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VIII ZB 16/16

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 16/16 BESCHLUSS vom 4. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:041016BVIIIZB16.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Rottweil - 1. Zivilkammer - vom 2. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der am 7. März 2016 eingelegten Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb zurückzuweisen, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht der nach § 236 ZPO erforderlichen Form für einen Antrag auf Wiedereinsetzung entspricht. Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich gemäß § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Danach muss sich eine Partei in dem Verfahren über eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nur dieser kann die Rechtsbeschwerde in der gemäß § 575 ZPO erforderlichen Weise einlegen und begründen sowie einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde stellen (BGH, Beschluss vom 3. September 2014 - VI ZR 562/13, juris Rn. 2 [zum gleichgelagerten Fall der Nichtzulassungsbeschwerde]).

Obgleich die Beklagte nach ihren zur Akte gelangten Eingaben spätestens seit dem 6. Juni 2016 von der durch die Mandatsniederlegung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten bedingten Versäumung der am 30. Mai 2016 abgelaufenen Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Kenntnis hat, hat sich für sie bislang trotz gegenteiliger Ankündigung kein neuer Prozessbevollmächtigter legitimiert und einen Wiedereinsetzungsantrag, verbunden mit der bis dahin versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs. 2, § 575 Abs. 2 ZPO), eingereicht.

Dr. Milger Dr. Bünger Dr. Achilles Kosziol Dr. Fetzer Vorinstanzen: AG Rottweil, Entscheidung vom 09.11.2015 - 2 C 297/15 LG Rottweil, Entscheidung vom 02.02.2016 - 1 S 143/15 -

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