichkeit, eine oder mehrere an sich vorhandene Detaillösungen aus einer dieser Druckschriften mit der Lehre der Druckschrift E6 zu kombinieren, stellt keinen Anlass dar, der den Fachmann zur Erfindung führen würde.
Im Übrigen ist in der Druckschrift E6 ein einstückig am Gehäuse angeformter Drücker offenbart, der mit Anlaufschrägen zusammenwirkt, die trichterförmig zueinander ausgestellt sind. Selbst wenn der Fachmann, wie die Einsprechende ausgeführt hat, Zweifel an der Funktionstüchtigkeit der zeichnerisch dargestellten Ausführung haben sollte, führt dies nicht zwangsläufig zu einer Suche nach ande- ren Lösungen. Vielmehr zieht der Fachmann zunächst in Betracht, dass er lediglich die Lehre der Druckschrift E6 nicht ausreichend verstanden hat.
9.5 Auch ausgehend von Druckschrift DE 27 17 402 A1 (E14) gelangt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zu einer elektrischen Anschlussklemme mit den im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 genannten Merkmalen.
Nach Überzeugung des Senats mag es im Belieben des Fachmanns liegen, statt den Steckverbinderteilen 3, die gemäß Druckschrift E14 beispielsweise zur Kontaktierung von Aggregaten (Seite 4, 2. Absatz, Zeile 4) vorgesehen sind, Kontaktbereiche zur Kontaktierung mittels einer SMD-Lötverbindung vorzusehen.
Dies führt jedoch noch nicht zum Gegenstand der Erfindung nach Hilfsantrag 2, da die Implementierung eines Drückers, wie er beispielsweise aus der Druckschrift E2 bekannt ist, lediglich dazu führen würde, dass der durch die freien Enden der Blattfedern 7 gebildete Klemmanschluss für den elektrischen Leiter 16 zu öffnen wäre. Diese Maßnahme wäre jedoch nutzlos, da gemäß Druckschrift E14 außer den Blattfedern 7 für den elektrischen Leiter 16 zusätzliche Blattfedern 8 vorgesehen sind, die der Zugentlastung dienen (Figuren 1 bis 3; Seite 7, letzte Zeile bis Seite 8, Zeile 3).
Hinzu kommt, dass in der Druckschrift E14 die Zugentlastung durch die zusätzlichen Blattfedern 8 als deren wesentliche Besonderheit hervorgehoben ist (siehe insbesondere die dortigen unabhängigen Patentansprüche 1 sowie 4). Somit gibt es für den Fachmann keinen Anlass, die elektrische Anschlussklemme gemäß Druckschrift E14 durch einen Drücker, wie er aus der Druckschrift E2 bekannt ist, für die Verwendung mehrdrähtiger flexibler Leiter herzurichten.
Aus demselben Grund zieht der Fachmann auch die Zusammenschau der Druckschrift E14 mit einer der Druckschriften E16, E17 oder E18 nicht in Betracht, obwohl diese jeweils einen einstückig an einem Isolierstoffgehäuse angeformten Drücker offenbaren.
9.6 Da die übrigen im Verfahren in Bezug genommenen Druckschriften nach Erkenntnis des Senats noch weiter von der Erfindung gemäß Hilfsantrag 2 abliegen, als die elektrischen Anschlussklemmen gemäß den Druckschrift E6 oder E14, stellt keine der in diesen Druckschriften offenbarten Anschlussklemmen einen Ausgangspunkt dar, von dem aus der Fachmann in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gelangen könnte.
Auch die Einsprechende hat Derartiges gegenüber dem Hilfsantrag 2 nicht mehr geltend gemacht.
10. Da auch die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 nach Hilfsantrag 2 sowie die überarbeitete Beschreibung zu diesem Antrag den an sie zu stellenden Anforderungen genügen, war – unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Patentabteilung – das Patent gemäß dem von der Patentinhaberin gestellten Hilfsantrag 2 beschränkt aufrechtzuerhalten und die weitergehende, auf vollständigen Widerruf des Patents gerichtete Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. 2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war. 3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt. 4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. 5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind. 6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102 Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1 PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreich- bar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102 Abs. 5 Satz 1 PatG).
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